JudikaturLG St. Pölten

7R304/99g – LG St. Pölten Entscheidung

Entscheidung
14. Dezember 1999

Kopf

Das Landesgericht St. Pölten hat durch die Richter Dr. Cutka (Vorsitzender) sowie Dr. Bellingrath- Türscherl und Dr. Jungblut in der Exekutionssache der betreibenden Partei *****, vertreten durch Raits, Ebner Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die verpflichteten Parteien *****, kfm. Angestellter, *****, kfm. Angestellte, beide *****, wegen S 741.568,12 und S 357.115,98 s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 15.6.1999, *****, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n .

Der ordentliche Revisionsrekurs ist n i c h t z u l ä s s i g .

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 16.7.1998, *****, wurde der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderungen von S 741.568,12 s.A. wider den Erstverpflichteten und von S 357.115,98 s.A. wider beide Verpflichtete die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch 01904 Pfalzau, auf der die beiden Verpflichteten Wohnungseigentum an zwei getrennten Wohneinheiten begründet haben, bewilligt. Nach dem Schätzungsgutachten ON 12 liegt das zu versteigernde Grundstück im Bauland-Wohnbereich mit einer Größe von rund 2477 m², auf dem ein Zweifamilienhaus errichtet wurde, an dem Wohnungseigentum begründet ist. Der Schätzwert samt Zubehör beträgt S 8,014.000,--. Nach dem Versteigerungsedikt des Erstgerichts vom 29.4.1999, ON 22, betrug das geringste Gebot für die Liegenschaft den halben Schätzwert, nämlich S 4,007.000,--.

Bei der öffentlichen Versteigerung der Liegenschaft am 15.6.1999 fanden sich keine Käufer.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde das Versteigerungsverfahren gemäß § 151 EO eingestellt. Ferner wurde ausgesprochen, dass vor Ablauf eines halben Jahres vom Versteigerungstermin die neuerliche Einleitung eines Versteigerungsverfahrens nicht beantragt werden könne.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitig erhobene Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag auf Abänderung dahin, die verfügte Sperrfrist ersatzlos zu streichen.

Der Rekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 151 Abs 3 zweiter Satz EO kann bei Landgütern und Grundstücken vor Ablauf eines halben Jahres vom Versteigerungstermin die neuerliche Einleitung eines Versteigerungsverfahrens nicht beantragt werden. Nach dieser Bestimmung ist bei einem neuerlichen Exekutionsantrag zu prüfen, ob seit der Einstellung des letzten Versteigerungsverfahrens im Fall des Vorliegens eines Landgutes oder Grundstückes eine 6-Monate-Frist bereits abgelaufen ist oder nicht. Ein in den Einstellungsbeschluss aufgenommener Ausspruch über diese Sperrfrist kann nicht rechtskräftig werden und hat daher keine Bindungswirkung, weil dieser Beschluss nur den an diesem Versteigerungsverfahren beteiligten Parteien zugestellt wird, nicht aber Dritten. Das Verbot sofortiger neuerlicher Einleitung der Versteigerung von Landgütern und Grundstücken trifft aber auch jede andere vollstreckbare Forderung desselben oder eines anderen betreibenden Gläubigers (Angst-Jakusch-Pimmer EO 13 § 151 EO E 23). Auch aus der E SZ 20/119 geht hervor, dass die Sperrfrist des § 151 Abs 3 zweiter Satz EO erst bei einem neuerlichen Exekutionsantrag zu beachten ist. Wird nämlich eine neuerliche Zwangsversteigerung innerhalb dieser Sperrfrist bewilligt, stellt die Mißachtung dieser Sperrfrist keinen Nichtigkeits- oder Einstellungsgrund dar, wenn die Bewilligung dieser neuen Zwangsversteigerung rechtskräftig geworden ist. Daraus erhellt, dass die Aufnahme des Ausspruchs über die Sperrfrist des § 151 Abs 3 zweiter Satz EO in den Einstellungsbeschluss nur deklarative Wirkung hat. Die Rekurswerberin ist daher durch diesen Ausspruch nicht beschwert.

Rekurse eines nicht beschwerten Rekurswerbers sind als unzulässig zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 vor § 461 ZPO). Besondere die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses rechtfertigende Umstände liegen nicht vor (§ 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO). Landesgericht St. Pölten

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