JudikaturOGH

10ObS353/91 – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Januar 1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (Arbeitgeber) und Walter Bacher (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hans Jürgen G*****, ohne Beschäftigung, ***** vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. September 1991, GZ 33 Rs 119/91-30, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24. Mai 1991, GZ 12 Cgs 142/90-27, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, über die Berufung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Das Urteil des Erstgerichtes, das die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten schuldig erkannte, dem Kläger ab 1. Februar 1990 die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß und eine vorläufige Zahlung von 8.000 S monatlich zu gewähren, wurde in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 24. Mai 1991 mündlich verkündet und der beklagten Partei in schriftlicher Ausfertigung am 1. Juli 1991 zugestellt.

Das Berufungsgericht wies die am 19. Juli 1991 zur Post gegebene Berufung der beklagten Partei mit der Begründung als unzulässig zurück, daß die Berufung entgegen § 461 Abs 2 ZPO nicht fristgerecht angemeldet worden sei.

Der dagegen von der beklagten Partei erhobene Rekurs ist berechtigt.

Gleichzeitig mit der Einführung des neuen § 461 Abs 2 ZPO durch Art X Z 17 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, BGBl. Nr.343 (WGN 1989), wurde § 75 Abs 1 ASGG durch Art. XXXVII Z 6 WGN 1989 geändert: er sieht nunmehr vor, daß die Bestimmungen über die Notwendigkeit der Anmeldung der Berufung (insbesondere § 461 Abs 2 ZPO) in Sozialrechtssachen - ausgenommen Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs 1 Z 3 ASGG über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe - nicht anzuwenden sind (siehe auch Fasching, ZPR2 Rz 2315). Diese Bestimmung trat gemäß Art. XLI WGN 1989 am 1. August 1989 in Kraft. Da demnach § 461 Abs 2 ZPO im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist, bedurfte es keiner Anmeldung der Berufung; diese wurde vielmehr rechtzeitig nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteiles erhoben. Der Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes war daher aufzuheben.

Rückverweise