13Os79/24b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Faulhammer LL.M. (WU) in der Maßnahmenvollzugssache des * E* über das Rechtsmittel des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 21. Juni 2024, AZ 32 Bs 106/24h, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat der Beschwerde des * E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 2. April 2024, GZ 190 Bl 3/24g 6, Folge und wies einen in diesem Zusammenhang gestellten Verfahrenshilfeantrag des Genannten zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Mit dem gegen die Zurückweisung erhobenen Rechtsmittel war schon deshalb ebenso zu verfahren, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht entscheidet und dessen Entscheidungen daher keinem weiteren innerstaatlichen Rechtszug unterliegen (RIS Justiz RS0132565).