JudikaturOGH

3Ob309/02s – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Dezember 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin F***** S.p.A., ***** Italien, vertreten durch Gassauer Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider den Antragsgegner Dr. Klaus Schiller, Rechtsanwalt in Schwanenstadt als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H***** GmbH, ***** (AZ 20 S 40/02 des Landesgerichts Wels), wegen Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer (ICC) vom 3. Dezember 2001, AZ 10561/DK (Streitwert 449.381,83 EUR sA), infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 2. Oktober 2002, GZ 23 R 127/02v 7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Schwanenstadt vom 25. Juli 2002, GZ 5 Nc 44/02i 2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit 2.460,11 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung nach Zureichen der Konkursmasse zu bezahlen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin, eine italienische Aktiengesellschaft, beantragte, den im Original samt (Teil )Übersetzungen vorgelegten Schiedsspruch des internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer vom 2. Dezember 2001 für Österreich für vollstreckbar zu erklären, weil der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der nach diesem Schiedsspruch zahlungspflichtigen GmbH die von der Antragstellerin im Konkurs angemeldete Forderung ua aus dem Grunde bestritten habe, dass diese Forderung nicht vollstreckbar sei.

Das Erstgericht entsprach diesem Antrag.

Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses des Masseverwalters die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.

In seinem dagegen am 25. Oktober 2002 beim Erstgericht überreichten Revisionsrekurs führte der Masseverwalter ua aus, er habe im Konkurs der zahlungspflichtigen GmbH mit Schriftsatz vom 12. September 2002 die "Bestreitungsrücknahme erklärt". Auch die Antragstellerin brachte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung vor, der Masseverwalter habe in der Zwischenzeit die im Konkurs angemeldete Forderung voll anerkannt, sodass sich einerseits die Frage nach der Beschwer stelle und andererseits die Entscheidung für das Konkursverfahren (mit Ausnahme von Kostenfolgen) keinerlei Auswirkungen haben werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist mangels Beschwer unzulässig und daher zurückzuweisen, ohne dass die darin aufgezeigten Rechtsfragen zu beantworten wären:

Nach stRsp und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Die Beschwer muss sowohl beim Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen. Im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidungen der Gerichte zweiter Instanz kann ein Interesse an der Beseitigung eines Kostenausspruchs nicht die für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erforderliche Beschwer begründen (siehe die Nachweise bei Kodek in Rechberger ² Vor § 461 ZPO Rz 9). Da der Masseverwalter (Antragsgegner) im Konkurs über das Vermögen der zahlungspflichtigen GmbH nunmehr nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien noch vor der Überreichung des vorliegenden Revisionsrekurses die ursprünglich bestrittene Forderung aus dem für vollstreckbar zu erklärenden Schiedsspruch anerkannt hat und damit für die Antragstellerin gemäß § 61 KO ein gültiger Exekutionstitel (die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis) für Österreich vorliegt, hätte eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über die vom Masseverwalter im vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren (aller Instanzen) vorgebrachten Einwendungen demnach nur noch theoretische Bedeutung. Dem Revisionsrekurswerber mangelt es daher an einem Anfechtungsinteresse.

Da die Beschwer bereits vor der Erhebung des Revisionsrekurses weggefallen ist, liegen auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 50 Abs 2 ZPO (§ 78 EO) nicht vor. Hingegen sind der Antragstellerin die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gemäß § 78 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO zu ersetzen, weil sie darin zutreffend auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses wegen Wegfalls der Beschwer hingewiesen hat.

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