JudikaturOGH

4Ob599/95(4Ob600/95) – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. Dezember 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Brigitte S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Minderjährigen, vertreten durch ihre Mutter Christine P*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27.Juni 1995, GZ 44 R 329, 330/95-189, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Minderjährige hat durch ihre Mutter den nunmehr angefochtenen, ihr am 8.9.1995 zugestellten Beschluß bereits mit dem am 14.9.1995 beim Erstgericht eingelangten außerordentlichen Revisionsrekurs bekämpft. Über diesen hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 10. Oktober 1995, 4 Ob 1643, 1644/95, entschieden.

Der weitere als Rechtsmittel gegen dieselbe Rekursentscheidung aufzufassende Schriftsatz der Mutter der Minderjährigen ON 200, welcher erst am 10.November 1995 beim Erstgericht eingelangt ist (ON 201), ist jedenfalls unzulässig:

Nach ständiger Rechtsprechung steht jeder Partei grundsätzlich nur ein Rechtsmittelschriftsatz zu (Kodek in Rechberger, Rz 12 vor § 461 ZPO; RdW 1987, 54; EvBl 1989/93; EFSlg 67.292 uva). Schon aus diesem Grund ist der Schriftsatz zurückzuweisen.

Selbst wenn man aber den Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsmittels" im Sinne eines Teils der Lehre ablehnen wollte (vgl Fasching LB2 Rz 1693; Rechberger/Simotta Rz 810 ua), wäre für die Rechtsmittelwerberin nichts gewonnen. In diesem Fall müßte das Rechtsmittel im Hinblick auf den Ablauf der Frist von 14 Tagen (§ 11 AußStrG) wegen Verspätung zurückgewiesen werden, da ja dem Vater der Minderjährigen durch die angefochtene Entscheidung schon Rechte entstanden sind. Im übrigen werden auch im nunmehrigen Schriftsatz keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufgezeigt.

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