Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von MA XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg vom 29.03.2024, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2024, in nicht öffentlicher Sitzung, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Beschwer eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg (in der Folge: AMS) vom 29.03.2024 wurde den Ansuchen von MA XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) um Ratenzahlung vom 29.12.2023 und vom 08.02.2024 gemäß §§ 38 und 25 Abs. 4 AlVG nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid des AMS vom 16.10.2023 das im Zuge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einstweilig zuerkannte Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.288,28 zurückgefordert worden sei. In Erledigung der angeführten Ratenansuchen sei der Beschwerdeführerin vom AMS mitgeteilt worden, dass sie ihre Ansuchen mit Unterlagen belegen müsse. Die Beschwerdeführerin habe lediglich ihr amtsbekanntes Einkommen nachgewiesen; Ausgaben habe sie nicht nachgewiesen. Eine Ratenzahlung könne im vorliegenden Fall daher nicht gewährt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.04.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass der Einbehalt von € 644,14 rechtswidrig sei. Eine Ratenzahlung könne auch nach Erlassung eines Rückforderungsbescheides genehmigt werden. Es stehe dem AMS nicht frei, Ratenansuchen willkürlich abzulehnen. Ein Antrag auf Ratenzahlung müsse ipso iure zur Aufschiebung der Verwaltungsvollstreckung bzw. der Einbehaltung führen. Die Beschwerdeführerin listete in der Folge ihre monatlichen Ausgaben näher auf und führte weiters aus, dass die vom AMS geforderten Einkommensunterlagen ihren Ehemann betreffend irrelevant wären, da sie von ihrem Mann getrennt lebe. Die Beschwerdeführerin habe nicht rechtswidrig gehandelt und komme daher eine Sanktion nicht in Betracht.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 01.07.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde nicht stattgegeben wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass einer Ratenzahlung nicht zugestimmt werden konnte, da die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung ihre wirtschaftliche Situation nicht entsprechend belegt habe. Darüber sei sie mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2024 rechtzeitig vor dem ersten Einbehalt in Kenntnis gesetzt worden. Es sei daher von den Auszahlungsbeträgen am 02.04.2024 und am 02.05.2024 die Hälfte des Leistungsbezuges auf die offene Rückforderung einzubehalten gewesen. Bei der Auszahlung vom 02.06.2024 sei der offene Rest in der Höhe von € 151,83 einzubehalten gewesen. Die Rückforderung sei damit zur Gänze beglichen. Es bleibe darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin trotz Hälfteeinbehalt dennoch fast € 500.- für Lebenshaltungskosten zur Verfügung gestanden seien und damit der Mindestbetrag für Lebenshaltungskosten nach der Burgenländischen Höchstsatzverordnung von € 693,50 nicht wesentlich unterschritten worden sei. Zudem seien mit diesen Überweisungen die von der Beschwerdeführerin behaupteten Kosten für Lebensmittel und Kleidung abgedeckt gewesen. Schließlich basiere die Rückforderung auf einer Sanktion, die gemäß den Regelungen im AlVG grundsätzlich sofort und in Einem wirksam werden sollte.
Mit Schreiben vom 18.07.2024 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Schreiben an das AMS vom 30.08.2024 Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.
Am 12.09.2024 langte eine Stellungnahme und Unterlagenvorlage des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 19.11.2024 der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben vom 14.08.2024, das Parteiengehör an das AMS vom 30.08.2024 sowie die Stellungnahme des AMS vom 12.09.2024 übermittelt. Überdies wurden in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des AMS vom 16.10.2023 wurde das im Zuge der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung einstweilig für den Zeitraum vom 11.05.2022 bis 07.06.2022 zuerkannte Arbeitslosengeld in der Höhe von € 1.288,28 zurückgefordert. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 18.12.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2023 abgewiesen. Die Höhe des Rückforderungsbetrages wurde bestätigt und die sofortige Rückzahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin brachte in der Folge einen Vorlageantrag ein, woraufhin die Beschwerde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2024 abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2023 bestätigt wurde.
Die offene Rückforderung wurde seitens des AMS mit den – im Akt einliegenden - Mahnungen vom 17.11.2023 und vom 18.12.2023 betrieben. In diesem Zeitraum stand die Beschwerdeführerin nicht im Leistungsbezug. Mit 31.01.2024 gelangte die Beschwerdeführerin wieder in den Leistungsbezug.
Am 29.12.2023 und am 08.02.2024 stellte die Beschwerdeführerin jeweils einen Antrag auf Bewilligung von Ratenzahlungen gemäß § 25 Abs. 4 AlVG.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 29.03.2024, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2024, wurde den Ratenansuchen vom 29.12.2023 und vom 08.02.2024 nicht stattgegeben.
Der Rückforderungsbetrag wurde seitens des AMS in der Folge bei den Auszahlungen am 02.04.2024 (€ 644,14), am 02.05.2024 (€ 492,31) und 03.06.2024 (€ 151,83) einbehalten.
2. Beweiswürdigung:
Die Mahnungen vom 17.11.2023 und vom 18.12.2023 liegen im Akt ein.
Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin mit 31.01.2024 wieder in den Leistungsbezug gelangte.
Es ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, dass der Rückforderungsbetrag bei den Auszahlungen am 02.04.2024, am 02.05.2024 und am 03.06.2024 einbehalten wurde.
Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist gegenständlich im Wesentlichen unstrittig. Es handelt sich um die Beurteilung einer Rechtsfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mattersburg.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Einstellung mangels Beschwer
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu§ 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß§ 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).
Im gegenständlichen Fall stellte die Beschwerdeführerin am 29.12.2023 und 08.02.2024 jeweils einen Antrag auf Bewilligung von Ratenzahlungen gemäß § 25 Abs. 4 AlVG, welchen mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des AMS nicht stattgegeben wurde.
In der Entscheidung des VwGH vom 31.05.2016, Zl. Ra 2016/08/0062, wird wie folgt ausgeführt: „[…] Der bloße Hinweis auf eine neuerliche Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach Ablauf der Bildungskarenz, das behauptete Scheitern einer Ratenvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice mangels Konsens über die Ratenhöhe, die zwischenzeitige Einmahnung des Gesamtbetrags und das allfällige Drohen exekutiver Maßnahmen (verbunden mit Bonitätsherabstufung bei Banken und Verschlechterung der Finanzlage) vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzulegen. Die Antragstellerin unterlässt es, im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung konkret und nachvollziehbar darzutun, aus welchen Umständen - insbesondere aus welchen konkreten wirtschaftlichen Folgen im Hinblick auf ihre konkreten gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse - durch einen nicht aufgeschobenen Vollzug ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil drohen sollte. Mangels ausreichender Konkretisierung kann daher eine Interessenabwägung zu Gunsten der Revisionswerberin nicht vorgenommen werden.
[…] Im Übrigen ist aus der im Gesetz vorgesehenen Aufrechnungsregelung (vgl. § 25 Abs. 4 AlVG) abzuleiten, dass der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem (sukzessiven) Vollzug einer Rückforderung keineswegs entgegensteht.
Was das behauptete Unterbleiben einer Ratenvereinbarung betrifft, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass bei Unmöglichkeit der Forderungseinbringung in einem Betrag auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners eine Ratenzahlung auf Antrag zwingend zu gewähren ist und es dem Arbeitsmarktservice nicht frei steht, ein derartiges Ansinnen willkürlich abzulehnen, um die gerichtliche Exekution einleiten zu lassen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (12. Lfg) § 25 Rz 548). Das Arbeitsmarktservice ist dabei - im Sinn eines gebundenen Ermessens - verpflichtet, bei der Festsetzung der Höhe der Rückzahlungsraten die wirtschaftlichen Verhältnisse des zur Rückzahlung Verpflichteten entsprechend zu berücksichtigen (vgl. § 25 Abs. 4 AlVG). Ein abschlägiger Bescheid über ein Ratenansuchen kann mit Beschwerde bekämpft werden (vgl. Krapf/Keul aaO). […]“
Aufgrund dieser Ausführungen ist erkennbar, dass der VwGH keine Bedenken hat, dass das AMS neben der Aufrechnung auch einen (sukzessiven) Vollzug einer Rückforderung zur Einbringung eines Rückforderungsbetrags wählen kann. Den Weg des (sukzessiven) Vollzugs ging das AMS im gegenständlichen Fall zumindest bis zur letzten aktenkundigen Mahnung vom 18.12.2023. Danach schwenkte das AMS durch den neuerlichen Bezug von Leistungen ab 31.01.2024 auf den Aufrechnungsweg um.
Aufgrund dieses Umschwenkens auf den Aufrechnungsweg ist jedoch keine Beschwer mehr zu erkennen, da seit 31.01.2024 keine aktiven Zahlungen seitens des AMS (mehr) verlangt werden und somit eine Ratenzahlung eine rein theoretische Frage ist.
Die im Akt einliegenden Leistungsmitteilungen weisen für die Zeiträume ab 31.01.2024 Tagsätze von € 46,01, respektive ab Bezug der Notstandshilfe von € 42,33, aus. In Zusammenschau mit den Ausführungen in der VwGH Entscheidung vom 07.09.2005, Zl. 2003/08/0011, ist auch ableitbar, wie ein Rechtsschutz betreffend den Aufrechnungsweg zu erlangen ist. So wird in dieser Entscheidung ausgeführt: „[…] Im Hinblick darauf, dass die Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten Rückforderungsansprüchen gemäß § 25 Abs. 4 erster Satz, zweiter Halbsatz AlVG "den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen" vermindert, ist über die Aufrechnung und das nach Aufrechnung verbleibende Ausmaß des Anspruchs gemäß § 47 Abs. 1 zweiter Satz AlVG ein Bescheid zu erlassen. Solange ein solcher Bescheid nicht erlassen ist, gleichwohl aber zugesprochene Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht bescheidgemäß ausbezahlt werden, stünde dem Anspruchsberechtigten die Klage gegen den Bund nach Art. 137 B-VG zur Verfügung (vgl. dazu u.a. VfSlg. 14.419/1996). […]“
Das Verfahren war daher spruchgemäß mangels Beschwer einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.