§ 16a
§ 16a — StVG
§ 16a — StVG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
Inkrafttretungsdatum
25. Mai 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40203094
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Oberlandesgericht Wien entscheidet für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden
1. gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs. 3 wegen Rechtswidrigkeit,
2. gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.
(2) Rechtswidrigkeit nach Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(3) Gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs. 3 ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Strafvollzugssachen abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.