JudikaturOLG Wien

34R67/14v – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
21. August 2014

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht ***** wegen Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters AT 11 067 U2, über die Berufung der Antragsteller gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts vom 24.9.2013, NGM 6/2010 10, in nicht öffentlicher Sitzung

I. den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben. Die Entscheidung des Patentamts wird mit der Maßgabe bestätigt, dass das Gebrauchsmuster AT 11 067 U2 im Umfang folgender Ansprüche (modifiziert in Anspruch 1) aufrecht erhalten wird:

«1. Spanneinrichtung mit einem Spannfutter (1) und einem lösbar daran fixierbaren Werkstückträger (22), wobei das Spannfutter (1) mit einem Spannmechanismus zum Fixieren des Werkstückträgers (22) versehen ist und der Spannmechanismus eine Vielzahl von Spannelementen aufweist, welche als Schieberelemente (10) ausgebildet sind und einen mit einer Druckfläche (13) versehenen Vorderteil (12) aufweisen, der zur flächigen Anlage an einer Spannfläche (28a) des Werkstückträgers (22) ausgebildet ist, wobei das Spannfutter (1) eine zentrale Öffnung (4) aufweist, welche zur Aufnahme des Werkstückträgers (22) ausgebildet ist, und wobei die Schieberelemente (10) quer zur Längsachse (L) der Öffnung (4) verschiebbar sind, dadurch gekennzeichnet , dass der Werkstückträger (22) eine im Wesentlichen entlang seiner Mantelfläche (26) verlaufende Spannfläche (28a) aufweist, an welcher sich die Schieberelemente (10) beim Festspannen anlegen, dass das Spannfutter (1) am Boden der Öffnung (4) mit Abstützflächen (7) versehen ist und der Werkstückträger (22) auf seiner Unterseite plane Auflageflächen (25) aufweist, welche letztere beim Festspannen des Werkstückträgers (22) am Spannfutter (1) in Z Richtung an den Abstützflächen (7) des Spannfutters (1) zur Anlage kommen.

2. Spanneinrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet , dass der Werkstückträger (22) eine zylindrische Mantelfläche (26) aufweist.

3. Spanneinrichtung nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet , dass der Werkstückträger (22) eine in die Mantelfläche (26) eingelassene Ringnut (27) aufweist, deren eine Seitenwand eine als Spannfläche (28a) dienende Schulter (28) bildet.

4. Spanneinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet , dass die Schieberelemente (10) in Z Richtung flächig an einem massiven Einsatz (3) des Spannfutters (1) abgestützt sind.

5. Spanneinrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet , dass die Schieberelemente (10) in schlitzförmigen Ausnehmungen (9) des Einsatzes (3) aufgenommen sind.

6. Spanneinrichtung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet , dass die jeweilige Ausnehmung (9) zwischen 1 und 5 Mikrometer höher ist, als der darin aufzunehmende Teil eines Schieberelements (10).

7. Spanneinrichtung nach einem der Ansprüche 4 bis 6, dadurch gekennzeichnet , dass der Grundkörper (2) einen sich im Wesentlichen in radialer Richtung erstreckenden Basisteil (2a) aufweist und der Einsatz (3) mit einer umlaufenden Schulter (15) versehen ist, welche sich in Zugrichtung flächig an der Unterseite des Basisteils (2a) des Grundkörpers (2) abstützt.

8. Spanneinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet , dass die Schieberelemente (10) mittels Druckfedern (11) belastet sind, deren Längsachse parallel zur Schiebrichtung der Schieberelemente (10) verläuft.

9. Spanneinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet , dass am Spannfutter (1) erste Zentrierelemente (6) angeordnet sind, welche mit am Werkstückträger (22) angeordneten weiteren Zentrierelementen (24) derart zusammenwirken, dass der Werkstückträger (22) beim Festspannen gegenüber dem Spannfutter (1) in X- und Y Richtung positioniert wird.

10. Spanneinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet , dass das Spannfutter (1) zumindest zwei Schieberelemente (10) aufweist, deren Vorderteil zumindest je eine Druckfläche (13) zur flächigen Anlage an der Spannfläche (28a) des Werkstückträgers (22) aufweist, wobei sich die Druckflächen (13) der Schieberelemente (10) gesamthaft über zumindest die Hälfte des Umfangs des Werkstückträgers (22) erstrecken.

11. Spanneinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet , dass der Werkstückträger (22), im Querschnitt gesehen, rund oder rechteckig ausgebildet ist und in die Mantelfläche (26) des Werkstückträgers (22) eine umlaufende Nut (27) eingelassen ist, deren eine Seitenwand eine ringförmig umlaufende Schulter (28) bildet, welche als Spannfläche (28a) für die Schieberelemente (10) ausgebildet ist.

12. Spanneinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet , dass das Spannfutter (1) zumindest vier Schieberelemente (10) aufweist, welche mittels Federn (11) derart belastet sind, dass ein im Spannfutter (1) aufgenommener Werkstückträger (22) fixierbar ist.

13. Spanneinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet , dass das Spannfutter (1) mit zumindest einem fremdbetätigten Betätigungselement versehen ist, mittels welchem die Schieberelemente (10) entgegen der Kraft der Federn (11) verschiebbar sind.

14. Spanneinrichtung nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass das Betätigungselement in Form eines ringförmigen Kolbens (16) ausgebildet ist, der einen mit einer schrägen Druckfläche versehenen Fortsatz (17) zum Verschieben der Schieberelemente (10) aufweist.

15. Spanneinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet , dass die Spannfläche (28a) des Werkstückträgers (22) in radialer Richtung von aussen nach innen ansteigt und der Vorderteil (12) der Schieberelemente (10) derart an die Kontur der Spannfläche (28a) des Werkstückträgers (22) angepasst ist, dass die Schieberelemente (10) großflächig an der Spannfläche (28a) des Werkstückträgers (22) zur Anlage kommen.

16. Spanneinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet , dass der Werkstückträger (22a) auf seiner Oberseite mit einem umlaufenden Kragen (33) versehen ist, der die Mantelfläche des Werkstückträgers (22a) in radialer Richtung überragt, und dass auf der Oberseite des Spannfutters (1a) eine Dichtung (34) angeordnet ist, welche beim Festspannen des Werkstückträgers (22a) an der Unterseite des Kragens (33) zur Anlage kommt.

17. Spannfutter (1) für eine gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche ausgebildete Spanneinrichtung, zum Festspannen eines Werkstückträgers, dadurch gekennzeichnet , dass das Spannfutter (1) eine Mehrzahl von gleichmäßig über den Umfang verteilten, als Schieberelemente (10) ausgebildete Spannelemente aufweist.

18. Spannfutter (1) für eine gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche ausgebildete Spanneinrichtung, zum Festspannen eines Werkstückträgers, dadurch gekennzeichnet , dass das Spannfutter (1) eine zentrale Öffnung (4) aufweist, welche der Aufnahme eines Werkstückträgers (22) dient, wobei am Boden der zentralen Öffnung (4) dem Positionieren des Werkstückträgers (22) dienende Zentrierelemente (6) sowie als Z Auflage wirkende Abstützflächen (7) angeordnet sind.

19. Werkstückträger (22) für eine gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche ausgebildete Spanneinrichtung, dadurch gekennzeichnet , dass der Werkstückträger (22) im Wesentlichen rund oder rechteckig ausgebildet ist und eine im Wesentlichen entlang seiner Mantelfläche (26) verlaufende Spannfläche (28a) aufweist.

20. Werkstückträger (22) nach Anspruch 19, dadurch gekennzeichnet , dass der Werkstückträger (22) eine in die Mantelfläche (26) eingelassene Ringnut (27) aufweist, deren eine Seitenwand eine ringförmige Schulter (28) bildet und als Spannfläche (28a) zum Festspannen des Werkstückträger (22) dient.

21. Werkstückträger (22) nach Anspruch 19 oder 20, dadurch gekennzeichnet , dass der Werkstückträger (22) auf seiner Unterseite plane, als Z Auflage wirkende Auflageflächen (25) aufweist.

22. Werkstückträger (22) nach einem der Ansprüche 19 bis 21, dadurch gekennzeichnet , dass in die Unterseite des Werkstückträgers (22) vier dem Positionieren in X- und Y Richtung dienende Nuten (24) eingelassen sind.»

Die Antragsteller sind schuldig, der Antragsgegnerin binnen 14 Tagen die Kosten der Berufungsbeantwortung von EUR 2.994,10 (darin EUR 499,02 USt) zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,--. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der Europäischen Patente EP 1 068 918 B1 und EP 1 068 919 B1 sowie des Österreichischen Gebrauchsmusters AT 11 067 U2 . Das erstgenannte Europäische Patent ist in Österreich unter AT E 260 011 eingetragen, das zweitgenannte europäische Patent unter AT E 260 161; beide sind aufrecht. Beim österreichischen Gebrauchsmuster AT 11 067 U2 handelt es sich um eine Abzweigung aus der europäischen Patentanmeldung 08405002 (EP 1 952 922 A1). Das Gebrauchsmuster ist ebenfalls aufrecht.

Beide europäischen Patente betreffen jeweils eine „Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine“, das österreichische Gebrauchsmuster AT 11 067 U2 betrifft eine „ Spanneinrichtung mit einem Spannfutter und einem lösbar daran fixierbaren Werkstückträger “.

Die Gebrauchsmusteransprüche haben nachstehenden Inhalt:

1. Spanneinrichtung mit einem Spannfutter (1) und einem lösbar daran fixierbaren Werkstückträger (22), wobei das Spannfutter (1) mit einem Spannmechanismus zum Fixieren des Werkstückträgers (22) versehen ist und der Spannmechanismus eine Vielzahl von Spannelementen aufweist, welche als Schieberelemente (10) ausgebildet sind und einen mit einer Druckfläche (13) versehenen Vorderteil (12) aufweisen, der zur flächigen Anlage an einer Spannfläche (28a) des Werkstückträgers (22) ausgebildet ist, wobei das Spannfutter (1) eine zentrale Öffnung (4) aufweist, welche zur Aufnahme des Werkstückträgers (22) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Werkstückträger (22) eine im Wesentlichen entlang seiner Mantelfläche (26) verlaufende Spannfläche (28a) aufweist, an welcher sich die Schieberelemente (10) beim Festspannen anlegen.

2. Spanneinrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet , dass das Spannfutter (1) eine zentrale Öffnung (4) aufweist, welche zur Aufnahme des Werkstückträgers (22) ausgebildet ist, und, dass die Schieberelemente (10) quer zur Längsachse (L) der Öffnung (4) verschiebbar sind.

3. Spanneinrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet , dass das Spannfutter (1) am Boden der Öffnung (4) mit Abstützflächen (7) versehen ist und der Werkstückträger (22) auf seiner Unterseite plane Auflageflächen (25) aufweist, welche letztere beim Festspannen des Werkstückträgers (22) am Spannfutter (1) in Z Richtung an den Abstützflächen (7) des Spannfutters (1) zur Auflage kommen.

4. Spanneinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet , dass der Werkstückträger (22) eine zylindrische Mantelfläche (26) aufweist.

5. Spanneinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet , dass der Werkstückträger (22) eine in die Mantelfläche (26) eingelassene Ringnut (27) aufweist, deren eine Seitenwand eine als Spannfläche (28a) dienende Schulter (28) bildet.

6. Spanneinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet , dass die Schieberelemente (10) in Z Richtung flächig an einem massiven Einsatz (3) des Spannfutters (1) abgestützt sind.

7. Spanneinrichtung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet , dass die Schieberelemente (10) in schlitzförmigen Ausnehmungen (9) des Einsatzes (3) aufgenommen sind.

8. Spanneinrichtung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet , dass die jeweilige Ausnehmung (9) zwischen 1 und 5 Mikrometer höher ist, als der darin aufzunehmende Teil eines Schieberelements (10).

9. Spanneinrichtung nach einem der Ansprüche 6 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass der Grundkörper (2) einen sich im Wesentlichen in radialer Richtung erstreckenden Basisteil (2a) aufweist und der Einsatz (3) mit einer umlaufenden Schulter (15) versehen ist, welche sich in Zugrichtung flächig an der Unterseite des Basisteils (2a) des Grundkörpers (2) abstützt.

10. Spanneinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Schieberelemente (10) mittels Druckfedern (11) belastet sind, deren Längsachse parallel zur Schiebrichtung der Schieberelemente (10) verläuft.

11. Spanneinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass am Spannfutter (1) ersten Zentrierelemente (6) angeordnet sind, welche mit am Werkstückträger (22) angeordneten weiteren Zentrierelementen (24) derart zusammenwirken, dass der Werkstückträger (22) beim Festspannen gegenüber dem Spannfutter (1) in X- und Y Richtung positioniert wird.

12. Spanneinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Spannfutter (1) zumindest zwei Schieberelemente (10) aufweist, deren Vorderteil zumindest je eine Druckfläche (13) zur flächigen Anlage an der Spannfläche (28a) des Werkstückträgers (22) aufweist, wobei sich die Druckflächen (13) der Schieberelemente (10) gesamthaft über zumindest die Hälfte des Umfangs des Werkstückträgers (22) erstrecken.

13. Spanneinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Werkstückträger (22), im Querschnitt gesehen, rund oder rechteckig ausgebildet ist und in die Mantelfläche (26) des Werkstückträgers (22) eine umlaufende Nut (27) eingelassen ist, deren eine Seitenwand eine ringförmig umlaufende Schulter (28) bildet, welche als Spannfläche (28a) für die Schieberelemente (10) ausgebildet ist.

14. Spanneinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Spannfutter (1) zumindest vier Schieberelemente (10) aufweist, welche mittels Federn (11) derart belastet sind, dass ein im Spannfutter (1) aufgenommener Werkstückträger (22) fixierbar ist.

15. Spanneinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Spannfutter (1) mit zumindest einem fremdbetätigten Betätigungselement versehen ist, mittels welchem die Schieberelemente (10) entgegen der Kraft der Federn (11) verschiebbar sind.

16. Spanneinrichtung nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, dass das Betätigungselement in Form eines ringförmigen Kolbens (16) ausgebildet ist, der einen mit einer schrägen Druckfläche versehenen Fortsatz (17) zum Verschieben der Schieberelemente (10) aufweist.

17. Spanneinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Spannfläche (28a) des Werkstückträgers (22) in radialer Richtung von aussen nach innen ansteigt und der Vorderteil (12) der Schieberelemente (10) derart an die Kontur der Spannfläche (28a) des Werkstückträgers (22) angepasst ist, dass die Schieberelemente (10) grossflächig an der Spannfläche (28a) des Werkstückträgers (22) zur Anlage kommen.

18. Spanneinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Werkstückträger (22a) auf seiner Oberseite mit einem umlaufenden Kragen (33) versehen ist, der die Mantelfläche des Werkstückträgers (22a) in radialer Richtung überragt, und dass auf der Oberseite des Spannfutters (1a) eine Dichtung (34) angeordnet ist, welche beim Festspannen des Werkstückträgers (22a) an der Unterseite des Kragens (33) zur Anlage kommt.

19. Spannfutter (1) für eine gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche ausgebildete Spanneinrichtung, zum Festspannen eines Werkstückträgers, dadurch gekennzeichnet, dass das Spannfutter (1) eine Mehrzahl von gleichmässig über den Umfang verteilten, als Schieberelemente (10) ausgebildete Spannelemente aufweist.

20. Spannfutter (1) für eine gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche ausgebildete Spanneinrichtung, zum Festspannen eines Werkstückträgers, dadurch gekennzeichnet, dass das Spannfutter (1) eine zentrale Öffnung (4) aufweist, welche der Aufnahme eines Werkstückträgers (22) dient, wobei am Boden der zentralen Öffnung (4) dem Positionieren des Werkstückträgers (22) dienende Zentrierelemente (6) sowie als Z Auflage wirkende Abstützflächen (7) angeordnet sind.

21. Werkstückträger (22) für eine gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche ausgebildete Spanneinrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass der Werkstückträger (22) im Wesentlichen rund oder rechteckig ausgebildet ist und eine im Wesentlichen entlang seiner Mantelfläche (26) verlaufende Spannfläche (28a) aufweist.

22. Werkstückträger (22) nach Anspruch 25, dadurch gekennzeichnet, dass der Werkstückträger (22) eine in die Mantelfläche (26) eingelassene Ringnut (27) aufweist, deren eine Seitenwand eine ringförmige Schulter (28) bildet und als Spannfläche (28a) zum Festspannen des Werkstückträger (22) dient.

23. Werkstückträger (22) nach Anspruch 25 oder 26, dadurch gekennzeichnet, dass der Werkstückträger (22) auf seiner Unterseite plane, als Z Auflage wirkende Auflageflächen (25) aufweist.

24. Werkstückträger (22) nach einem der Ansprüche 25 bis 27, dadurch gekennzeichnet, dass in die Unterseite des Werkstückträgers (22) vier dem Positionieren in X- und Y Richtung dienende Nuten (24) eingelassen sind.

Das Gebrauchsmuster unterscheidet sich von den europäischen Patentanmeldungen dadurch, dass an die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 18 (sind ident mit der europäischen Patentanmeldungen) die weitere Ansprüche 19 bis 24 angefügt wurden, welche die beiden wesentlichen Bauteile dieser Spanneinrichtung betreffen, nämlich das Spannfutter und den Werkzeugträger.

Mit Antrag vom 5.10.2010 begehrten die Antragsteller eine teilweise Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters AT 11 067 U2 im Umfang der Ansprüche 1 bis 5, 11, 17, 19 und 21 gemäß § 28 Abs 1 Z 1 GMG iVm §§ 1 und 3 GMG. Die Nichtigkeit der Ansprüche 1 und 2 ergäbe sich aus der EP 0 827 806 B1, welche ein Spannsystem mit einem Spannzylinder 1 und mit einem Einzugsnippel 21 offenbare. Die Nichtigkeit des Anspruches 3 basiere auf dem internationelen Recherchebericht WO 2006/103041 A3 sowie der EP 1 602 426 A1, wo beide Spannvorrichtungen zum positionsgenauen Verspannen von zwei Kuppelungselementen in den Funktionen als Spannfutter und als Werkstückträger offenbart seien. Betreffend der Merkmale der Ansprüche 4, 5, 11 und 17 sei die Nichtigkeit durch die EP 0 827 806 B1 gegeben; dies gelte auch für die Ansprüche 19 und 21. Zusammenfassend sei daher nachgewiesen, dass die Ansprüche 1 bis 5, 11, 17, 19 und 21 des Streitgebrauchsmusters aus den vorgelegten Literaturstellen vollständig bekannt seien.

Die Antragsgegnerin verwies in ihren Gegenschriften darauf, dass keinen der genannten Druckschriften die Aufgabenstellung des strittigen Gebrauchsmusters zu entnehmen sei und auch nicht deren Lösung. Für den Fall, dass die registrierte Fassung des Gebrauchsmusters als nicht schutzwürdig erachtet werden sollte, wurde hilfsweise beantragt, das Gebrauchsmuster in einer der sechs vorgelegten Fassungen aufrecht zu erhalten, wobei in allen Hilfsanträgen die ursprünglichen Ansprüche 22 bis 24 neue Rückbezüge aufweisen.

Mit der angefochtenen Entscheidung gab die Nichtigkeitsabteilung des Patentamts dem Antrag auf Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters AT 11 067 U2 hinsichtlich der Ansprüche 1 bis 5, 11, 17, 19 und 21 teilweise Folge und hielt das Gebrauchsmuster in dem im Spruch abgebildeten, in Anspruch 1 neuerlich modifizierten Umfang, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, aufrecht. Erklärend ist hervorzuheben, dass das Patentamt die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 3 in den Anspruch 1 zusammenzog, wobei die Reihenfolge der ursprünglichen Ansprüche 2 und 3 verändert wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass zwar durch das europäische Patent EP 0 827 806 B1 eine Spanneinrichtung mit einem Spannfutter und mit einem Werkstückträger gemäß den strittigen Ansprüchen 1, 2, 4, 5, 11, 17, 19 und 21 vorweggenommen seien, jedoch Gegenstände des abhängigen Anspruchs 3 gegenüber diesem europäischen Patent neu seien. Der Anspruch 3 sei abhängig von den Ansprüchen 1 und 2, deren Merkmale gegenüber dem Stand der Technik nicht neu seien. Aufgabe des Streitgebrauchsmusters sei es, höhere Anpressdrucke und Auszugskräfte zu ermöglichen. Dies werde gemäß Anspruch 1 (neu) dadurch bewirkt, dass die Schieberelemente flächig an der Spannfläche des Werkstückträgers zur Anlage kommen. Gemäß Anspruch 17 ermöglichen folgende Merkmale eine im Vergleich zu Anspruch 1 großflächige Anlage:

Somit seien zwar die Ansprüche 1, 2, 4, 5, 11, 17, 19 und 21 in der registrierten Fassung nicht als rechtsbeständig anzusehen, jedoch sei der Anspruch 3 in Verbindung mit den Merkmalen der Ansprüche 1 und 2 als neu und erfinderisch zu beurteilen. Die Abhängigkeit der Ansprüche 4, 5, 11, 17, 19 und 21 von den rechtsbeständigen Ansprüchen 1 bis 3 bewirke ebenfalls deren Rechtsbeständigkeit. Die Hilfsanträge 1 bis 6 seien daher abzuweisen.

Dagegen richtet sich die an den Obersten Patent- und Markensenat gerichtete Berufung der Antragsteller, über die nach der Gesetzesänderung durch die Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl I 2013/126, ab 1.1.2014 das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 176b Abs 1 Z 1 PatG).

In der Berufung werden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Beantragt wird, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der ursprüngliche Anspruch 3 in Verbindung mit den Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 nicht erfinderisch und daher nicht rechtsbeständig seien, dass die ursprünglichen Ansprüche 4, 5, 11, 17, 19 und 21 in Verbindung mit den Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 1, 2 und 3, also die neuen Ansprüche 2, 3, 9, 15, 17 und 19, infolge mangelnder Neuheit und/oder mangelnder Erfindungshöhe nicht rechtsbeständig seien; hilfsweise wurde beantragt, das Verfahren zur Ergänzung und zur nochmaligen Entscheidung an die Nichtigkeitsabteilung des Patentamts zurückzuverweisen, jedenfalls aber der Antragsgegnerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1.1 Verfahrensgesetze sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde, immer nach dem letzten Stand anzuwenden (RIS-Justiz RS0008733). Gemäß § 141 Abs 1 PatG iVm § 176b Abs 1 Z 1 PatG können Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts nur durch Berufung angefochten werden, wobei mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit zur Weiterführung der anhängigen Verfahren vom Obersten Patent- und Markensenat als zweite Instanz auf das Oberlandesgericht Wien übergegangen ist.

Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit der Ausnahme des § 461 Abs 2 ZPO und mit weiteren – im konkreten Fall nicht relevanten – Ausnahmen. Hervorzuheben ist, dass § 176b Abs 4 PatG ausdrücklich anordnet, dass für Berufungen gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung, die vor Ablauf des 31.12.2013 eingereicht werden, § 482 ZPO (Neuerungsverbot) nicht anzuwenden ist. In diesem Zusammenhang erweisen sich die Ausführungen der Antragsgegnerinnen daher als unbeachtlich.

1.2 Grundsätzlich besteht seit Aufhebung von § 492 ZPO durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, kein Antragsrecht der Parteien auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung im Rahmen der ZPO. Eine mündliche Berufungsverhandlung ist seit Inkrafttreten der Novelle nur noch anzuberaumen, wenn der Berufungssenat dies im einzelnen Fall für erforderlich hält (§ 480 Abs 1 ZPO).

Vor dem Inkrafttreten der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl I 2013/126, fand eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren dann statt, wenn die Berufungsinstanz eine Beweisaufnahme für notwendig erachtet hat. Eine derartige Notwendigkeit besteht hier – abgesehen vom Fehlen ausreichender Bedenken gegen die Würdigung der Erhebungsergebnisse der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts – auch schon deshalb nicht, weil die Feststellungen des Erstgerichts auch nicht gesetzmäßig bekämpft wurden und lediglich Mangelhaftigkeit des Verfahrens behauptet wurde.

Im konkreten Fall hält das Berufungsgericht die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich und entscheidet über die Berufung daher in nicht öffentlicher Sitzung. Da das früher geltenden Recht für eine an den Obersten Patent- und Markensenat gerichtete Berufung grundsätzlich die Möglichkeit einer Berufungsverhandlung nicht ausschloss, war aus formellen Gründen dieser Antrag abzuweisen (und nicht nach den Bestimmungen der ZPO zurückzuweisen).

2. Gemäß § 1 Abs 1 GMG werden Erfindungen geschützt, sofern sie neu sind (§ 3 GMG), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Der Neuheitsbegriff stimmt grundsätzlich mit jenem des PatG überein (Wiltschek, Patentrecht3 § 1 GMG Anm 3).

Für Gebrauchsmuster wird eine gewisse erfinderische Leistung gefordert. Die Erfindungsqualität muss jedoch bloß in geringerem Ausmaß gegeben sein, als dies für die Patentierung erforderlich ist (RIS-Justiz RS

0103409). Für das Vorliegen eines erfinderischen Schritts bedarf es nicht einer Leistung, die sich für einen Fachmann mit durchschnittlichem Können als nicht naheliegend aus dem Stand der Technik ergibt (Erfindungshöhe für Patent), es genügt vielmehr eine über die fachmännische Routine hinausgehende Lösung, die aber für den Durchschnittsfachmann grundsätzlich auffindbar ist (RIS-Justiz RS

0120892).

Daraus folgt, dass sowohl ein „erfinderischer Schritt“ im Sinne des § 1 Abs 1 GMG als auch die „Erfindung“ im Sinne des § 1 Abs 1 PatG als qualitatives Kriterium das Auffinden einer nicht nahe liegenden Lösung einer Aufgabe voraussetzen (vgl OGM 1/10 [insb zur Abgrenzung zwischen einem „erfinderischen Schritt“ und dem „Naheliegen“ einer Lösung und zum Anwendungsbereich]).

3. Das Berufungsgericht hält die Begründung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf den erfinderischen Schritt des ursprünglichen Anspruchs 3 (nunmehr Anspruch 1) für zutreffend, sodass vorweg auf diese verwiesen werden kann (§ 141 PatG iVm § 500a ZPO).

Den Einwänden der Berufungswerber,

ist unter den oben dargestellten Gesichtspunkten Folgendes entgegenzuhalten:

Der Anspruch 1 des Gebrauchsmusters weist folgende Merkmale auf:

[a] Spanneinrichtung mit

[b] einem Spannfutter (1)

[c] und einem lösbar daran fixierbaren Werkstückträger (22),

[d] wobei das Spannfutter (1) mit einem Spannmechanismus versehen ist und der Spannmechanismus eine Vielzahl von Spannelementen aufweist,

[e] welche als Schieberelemente (10) ausgebildet sind und einen mit einer Druckfläche (13) versehenen Vorderteil (12) aufweisen,

[f] der zur flächigen Anlage an einer Spannfläche (28a) des Werkstückträgers (22) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet ist, dass

[g] der Werkstückträger (22) eine im Wesentlichen entlang seiner Mantelfläche (26) verlaufende Spannfläche (28a) aufweist,

[h] an welcher sich die Schieberelemente (10) beim Festspannen anlegen.

Grundsätzlich ist vom europäischen Patent 0 827 806 B1 (entspricht Beilage ./C) als nächstkommender Stand der Technik auszugehen. Die obigen Merkmale [a] bis [d] sind erfüllt, weil die Wirkungsangabe nichts Unterscheidendes hergibt. Zu den Merkmalen [e] und [f] ist auszuführen, dass es darum geht, ob die Spannelemente der Beilage ./C „flächig“ an einer Kontaktfläche anliegen oder linienförmig. Dieses Merkmal steht beim belangten Schutzrecht zwar bereits im Oberbegriff (= Stand der Technik), entscheidet aber, ob die Beilage ./C „gattungsgemäß“ ist oder nicht. Das Patenamt ging von der nachstehend abgebildeten Figur 9 der Beilage ./C aus,

die die Stirnansicht eines Verriegelungskolbens zeigt. Der hufeisenförmige Bereich steht dabei über die (vertiefte) Stirnfläche vor, die Berührungen mit der (waagrecht zu denkenden) Kontaktfläche erfolgt mit den beiden schmalen Flächen 27 (Anschlag) und 28 (Messer).

In der Beschreibung der Beilage ./C wird ausgeführt:

[0064] Der Verriegelungskolben 18a weist an seinem Einzugsnippel 21 bzw. 43 zugewandten Enden eine Ausfräsung 53 auf, so dass sich zwei schmale Stege bilden, an denen die Anschläge 27 und die Messer 28 gebildet sind. Es kommt somit zu einer flächenhaften Berührung mit dem Absatz 26 des Einzugsnippels 21 bzw. 43.

Es ist daher von einem flächigen Kontakt auszugehen. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Beilage ./C diesen Kontakt klein halten will, um eingeklemmte Fremdkörper zerschneiden zu können.

Weiters wird ausgeführt:

[0065] Der Verriegelungskolben 18b weist an seinem den Einzugsnippel 21 bzw. 43 zugewandten Ende einen Kugelkopf 51 auf. Der Einzugsnippel 21 bzw. 43 ist mit einer im Radius angepaßten Fläche versehen. Es liegt somit eine Linienberührung vor.

[0066] Der Verriegelungskolben 18c weist an seinem den Einzugsnippel 21 bzw. 43 zugewandten Ende eine Zylinderform auf. Somit liegt eine Punktberührung mit dem Absatz 26 des Einzugsnippels 21 bzw. 43 vor.

[0067] Insgesamt wird erreicht, daß das Spannsystem sehr viel unempfindlicher gegen Verschmutzung wird, nicht mehr manuell gereinigt werden muß und auch unter Späneflug sehr gut einsetzbar ist.

Die Beilage ./C, die sich mit dem Problem der Erhöhung der übertragbaren Zugkräfte überhaupt nicht auseinandersetzt, gibt somit keine Lehre zum neuerungsgemäßen Handeln, sondern offenbart nur am Rande – aber doch – die „flächenhafte Berührung“.

Die Figur 1 der Beilage ./C zeigt folgendes Bild:

Dass der ursprüngliche Anspruch 2 ebenfalls verwirklicht ist, ist schon aus dieser Darstellung erkennbar: Die zentrale Öffnung im Spannfutter verläuft in Richtung des Pfeiles 38, die Bewegung der Stempel im rechten Winkel dazu.

Der ursprüngliche Anspruch 3 fordert, dass die zentrale Öffnung des Spannfutters einen Boden hat, auf dem sich der Werkstückträger abstützt. Dies zeigt die Beilage ./C nicht, deren Öffnung durchgehend ausgebildet ist, das heißt ohne Boden ist. Dies führt dazu, dass der nunmehr erteilte Anspruch 1 als neu und erfinderisch bestehen kann. Es liegt in diesem Sinn durch die Zusammenführung der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 3 auch keine Aggregation vor. Da auch die anderen im Verfahren vorgelegten Veröffentlichungen (Dokument D1 bis D12) keinen Boden mit Kontakt zeigen, ist diese Lösung somit erfinderisch. Diesen Aspekt hat der Sachverständige im Verfahren 34 Cg 26/10w des HG Wien nicht berücksichtigt; seine diesbezüglichen Schlussfolgerungen können daher nicht nachvollzogen werden. Da die Ansprüche 4, 5, 11, 17, 19 und 21 (in ursprünglicher Nummerierung) auf den neuen Anspruch 1 rückbezogen sind, der die notwendige Erfindungshöhe aufweist, sind sie auch rechtsbeständig.

4. Darauf hingewiesen wird, dass zur klaren Kennzeichnung der Inhalte des Standes der Technik und zur Trennung von den kennzeichnenden Teile des Gebrauchsmusters eine (neuerliche) Modifizierung des Anspruchs 1 – wie im Spruch ersichtlich – vorzunehmen war. Der ursprüngliche Anspruch 2, der durch die EP 0 827 806 B1 (Beilage ./C) vorweggenommen ist, wurde vor die Worte „dadurch gekennzeichnet“ gestellt und somit eindeutig als zum Stand der Technik gehörend definiert. Da denklogisch zuerst die Öffnung (4) eingeführt und dann erst näher definiert wird, war dies ebenfalls anzupassen.

5. Dem Einwand der Berufungswerber, die Nichtigkeitsabteilung habe gegen das Überraschungsverbot im Sinne des § 182a ZPO verstoßen, ist entgegenzuhalten, dass sie zur Erfindungshöhe des Anspruchs 3 in der Verhandlung am 18.6.2013 tatsächlich gehört und auch vorgebracht haben. Mit der Fragestellung des fachtechnischen Stimmführers, was eine Fachperson – von der Z Anlage (31) in Dokument D3 (= EP 0 827 806 B1) ausgehend –, veranlassen hätte können, eine zusätzliche Fixierung in Z Richtung vorzusehen, und weshalb die Fachperson die Dokumente D3 (= EP 0 827 806 B1) und D5 (EP 1 602 426 A1) zusammenführen hätte sollen, wurde klar zum Ausdruck gebracht, dass es hier um den erfinderischen Schritt und eine mögliche/nicht mögliche Vorwegnahme durch die vorgelegten Dokumente geht. Daraus ist eine Verletzung einer Anleitungspflicht nicht ableitbar.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0120056 ua) hätten die Rechtsmittelwerber auch darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen sie auf Grund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte. Wenn die Berufungswerber nunmehr anführen, sie hätten vorgebracht, dass es der Aggregation der Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 3 (nunmehr neuer Anspruch 1) und der Aggregation der ursprünglichen Ansprüche 4, 5, 11, 17, 19 und 21 mit dem neuen Anspruch 1 (dieser als Aggregation der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 3) (nunmehr neue Ansprüche 2, 3, 9, 15, 17 und 19) an der für eine rechtsbeständig erforderlichen Erfindungshöhe mangle, ist zu erwidern, dass die Rechtsbeständigkeit der Ansprüche in jeglicher Kombination schon im Hinblick auf die gestellten sechs Hilfsanträge der Antragsgegnerin ausschließliches Thema des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Im Übrigen ist es im Nichtigkeitsverfahren grundsätzlich eine Rechtsfrage, ob eine Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und somit auch ob ein erfinderischer Schritt vorliegt (vgl 17 Ob 24/29t; 17 Ob 13/09z und zuletzt 17 Ob 4/11d).

6. Im Ergebnis ist daher in Bezug auf den neuen (zum besseren Verständnis im Spruch leicht modifizierten) Anspruch 1 ein erfinderischer Schritt gegeben. Dieser Anspruch 1 enthält keine für den Fachmann aus dem Stand der Technik naheliegende Lösung. Da die Ansprüche 4, 5, 11, 17, 19 und 21 (in ursprünglicher Nummerierung) auf diesen neuen Anspruch 1 rückbezogen sind, sind sie auch rechtsbeständig.

5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 49 GMG iVm § 41 Abs 1 iVm § 50 ZPO.

Die ordentliche Revision war gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erheblichen Bedeutung zukommt, nicht zu lösen war. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO beruht auf der Bedeutung des Gebrauchmusterschutzes im Wirtschaftsleben.

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