JudikaturBVwG

W237 2276469-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
06. Februar 2025

Spruch

W237 2276469-1/11E W237 2276651-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Elke DE BUCK-LAINER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER als Beisitzer:innen über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Mödling vom 1.) 30.03.2023 und 2.) 31.03.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2023 betreffend Widerruf der Zuerkennung und Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von 1.) € 3.338,66 und 2.) € 205,84 beschlossen:

A)

Die Beschwerden werden für gegenstandslos erklärt und die Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheiden vom 1.) 30.03.2023 und 2.) 31.03.2023 widerrief das Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG den Bezug der Notstandshilfe bzw. berichtigte rückwirkend dessen Bemessung für die Zeiträume von 1.) 01.02.2019 bis 31.12.2019 bzw. 2.) 01.01.2020 bis 31.01.2020 und verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von 1.) € 3.338,66 und 2.) € 205,84. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer die Leistungen in dieser Höhe zu Unrecht bezogen habe, weil er laut Einkommensteuerbescheid 2019 ein – nicht gemeldetes – Einkommen über der gesetzlich festgelegten Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.

2. Mit Schreiben jeweils vom 27.04.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Bescheide näher begründete Beschwerden.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2023 wies die belangte Behörde diese Beschwerden als unbegründet ab.

4. Nach Stellung eines Vorlageantrags durch den Beschwerdeführer legte das AMS am 10.08.2023 die Beschwerden samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Am 10.01.2025 übermittelte AMS dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 09.01.2025, mit dem es die angefochtenen Bescheide vom 30.03.2023 und 31.03.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2023 mit näherer Begründung gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behob.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hob mit Bescheid vom 09.01.2025 die von ihm gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Bescheide vom 30.03.2023 und 31.03.2023 (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2023), mit denen der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume von 01.02.2019 bis 31.12.2019 und 01.01.2020 bis 31.01.2020 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.338,66 und € 205,84 verpflichtet wurde, unter Anwendung der Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen auf.

2. Beweiswürdigung:

Dies ergibt sich unzweifelhaft aus einer vom AMS am 10.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Ausfertigung des genannten Bescheids.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht entgegen (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]).

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 5).

Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die beschwerdeführende Partei klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. zB VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).

3.2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid des AMS vom 09.01.2025 erfolgte – auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte – Behebung der angefochtenen Bescheide formell klaglos gestellt; seine Beschwer ist damit weggefallen.

Die Beschwerdeverfahren sind daher spruchgemäß einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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