Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, über die Revision des Bürgermeisters der Gemeinde Kirchham, vertreten durch die Priller Rechtsanwalts GmbH in 5142 Eggelsberg, Salzburger Straße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. März 2024, LVwG 154095/9/JS, betreffend Untersagung eines Bauvorhabens (mitbeteiligte Partei: K G in B, vertreten durch die Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Blumauerstraße 3 5; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
1 Mit Bescheid vom 27. November 2023 untersagte der Bürgermeister der Gemeinde K (im Folgenden: Amtsrevisionswerber) dem Mitbeteiligten die Ausführung des mit Bauanzeige vom 2. Oktober 2023 angezeigten Bauvorhabens zu „Änderungen bei der bewilligten Bienenhütte“.
2 Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 22. März 2024 Folge und hob den Bescheid des Amtsrevisionswerbers vom 27. November 2023 mit der wesentlichen Begründung auf, die in § 25a Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 vorgesehene Frist für die Untersagung des Bauvorhabens durch den Amtsrevisionswerber habe in Ermangelung einer vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige dieser sei zwingend ein Betriebskonzept anzuschließen noch nicht zu laufen begonnen, weshalb eine Untersagung unzulässig gewesen sei.
3 Mit Eingabe vom 27. November 2024 wurde dem Verwaltungsgerichtshof seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt, dass der Mitbeteiligte im Beschwerdeverfahren über den infolge des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 22. März 2024 im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid des Amtsrevisionswerbers vom 18. Juni 2024 die Bauanzeige vom 2. Oktober 2023 zurückgezogen habe.
4 Mit hg. Verfügung vom 5. Dezember 2024 wurde dem Amtsrevisionswerber zur Frage der Klaglosstellung aufgrund der Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Bauanzeige die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt.
5 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 teilte der Amtsrevisionswerber ohne nähere Begründung mit, es bestehe weiterhin Interesse an der Entscheidung über die Revision.
6Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Diese Bestimmung ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.
7Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass, wie sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lässt, der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig. Fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Dies gilt auch für Amtsrevisionen (vgl. VwGH 2.5.2019, Ra 2018/05/0231, mwN).
8 Ein solcher Fall liegt hier vor: Nach Einbringung der Amtsrevision hat der Mitbeteiligte im Beschwerdeverfahren über den im fortgeführten Verfahren über die Bauanzeige vom 2. Oktober 2023 ergangenen Bescheid des Amtsrevisionswerbers vom 18. Juni 2024 seine verfahrenseinleitende Bauanzeige zurückgezogen. Daraus folgt, dass sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 22. März 2024 für den Amtsrevisionswerber nichts ändern würde, weil infolge nachträglicher Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages (hier: Bauanzeige) eine inhaltliche Erledigung desselben ausgeschlossen ist. Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, dass einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall noch praktische Bedeutung zukäme.
9Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren darüber war einzustellen.
10Da nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten, wurde gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Teilsatz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass ein Kostenzuspruch nicht stattfindet.
Wien, am 27. Jänner 2025