JudikaturVwGH

Ra 2022/22/0080 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
19. Dezember 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des Bundesministers für Inneres gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12. April 2022, LVwG 2021/17/0344 6, betreffend Ausstellung einer Aufenthaltskarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Partei: E T, mittlerweile verstorben, zuletzt vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Nikita Pasechnik, dieser vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner, Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

1.1. Die Mitbeteiligte, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte als Angehörige ihres Sohnes N P, eines britischen Staatsangehörigen, am 9. November 2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (Behörde) einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG.

Die Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 25. Jänner 2021 ab.

Die Mitbeteiligte erhob dagegen Beschwerde.

1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den vorgenannten Bescheid Folge und stellte ihr antragsgemäß eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG für die Dauer von fünf Jahren aus. Ferner sprach es aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

2. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die gegenständliche außerordentliche Amtsrevision des Bundesministers für Inneres (Amtsrevisionswerber).

3. Am 27. November 2024 teilte das Verwaltungsgericht mit, dass laut Bekanntgabe des (zuletzt auch als gerichtlicher Erwachsenenvertreter fungierenden) N P die Mitbeteiligte am 14. November 2024 verstorben sei. Das Verwaltungsgericht legte auch eine Bestätigung des Totenbeschauers gemäß § 47 Abs. 2 Gemeindesanitätsdienstgesetz (Feuerbestattung) vor.

Das Ableben der Mitbeteiligten ist ferner durch eine vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen beigeschaffte Sterbeurkunde nachgewiesen.

4. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hat. Dies gilt auch wie hier für eine Revision des zuständigen Bundesministers nach Art. 133 Abs. 6 Z 3 B VG (vgl. etwa VwGH 16.8.2017, Ro 2017/22/0005, Pkt. 4.1., mwN).

Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofs, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte (vgl. etwa VwGH 30.7.2020, Ra 2019/20/0506, Rn. 6, mwN).

5. Vorliegend ist das rechtliche Interesse des Amtsrevisionswerbers an einer meritorischen Erledigung der Amtsrevision (nachträglich) weggefallen, weil die Mitbeteiligte inzwischen verstorben ist und das angefochtene Erkenntnis ein höchstpersönliches Recht zum Gegenstand hat, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt (vgl. allgemein etwa VwGH 28.4.2010, 2008/19/1161, mwN).

Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs wurde auch von Seiten des Amtsrevisionswerbers mitgeteilt, dass an einer meritorischen Entscheidung über die gegenständliche Revision durch den Verwaltungsgerichtshof kein rechtliches Interesse mehr bestehe.

6. Im Hinblick darauf war die Amtsrevision nach Anhörung des Amtsrevisionswerbers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 19. Dezember 2024

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