12Os72/20k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. August 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari Dr. Michel Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Haselwanter in der Vollzugssache des Mag. Herwig B*****, AZ 191 Bl 25/20v, 26/20s, 27/20p, 28/20k, 29/20g, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Mai 2020, AZ 32 Bs 101/20t, 102/20i, 103/20m, 104/20h, 105/20f, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat gemäß § 16a StVG eine Beschwerde gegen den (Beschwerden in Bezug auf verschiedene Vollzugsangelegenheiten zurückweisenden) Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 2. April 2020, GZ 191 Bl 25/20v, 26/20s, 27/20p, 28/20k, 29/20g 6, als unzulässig zurück und verfuhr ebenso mit dem zugleich gestellten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht einschreitet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug (vgl 12 Os 62/19p ua).