7Ob300/02x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich S*****, vertreten durch Mag. Josef Koller-Mittweissacher, Rechtsanwalt in Perg, und dem Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Anton T*****, vertreten durch Dr. Hubert Maier, Rechtsanwalt in Mauthausen, gegen die beklagte Partei W***** Allgemeine Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr. Heinz Buchmayr und Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 68.778,98, Rente (Streitwert EUR 7.848,67) und Feststellung (Streitwert EUR 3.778,99; Gesamtstreitwert EUR 80.406,64), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 7. November 2002, GZ 3 R 210/02a-52, womit der Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 2. Oktober 2002, GZ 31 Cg 83/98m-47, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erkannte mit Urteil vom 13. 2. 2002, 31 Cg 83/98m-34, im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung. Die Beklagte bekämpfte das angefochtene Urteil zur Gänze. Das Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil unter gleichzeitiger Abweisung des Mehrbegehrens dahingehend ab, dass EUR 38.048,92, eine monatliche Rente von EUR 163,51 ab 1. 10. 1998 zugesprochen und die Haftung der Beklagten zu drei Viertel festgestellt wurde. Es führte ausdrücklich aus, dass ein Bewertungsausspruch entfallen könne, weil bereits der in einer Geldsumme bestehende Teil des Streitgegenstandes den Betrag von EUR 20.000 übersteige. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Die Beklagte bekämpft dieses Urteil nur im Umfang des Zuspruchs aus der Kaskoversicherung in der Höhe von EUR 4.723,73. Sie stellte an das Berufungsgericht offenbar im Hinblick auf das Revisionsinteresse den Antrag, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Gleichzeitig führte sie die "ordentliche Revision" aus.
Das Erstgericht wies den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die ordentliche Revision mit der Begründung zurück, dass für die Zulässigkeit der Revision ausschließlich der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz relevant sei, der die Wertgrenze von EUR 20.000 erheblich überschreite. Ein Vorgehen nach § 508 ZPO sei demnach ausgeschlossen, vielmehr nur die Einbringung einer außerordentlichen Revision nach § 505 Abs 4 ZPO zulässig.
Das Rekursgericht änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass lediglich der Antrag der Beklagten nach § 508 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wurde, dh also nicht die Revision der Beklagten. Das Rekursgericht verwies ebenfalls darauf, dass maßgeblich für die Zulässigkeit einer Revision der Wert des Entscheidungsgegenstandes sei, über den das Berufungsgericht entschieden habe. Die zugesprochene Geldsumme übersteige bereits die Wertgrenze von EUR 20.000, sodass gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes die Erhebung einer außerordentlichen Revision zulässig sei. Der Schriftsatz entspreche dem Inhaltserfordernis einer außerordentlichen Revision, sodass die falsche Benennung des Rechtsmittels unerheblich sei. Die Zurückweisung der Revision der Beklagten sei daher zu Unrecht erfolgt.
Das Rekursgericht sprach - den Obersten Gerichtshof nicht bindend - aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der hier behandelten Verfahrensrechtsfrage fehle.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Rechtsmittelschrift dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über deren Zulässigkeit und Berechtigung vorgelegt werde, in eventu den Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Erteilung eines Verbesserungsauftrages aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (Kodek in Rechberger2 vor § 461 ZPO, Rz 9, mwN). Die Entscheidung des Rekursgerichtes beeinträchtigt die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers in keiner Weise, da ja die Zurückweisung seiner Revision vom Rekursgericht behoben wurde. Es fehlt ihm daher die Beschwer, da sein Rechtsmittel nur auf die Behandlung seiner Revision durch den Obersten Gerichtshof abzielt, die ohnehin erfolgt. Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.