KI-4/96 - KI-8/96 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde nicht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, sondern das Verfahren wegen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses als gegenstandslos erklärt und gemäß §33 Abs1 VwGG eingestellt; ein (verneinender) Kompetenzkonflikt ist deshalb gar nicht entstanden, weil der Verwaltungsgerichtshof damit keine Unzuständigkeitsentscheidung gefällt hat.
(ebenso: B v 23.09.96, KI-8/96)