§ 212 Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle
§ 212 Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle — ZPO
§ 212 Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40243654
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die vorstehenden Bestimmungen dieses Titels gelten auch für Protokolle, die außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden.