JudikaturOGH

RS0041887 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juli 1994

Die Bestimmung des § 461 Abs 2 ZPO über die Anmeldung der Berufung gilt im Rekursverfahren - mit der ausdrücklichen Ausnahme des § 459 ZPO in Verbindung mit § 417a ZPO für das Besitzstörungsverfahren - nicht.

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