JudikaturVfGH

KI-4/96 - KI-8/96 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde nicht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, sondern das Verfahren wegen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses als gegenstandslos erklärt und gemäß §33 Abs1 VwGG eingestellt; ein (verneinender) Kompetenzkonflikt ist deshalb gar nicht entstanden, weil der Verwaltungsgerichtshof damit keine Unzuständigkeitsentscheidung gefällt hat.

(ebenso: B v 23.09.96, KI-8/96)

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