JudikaturBVwG

W266 2265311-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
09. Juni 2023

Spruch

W266 2265311-1/17E

Schriftliche Ausfertigung des am 25.05.2023 verkündeten Beschlusses

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan Wagner als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX gegen Spruchpunkt A des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 19.12.2022, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe ab dem 12.12.2022, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) vom 19.12.2022 wurde mit Spruchpunkt A ausgesprochen, dass die Notstandshilfe des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) ab dem 12.12.2022 eingestellt werde, da der BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 12.12.2022 nicht eingehalten und sich noch nicht wieder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Mit Spruchpunkt B wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Gegen den oben genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst ausführte, dass die Bezugssperre rechtswidrig sei, da bereits die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins außerhalb der regionalen Geschäftsstelle des AMS nicht rechtens gewesen sei.

Am 19.12.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Teilerkenntnis vom 18.01.2023 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt B als unbegründet abgewiesen.

Am 25.05.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des AMS vom 19.12.2022 wurde in Spruchpunkt A ausgesprochen:

„Gemäß § 49 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 /AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung wurde Ihre Notstandshilfe mit 12.12.2022 eingestellt.“

Begründet wurde der Bescheid vom 19.12.2022 wie folgt:

„Ihnen wurde 01.12.2022 der Kontrolltermin mit der zugehörigen Rechtsmittelbelehrung für den 12.12.2022 unter Belehrung zur Wichtigkeit dieses Termins per E-AMS Konto ausgefolgt und zur Kenntnis gebracht. Trotzdem haben Sie den Termin am 12.12.2022 nicht eingehalten und bis heute nicht mehr beim AMS zwecks neuerlicher Geltendmachung Ihres Anspruches persönlich vorgesprochen.“

Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Bescheid vom 18.01.2023 hat das AMS in Spruchpunkt A ausgesprochen:

„Sie erhalten gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG), BGBI. Nr. 609/1977, in geltender Fassung für den nachstehend angeführten Zeitraum keine Notstandshilfe: 12.12.2022-19.12.2022“

Begründet wurde der Bescheid vom 18.01.2023 wie folgt:

„Sie haben den vorgeschriebenen Infotag Step2Job aktiv#weiter am 12.12.2022 nicht eingehalten und sich erst wieder am 20.12.2022 bei Ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet“

Dieser Bescheid ist dem BF am 19.01.2023 per eAMS-Konto zugegangen und hat dieser keine Beschwerde dagegen erhoben.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum angefochtenen Bescheid ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid selbst.

Dass der BF gegen diesen eine fristgerechte Beschwerde erhoben hat, ist unstrittig und ergibt sich aus der im Akt einliegenden Beschwerde.

Die Feststellungen zum Bescheid vom 18.01.2023 ergeben sich aus dem Bescheid, den das AMS dem BVwG vorgelegt hat, welcher zum Akt genommen wurde. Dass dieser dem BF am 19.01.2023 per eAMS zugegangen ist, ergibt sich aus der Angabe des BF in der mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 18.01.2023 keine Beschwerde erhoben hat, ergibt sich aus der Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten

„§ 14.

(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]“

Daraus folgt:

Zunächst ist festzuhalten, dass es zwei Bescheide des AMS gibt, die die Versäumung des Kontrollmeldetermins am 12.12.2022 zum Gegenstand haben.

Der hier gegenständliche Bescheid ist der zeitlich frühere Bescheid, welcher vom BF auch in Beschwerde gezogen und in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Aus Sicht des erkennenden Senates ist dem BF sohin insoweit recht zu geben, als dieser vorbringt, dass das AMS zur Erlassung des Bescheides vom 18.01.2023 nicht zuständig war. Die bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 19.12.2022 noch nicht erfolgte bzw. berücksichtigte Widermeldung hätte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden müssen.

Da jedoch das AMS den Bescheid vom 18.01.2023 erlassen und der BF gegen diesen keine Beschwerde erhoben hat, ist dieser rechtskräftig geworden, da auch Bescheide, die von einer unzuständigen Behörde erlassen werden (mangels gegen sie erhobenem Rechtsmittel) rechtskräftig werden können (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 RZ 49 (Stand 1.3.2018, rdb.at).

Gleiches würde gelten, wenn man, wofür es jedoch keine Anhaltspunkte gibt, den Bescheid des AMS vom 18.01.2023 als verspätete Beschwerdevorentscheidung betrachtete (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.at).

Da der Bescheid vom 18.01.2023 dem BF am 19.01.2023 zugestellt wurde und der BF gegen diesen keine Beschwerde erhoben hat, ist dieser in Rechtskraft erwachsen.

Da sohin der in Rechtskraft erwachsene Bescheid vom 18.01.2023 dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19.12.2022 derogiert hat, kann dieser keine Rechtswirkungen mehr entfalten und der BF durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in seinen Rechten verletzt sein. Da somit der BF durch den gegenständlichen Bescheid nicht mehr beschwert ist, war das Verfahren einzustellen (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at).

"Ein Beschwerdeverfahren ist in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen, wenn die Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Bfs durch den angefochtenen Bescheid weggefallen ist" (Hinweis VwGH Beschluss vom 31. Mai 1994, 93/11/0244).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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