StPO
Gliederung
(1) Jeder Beschuldigte hat Anspruch auf Beendigung des Verfahrens innerhalb angemessener Frist. Das Verfahren ist stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen.
(2) Verfahren, in denen ein Beschuldigter in Haft gehalten wird, sind mit besonderer Beschleunigung zu führen. Jeder verhaftete Beschuldigte hat Anspruch auf ehest mögliche Urteilsfällung oder Enthaftung während des Verfahrens. Alle im Strafverfahren tätigen Behörden, Einrichtungen und Personen sind verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Haft hinzuwirken.
§ 9 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 9 Beschleunigungsgebot
…§ 9. (1) Jeder Beschuldigte hat Anspruch auf Beendigung des Verfahrens innerhalb angemessener Frist. Das Verfahren ist stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen. (2) Verfahren, in…
Art. 4 Artikel IV
…Inkrafttreten und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 526/1993, zu BGBl. Nr. 631/1975, insbesondere zu den §§ 8, 9, 41, 181, 193, 194, 270, 285, 294, 364, 451, 454, 455, 467 ) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft, soweit im…
§ 82 Zustellung
…Zustellgesetz , BGBl. Nr. 200/1982, und die §§ 87, 89, 91 und 100 der Zivilprozessordnung sinngemäß. (2) Die §§ 8, 9 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie 10 des Zustellgesetzes und § 98 ZPO sind außer im Fall des § …
§ 83 Arten der Zustellung
…des Zustellgesetzes vorliegen oder schon deren Ausforschung oder die Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten ( § 82 Abs. 2 ) einen dem Beschleunigungsgebot ( § 9 ) widerstreitenden Verfahrensaufwand bedeuten würde. Die Bekanntmachung ist in die Ediktsdatei ( § 89j Abs. 1 GOG ) aufzunehmen, wodurch die Zustellung als bewirkt gilt.…
§ 29c StAG · StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz
§ 29c Aufgaben des Weisungsrats
…des Weisungsrats anzuberaumen; auf Verlangen sind ihm einzelne Aktenbestandteile oder der gesamte Ermittlungsakt zu übersenden. (3) Der Weisungsrat erstattet unter Beachtung des Beschleunigungsgebotes (§ 9 StPO) ehestmöglich eine schriftliche Äußerung zum Erledigungsentwurf des Bundesministers für Justiz. Trägt der Bundesminister für Justiz der Äußerung des Weisungsrats im Ergebnis nicht Rechnung, so ist…
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