JudikaturOGH

13Os112/21a – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. November 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin FI Jäger in der Strafvollzugssache des * F* über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 29. September 2021, AZ 32 Bs 242/21d, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat einer Beschwerde des * F* gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz (§ 16a Abs 1 Z 2 StVG) nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht einschreitet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug (12 Os 72/20k, 13 Os 75/21k).

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