13Ns75/22s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seidenschwann in der Strafvollzugssache des * K* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. September 2022, AZ 13 Os 70/22a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Oberste Gerichtshof die Beschwerde des * K* gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG) unter Bezugnahme auf die insoweit ständige Rechtsprechung (RIS Justiz RS0132565) als unzulässig zurück.
[2] Mit der dagegen erhobenen Beschwerde des Genannten war ebenso zu verfahren, weil gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein Rechtsmittel zusteht (Art 92 Abs 1 B VG, RIS Justiz RS0117577).