RS0035517 – OGH Rechtssatz
§ 461 ZPO stellt die Zulässigkeit der Berufung nicht auf die Art des Urteiles ab und die Rechtsmittelzulässigkeit wird auch nicht durch den Mangel an Erfolgschancen beeinträchtigt. Die Berufung des Beklagten gegen ein von ihm selbst veranlaßtes Anerkenntnisurteil ist somit zulässig und daher auch dem Nebenintervenienten des Beklagten zu gewähren.