ZPO
Gliederung
Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.
Dritter Abschnitt. Mündliche Verhandlung.
Fünfter Titel. Protokolle.
§ 212 Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle
Die vorstehenden Bestimmungen dieses Titels gelten auch für Protokolle, die außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden.
Rückverweise