JudikaturBVwG

W185 2302587-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
24. Januar 2025

Spruch

W185 2302587-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der ÖB New Delhi vom 09.10.2024 aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb XXXX , StA Indien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB New Delhi vom 02.09.2024, AUTDEL240816894500:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Indien, brachte am 16.08.2024 bei der ÖB New Delhi einen Antrag auf Erteilung eines Visums D gemäß § 21 FPG ein. Als Grund wurde Besuch von Familie und Freunden angeführt. Sie wolle ihren in Österreich aufhältigen Sohn XXXX und dessen Gattin, XXXX , besuchen. Beide Genannten legten eine elektronische Verpflichtungserklärung (EVE).

Am 22.08.2024 erging seitens der ÖB New Delhi eine Aufforderung zur Stellungnahme.

Die Beschwerdeführerin übermittelt der ÖB am 28.08.2024 ein Schreiben, das inhaltlich nicht auf die im Parteiengehör relevierten Punkte einging.

Mit Bescheid vom 02.09.2024 wies die ÖB New Delhi den Visumsantrag der Beschwerdeführerin mit folgender Begründung ab:

Ihre Stellungnahme konnte die vorgehaltenen Bedenken nicht zerstreuen. Die in der Aufforderung zur Stellungnahme dargelegten Bedenken seitens der Behörde konnten nicht entkräftet werden.

Ihr Antrag musste aus folgenden Gründen abgelehnt werden:

Sie haben den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes gemäß § 21 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 FPG nicht ausreichend begründet. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind unglaubwürdig. Nähere Begründung: Im Zuge der Evaluierung der bereitgestellten Unterlagen wurde festgestellt, dass die angegebenen Informationen nicht glaubhaft bzw widersprüchlich sind. Nutzung von Visa zur Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes („Aufenthaltstitel“).

Es wurde gemäß § 21 Abs 2 Z 4 FPG nicht der Nachweis erbracht, dass Sie ausreichende Mittel sowohl zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat haben, denn die angegebenen Mittel reichen nicht aus. Nähere Begründung: Die vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung ist nicht tragfähig.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Familienangehörigen in Österreich besuchen wolle. Sie wolle bei der Betreuung ihres Enkelkindes unterstützend helfen. Ihr Sohn und ihre Schwiegertochter hätten beide an gutes Einkommen. Die Beschwerdeführerin sei nach mehreren Besuchen in Österreich stets wieder in den Herkunftsstaat ausgereist. Die Behörde lege ihrer negativen Entscheidung ausschließlich Vermutungen zu Grunde. Es fehle an substantieller Begründung der Entscheidung.

Mit Verbesserungsauftrag vom 01.10.2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen in deutscher Übersetzung erneut vorzulegen.

Am 09.10.2024 erließ die Botschaft eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass dem Mängelbehebungsauftrag nicht (vollständig) nachgekommen worden sei.

Am 10.10.2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Vorlageantrag). Unter einem wurden die geforderten Übersetzungen in die deutsche Sprache nachgereicht.

Mit Schreiben vom 12.11.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.11.2024, wurden seitens des BMI die Akten vorgelegten.

Mit Schriftsatz vom 14.01.2025, verfasst von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde zurückgezogen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Aus den Bestimmungen des §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2) [ vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 und vgl. mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132).

Mit der am 14.01.2025 übermittelten ausdrücklichen, schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde, verfasst vom gewillkürten Vertreter, hat die Beschwerdeführerin zweifelsfrei dargetan, dass ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung nicht mehr besteht. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war in der Folge als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.