Unmündige Personen sind testierunfähig. Mündige Minderjährige können – ausgenommen im Notfall (§ 584) – nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren. Das Gericht oder der Notar hat sich davon zu überzeugen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und überlegt erfolgt. Die Erklärung des letzten Willens und das Ergebnis der Erhebungen sind in einem Protokoll festzuhalten.
§ 569 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 569 Alter
…§ 569. Unmündige Personen sind testierunfähig. Mündige Minderjährige können – ausgenommen im Notfall ( § 584 ) – nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren. Das Gericht oder…
§ 70 NO · NO · Notariatsordnung
§ 70 II. Abschnitt.
…Anordnungen § 70. Bei der Auf- und Entgegennahme letztwilliger Anordnungen sind die allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare und die §§ 569, 581, 582 und 587 bis 591 ABGB sowie die in den §§ 72 und 73 dieses Bundesgesetzes gebotenen Förmlichkeiten zu beachten. In elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam…
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