JudikaturJustizRS0058571

RS0058571 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 1995

In einem gerichtlichen Protokoll werden bestimmte Vorgänge beurkundet (vgl § 212 Abs 1 und § 215 Abs 1 ZPO sowie § 59 Abs 3 EO) und es liefert gemäß § 215 Abs 1 ZPO nur darüber vollen Beweis. Die Unterfertigung des Protokolls (und die Unterlassung eines Widerspruchs gemäß § 212 ZPO) durch die Parteien hat daher nur die Bedeutung, daß sich diese mit der Richtigkeit der Beurkundung einverstanden erklären. Dies gilt auch für das Exekutionsverfahren (hier: Protokollierung des vom Gericht in der Verteilungstagsatzung erstatteten Vorschlags für die Verteilung des Meistbots).