RS0117079 – OGH Rechtssatz
RS0117079 – OGH Rechtssatz
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Bei einer Diskrepanz zwischen der Forderungsanmeldung des Konkursgläubigers und der in das Anmeldungsverzeichnis zur Prüfung eingetragenen Summe liegt im Versehen des Masseverwalters auch ein Gerichtsfehler. Der irrige Eintrag betreffend die Höhe der zu prüfenden Forderung ist nach den Vorschriften der §§207ff ZPO, insbesondere auch nach §212 Abs5 letzter Satz ZPO korrigierbar.