Spruch
W255 2304221-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 06.09.2024, VN: XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 01.07.2024 gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand zuletzt ab 12.07.2023 im Bezug von Arbeitslosengeld und stand ab 18.12.2023 mit mehreren Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe.
1.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS XXXX ) vom 06.09.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 01.07.2024 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF mangels einer Bewerbung das Zustandekommen einer vom AMS XXXX zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
1.3. Am 26.09.2024 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid des AMS XXXX ein. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass er sich bei der XXXX beworben habe. Er habe nichts per E-Mail und auch nicht per Post erhalten, da der Briefkasten in seinem damaligen Wohngebäude sehr alt und in schlechtem Zustand gewesen sei. Er habe sich bis jetzt auf alle Stellen beworben und bitte um Verzeihung, falls er sich nicht beworben habe. Mit seiner Beschwerde übermittelte der BF Fotos seines Hausbriefkastens.
1.4. Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 06.11.2024, GZ: WF 2024-0566-9-035399, wurde der dem BF am 25.09.2024 zugestellte Bescheid des AMS XXXX vom 06.09.2024 in Ausübung des Aufsichtsrechts als Oberbehörde gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als nichtig erklärt.
1.5. Am 12.12.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren. Er war von 16.05.2024 bis 20.09.2024 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. Seit 20.09.2024 ist der BF mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.
2.1.2. Mit Bescheid des AMS XXXX vom 06.09.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 01.07.2024 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat.
2.1.3. Gegen den unter Punkt 2.1.2. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
2.1.4. Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 06.11.2024, GZ: WF 2024-0566-9-035399, wurde der unter Punkt 2.1.2. genannte Bescheid gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG aufgehoben. Dieser Bescheid wurde dem BF per RSb-Brief übermittelt. Am 08.11.2024 fand ein Zustellversuch statt und eine Verständigung von der Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des BF eingelegt. Der RSb-Brief stand ab dem 11.11.2024 zur Abholung in der Post-Geschäftsstelle bereit. Der Rückschein ist vollständig und korrekt ausgefüllt. Der BF hat gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides vom 06.09.2024 (Punkt 2.1.2.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.3.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich des Bescheides der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 06.11.2024 (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Bescheid. Die Feststellungen zur Übermittlung des Bescheides per RSb-Brief gründen sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden RSb-Rückschein, aus dem sich ergibt, dass am 08.11.2024 ein Zustellversuch durchgeführt wurde und eine Verständigung von der Hinterlegung des RSb-Briefes in die Abgabeeinrichtung des BF eingelegt wurde. Der RSb-Brief stand ab 11.11.2024 für den BF zur Abholung bereit. Dass der BF gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben hat, stützt sich auf die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und das Vorlageschreiben der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX .
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.3.1. Gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde. Die Möglichkeit sowie die Anhängigkeit einer zulässigen Beschwerde beim Verwaltungsgericht steht der Anwendung des § 68 AVG nicht entgegen (vgl. VwSlg 19.245 A/2015; Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 53 (Stand 1.3.2018, rdb.at)).
Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX hat mit Bescheid vom 06.11.2024, GZ: WF 2024-0566-9-035399, den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS XXXX vom 06.09.2024, VN: XXXX , gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG für nichtig erklärt. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX ist gemäß § 2 Z 9 der Arbeitsmarktsprengelverordnung (AMSprV) für das Bundesland XXXX zuständig. Im Bereich der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX sind gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AMSprV die regionalen Organisationen nach fachlichen Gesichtspunkten und nach Bezirken eingerichtet.
2.3.2. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Bescheid vom 06.11.2024 dem BF am 08.11.2024 per RSb-Brief übermittelt und gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) hinterlegt. Der BF wurde von der Hinterlegung schriftlich verständigt und diese Verständigung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Dokument stand ab 11.11.2024 zur Abholung bereit. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Der Bescheid wurde dem BF daher am 11.11.2024 rechtswirksam per Hinterlegung zugestellt.
2.3.3. Die Frist für die Einbringung einer Bescheidbeschwerde endete sohin in Anwendung des § 13 Abs. 4 VwGVG am Montag, den 09.12.2024. Der BF erhob innerhalb dieser Frist keine Beschwerde gegen den Bescheid, weswegen dieser in Rechtskraft erwuchs.
2.3.4. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des (ersatzlosen) Untergangs aller Beschwerdeführer kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dabei kann es sich sowohl um eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des belastenden Abspruchs (zB. nach § 68 Abs. 2 AVG) oder um den Wegfall des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Entscheidung handeln (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 29 ff (Stand 15.2.2017, rdb.at).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).
2.3.5. Im gegenständlichen Fall wurde der BF nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 06.11.2024 erfolgte und auf § 68 Abs. 4 Z 1 AVG gestützte Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt, weswegen seine Beschwer wegfiel.
In Folge der Beseitigung des angefochtenen Bescheides während des Beschwerdeverfahrens war die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 06.09.2024 als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.