3Ob136/08h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** F***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Blum, Hagen Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wider die verpflichtete Partei Franz M*****, wegen 35.158,91 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Meistbietenden Franz W*****, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 8. Mai 2008, GZ 2 R 10/08y-79, womit der Rekurs des Meistbietenden gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 11. Dezember 2007, GZ 6 E 3349/04s-65, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Meistbietenden gegen einen Beschluss des Erstgerichts zurück, womit es Anträge auf Aufschiebung des Exekutionsverfahrens, auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung für zwei Rechtsmittel sowie auf grundbücherliche Anmerkung der Rechtsmittel abgewiesen hatte. Ihm fehle in erster Linie ungeachtet des Zuschlags an ihn mangels grundverkehrsbehördlicher Genehmigung die Legitimation für die den Aufschiebungsgrund bildenden Rechtsmittel, was auf die Aufschiebungsanträge durchschlage. Diese Rechtsmittel seien mittlerweile auch rechtskräftig erledigt, weshalb in allen anderen Punkten seine Beschwer weggefallen sei. In Ansehung der Löschung der bücherlichen Anmerkung bestehe der Rechtsmittelausschluss des § 239 Abs 1 Z 8 EO. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Meistbietenden ist nicht zulässig.
In seinem Rechtsmittel befasst sich der Meistbietende, was die Zulässigkeit des Rechtsmittels angeht, ausschließlich mit Nichtigkeit wegen Befangenheit der Erstrichterin, mit der Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung und seinem Anspruch als Meistbietender in der Zwangsversteigerung. Zur Frage seiner Rekurslegitimation führt er lediglich aus, es müsse ihm, wenn er einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Eigentumserwerb habe, selbstverständlich „ein Rechtsmittel" zu dessen Durchsetzung zur Verfügung stehen. Offenbar - es fehlt dazu jedwede Stellungnahme - übersieht er, dass in vier von sechs Punkten das Gericht zweiter Instanz seinen Rekurs wegen Wegfalls der Beschwer zurückwies.
Auf die angeführten Rechtsfragen ist jedoch nicht weiter einzugehen. Denn es gebrach seinem Rekurs an die zweite Instanz schon zur Zeit von deren Entscheidung am 8. Mai 2008 an jeglicher Beschwer in sämtlichen Punkten der erstinstanzlichen Entscheidung. Zufolge der Entscheidung des erkennenden Senats zu AZ 3 Ob 21/08x, die dem Rechtsvertreter des Revisionsrekurswerbers am 4. März 2008 zugestellt wurde, ist nämlich die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens in Rechtskraft erwachsen. Es kommt daher seither weder eine Aufschiebung dieses Verfahrens noch die Zuerkennung aufschiebender Wirkung für (ohnehin bereits zu seinem Nachteil erledigte) Rechtsmittel noch deren Anmerkung im Grundbuch in Betracht. In einem solchen Fall reicht nach ständiger Rechtsprechung die bloß formelle Beschwer für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht aus (Kodek in Rechberger³ Vor § 461 ZPO Rz 9 und 10 mwN).
Schon deshalb sind die angeschnittenen Rechtsfragen für die Entscheidung nicht präjudiziell iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.