13Os8/22h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Socher, BA, in der Strafvollzugssache des * S* über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 14. Dezember 2021, AZ 32 Bs 333/21m, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat eine Beschwerde des * S* gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz (§ 16a Abs 1 Z 2 VG) als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht einschreitet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug (vgl jüngst 13 Os 75/21k mwN).