13Os75/21k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Vizthum in der Strafvollzugssache des ***** F***** über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 31. Mai 2021, AZ 32 Bs 95/21m, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat eine Beschwerde des ***** F***** gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz (§ 16a Abs 1 Z 2 StVG) als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene, als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete, Beschwerde war zurückzuweisen, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht einschreitet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug (vgl 12 Os 72/20k mwN).