Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterinnen Mag. Lehr als Vorsitzende sowie Mag. Primer und Dr. Hornich, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Dr. A*wegen § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. November 2024, GZ **-182, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Höchstdauer des zu AZ ** der Staatsanwaltschaft Wien gegen Dr. A* wegen §§ 302 Abs 1, 310 Abs 1 StGB geführten Ermittlungsverfahrens wird gemäß § 108 Abs 5 StPO um sechs Monate verlängert.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führt (nunmehr) zu AZ ** seit 27. September 2021 (ON 1.1, 10) ein Ermittlungsverfahren gegen Dr. A* zunächst wegen des Verdachts des Vergehens der Verletzung von Amtsgeheimnissen nach § 310 Abs 1 StGB, in weiterer Folge auch wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB.
Der am 4. November 2022 eingebrachte Antrag des Genannten auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (ON 95) wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 27. März 2023 (ON 115) abgewiesen und der dagegen erhobenen Beschwerde mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 11. September 2023, AZ 18 Bs 104/23k, nicht Folge gegeben (ON 138.3).
Am 21. Mai 2024 beantragte der Beschuldigte neuerlich die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 108 StPO (ON 156). Er brachte vor, dass die Ermittlungen seit 11. September 2023 abgeschlossen seien. Aufgrund der nunmehr abgeschlossenen Ermittlungsergebnisse stehe mit Gewissheit fest, dass keine Identität zwischen dem von B* abgefilmten und dem von ihm aus dienstlichen Gründen angeforderten C*-Dokument vorliege und keine Übergabe oder Zurverfügungstellung zum Abfilmen des C*-Dokuments von ihm an B* erfolgt sei. Der Tatbestand des § 302 Ab 1 StGB sei nicht erfüllt, weil die Anforderung für die Beurteilung der außenpolitischen Situation und Erstellung von Handlungsanleitungen erforderlich gewesen sei. Er habe auch dargelegt, welche konkreten Informationen er als ranghöchster Beamter des Außenministeriums seiner „Need-to-Know“ Prüfung zugrunde gelegt habe.
Zur ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wien (ON 157) gab der Einstellungswerber eine Stellungnahme ab (ON 158).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 182) wies das Erstgericht den Antrag des Beschuldigten auf Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens gemäß § 108 StPO ab und stellte fest, dass mit dem Ersuchen um Einvernahme der Zeugen Mag. D* und Mag. E* (erst) am 19. Juni 2024 sowie der Beschaffung der C*-Teilberichte (erst) am 20. Juni 2024 das Beschleunigungsgebot nach § 9 Abs 1 StPO verletzt wurde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Dr. A* (ON 183).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß dem seit 1. Jänner 2025 in Geltung stehenden und im vorliegenden Fall anzuwendenden § 108 Abs 1 StPO idF StPRÄG 2024 (BGBl I Nr 157/2024) darf die Dauer des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich zwei Jahre nicht übersteigen.
Gemäß § 108 Abs 2 StPO hat das Gericht das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn auf Grund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig ist (Z 1), oder der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungserfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhaltes eine Intensivierung des Verdachtes nicht zu erwarten ist (Z 2).
Nach § 108 Abs 2 Z 1 StPO idF StPRÄG 2024 (inhaltlich ident mit § 108 Abs 1 Z 1 StPO aF) setzt die Einstellung voraus, dass feststeht, dass die angelastete Tat entweder keine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt oder die Verfolgung sonst aus rechtlichen Gründen, etwa wegen Vorliegens von Strafaufhebungs-, Strafausschließungs-oder Rechtfertigungsgründen, unzulässig ist. Dabei muss ein strenger Maßstab angelegt werden; es muss nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen die Gewissheit bestehen, dass eine weitere Verfolgung rechtlich unzulässig wäre. Die Wahrscheinlichkeit oder gar nur die Möglichkeit, dass das Gericht im Hauptverfahren einen Freispruch aus dem Grunde des § 259 Z 3 StPO fällen würde, reicht hierfür nicht aus. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gelangt erst im Hauptverfahren zur Anwendung (vgl zur alten Rechtslage: Kirchbacher, StPO 15 § 108 Rz 2). Es entspricht einem tragenden Grundsatz gefestigter Rechtsanwendung zur Problematik vorzeitiger Verfahrensfinalisierung, dass Tatumstände, die der kontroversiellen Aufbereitung durch die Prozessparteien eröffnet und solcherart der richterlichen Würdigung vorbehalten sind, bei einer derartigen Entscheidung nicht vorweggenommen werden dürfen (vgl etwa OLG Wien 22 Bs 102/21t).
Das Ermittlungsverfahren ist nach § 108 Abs 2 Z 2 StPO idF StPRÄG 2024 (inhaltlich ident mit § 108 Abs 1 Z 2 StPO aF) nur dann einzustellen, wenn sich ergibt, dass auf Grundlage der bisherigen Verfahrensergebnisse, des Gewichtes der vorgeworfenen strafbaren Handlung und der bisherigen Dauer und Intensität des Verfahrens dies nicht zu rechtfertigen ist, weil eine weitere Konkretisierung bzw Erhärtung der Verdachtslage, die eine Beendigung des Verfahrens durch Diversion oder Anklage zulassen würde, überhaupt nicht mehr erwartet werden kann ( Kirchbacher aaO Rz 3).
Nach § 108 Abs 4 StPO hat das Gericht den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn er nicht vom Beschuldigten eingebracht wurde, im Übrigen jedoch in der Sache zu entscheiden. Bezieht sich der Antrag des Beschuldigten auf mehrere Straftaten, so kann das Gericht den Antrag auch teils mit Abweisung und teils mit Einstellung erledigen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss auf Einstellung des Verfahrens hat aufschiebende Wirkung. Soweit kein Grund für eine Einstellung des Verfahrens nach Abs 2 Z 1 oder 2 besteht, das Gericht jedoch eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 9) im Hinblick auf die Intensität des Tatverdachtes und das Verhalten des Beschuldigten im Verhältnis zum Umfang der Ermittlungen, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und der Anzahl der Beteiligten des Verfahrens feststellt, kann es der Staatsanwaltschaft konkrete verfahrensbeschleunigende Maßnahmen auftragen. Gemäß § 108 Abs 5 StPO hat das Gericht, wenn die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens überschritten wurde, soweit es nicht nach Abs 2 und Abs 4 erster und zweiter Satz leg cit vorgeht, auszusprechen, dass sich die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um bis zu zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung verlängert, sowie ob eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (Abs 4 letzter Satz) vorliegt, wobei § 105 Abs 2 StPO sinngemäß gilt.
Das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB begeht ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen (hier:) des Bundes als deren Organ in Vollziehung der Gesetzte Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht. Des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB macht sich ein Beamter schuldig, der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.
Zum hinreichenden Tatverdacht wird zunächst auf die Ausführungen in der Vorentscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 11. September 2023, AZ 18 Bs 103/23k (ON 138.3), verwiesen, zumal sich hinsichtlich der Verdachtslage zugunsten des Angeklagten seit dieser Entscheidung keine wesentlichen Änderungen ergeben haben.
Das Rechtsmittelgericht geht somit von nachstehender zumindest einfacher Verdachtslage aus:
Danach liegt Dr. A* zur Last, er habe in ** als Beamter des (damaligen) Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (nunmehr Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten, im Folgenden: BMEIA)
1./ am 3. Oktober 2018 mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihren Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er als geheim eingestufte Dokumente der C* (C*, im Folgenden: C*) betreffend den Giftanschlag auf F* und G* H* in **, darunter auch eine Formel für ein Nervengift vom „Nowitschok“-Typ, angefordert, obwohl es für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich gewesen sei;
2./ am 5. Oktober 2018 ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis, nämlich die unter Punkt 1./ angeforderten, aus mehreren Teilberichten bestehende C*-Dokumente, und zwar Report und Replies zu **, Report zu ** and **, Presentation ** zu ** and **, Bericht zu **, einem anderen offenbart, indem er die Dokumente B* vorgezeigt und diesen abfilmen habe lassen, wobei die Offenbarung oder Verwertung dazu geeignet gewesen sei, ein öffentliches Interesse zu verletzen.
Der Tatverdacht gründet auf die Sachverhaltsdarstellung des BMEIA (ON 2) und die bisherigen umfangreichen Ermittlungen des Bundesministeriums für Inneres, Bundeskriminalamt, AG **, GZ ** ua (vgl insbesondere die Berichte ON 23, 24, 34, 35, 38, 39, 47, 55, 56, 65, 74, 93, 99, 112).
Durch die weitere Auswertung der im ELAK gespeicherten Deckblätter der sechs C*-Dokumente (vgl ON 112.1; ON 135) hat sich der Tatverdacht insofern erhärtet, als festgestellt werden konnte, dass die Dokumente aus dem ELAK des BMEIA teilweise mit geringer Abbildungsqualität abgelegt worden seien und die Dokumente der I* qualitativ hochwertiger seien. Es habe nachgewiesen werden können, dass die klassifizierten Dokumente ** (Presentation on ** and **), ** (Report **), ** (**), ** (**) und ** (**) (im Untersuchungsbericht fälschlicherweise als ** angeführt), die von J* 2018 an einen Journalisten der I* übergeben wurden, weder Ausdrucke noch Kopien von Abbildungen der im ELAK des BMEIA abgespeicherten Dokumente seien. Bei dem Dokument ** (**) könne durch die durchgeführten kriminaltechnischen Untersuchungen nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um die Kopie eines Dokumentes handle, das aus dem ELAK des BMEIA ausgedruckt worden sei. Bezugnehmend auf das Dokument ** werde bei lebensnaher Betrachtung ebenfalls davon auszugehen sein, dass dieses nicht aus dem ELAK des BMEIA ausgedruckt worden sei.
In Übereinstimmung mit der Ansicht der Staatsanwaltschaft Wien besteht somit ein ausreichender Tatverdacht in Richtung des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und des Vergehens der Verletzung von Amtsgeheimnissen nach § 310 Abs 1 StGB. Der Tatvorwurf nach § 310 Abs 1 StGB kann nicht isoliert vom Tatvorwurf nach § 302 Abs 1 StGB betrachtet werden, was sich offenkundig daraus ergibt, dass sich die Verdachtsmomente nach § 302 Abs 1 StGB erst durch die Ermittlungen gegen den Beschuldigten und andere Beschuldigte nach § 310 Abs 1 StGB ergeben haben. Aufgrund dessen ist auch bei den Erwägungen zur subjektiven Tatseite beider Vorwürfe eine Gesamtbetrachtung erforderlich.
Der Einstellungswerber bestreitet die Vorwürfe (ON 56.3) und verweist auf das Vorliegen einer dienstlichen Notwendigkeit. Zur konkreten dienstlichen Notwendigkeit, Einsicht in die Dokumente zu nehmen, hat er bisher jedoch mehrere divergierende Begründungen geliefert (siehe dazu die Vorentscheidung ON 138.3, 13).
Das Bundeskriminalamt geht in seinem Bericht vom 2. März 2023 (ON 112.1,6 f) davon aus, dass der Beschuldigte als Generalsekretär des BMEIA und vormaliger Botschafter mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Ausbildung bzw Expertise gehabt habe, den C*-Bericht für eine politische Auseinandersetzung aufzuarbeiten und zumindest einen Chemiewaffenexperten des BMEIA oder des BMLV hinzu ziehen hätte müssen, um den Inhalt des Berichtes einschätzen und aufarbeiten zu können.
Die Beantwortung der Frage, ob die Anforderung des gegenständlichen Dokuments dienstlich notwendig und zweckmäßig war, ist somit eine Frage der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom Beschuldigten dazu gebotenen Erklärung.
Aufgrund der Weisung der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 13. Juni 2024 (ON 157) führt die Staatsanwaltschaft Wien weitere Ermittlungen zur behaupteten dienstlichen Notwendigkeit für die Beischaffung des Dokuments „**“ der C*. Konkret wurden weitere in Betracht kommende Mitarbeiter des Beschuldigten einvernommen (D* [ON 170.3] und Mag. E* [ON 174.5]). Insbesondere wurde für die Beurteilung der obigen Einschätzung des Bundeskriminalamts und der Glaubwürdigkeit der Verantwortung des Beschuldigten der Inhalt des Berichtes im Wege der Amtshilfe angefordert (ON 179). Dieser ist bislang nicht eingelangt.
Wenn der Beschwerdeführer kritisiert, dass durch die Beischaffung des Berichts übersehen werde, dass dieser längst aktenkundig sei, ist ihm zu entgegnen, dass auf den Bericht zwar mehrfach Bezug genommen wurde (ON 55; ON 112.1), der gesamte (ungeschwärzte [vgl etwa ON 55.8, ON 55.10]) Originalbericht jedoch gerade nicht Aktenbestandteil ist und die Staatsanwaltschaft daher nicht Einsicht nehmen kann, weshalb eine Beischaffung im Rahmen der Amtshilfe naheliegend ist, um die vom Einstellungswerber angebotene Erklärung der Erforderlichkeit der Anforderung einer Plausibilitätsprüfung unterziehen zu können. Es handelt sich dabei um eine nicht ausgeschöpfte Erkenntnisquelle, die im Hinblick auf den hohen sozialen Störwert der vorgeworfenen Straftaten und das allgemeine internationale öffentliche Interesse (noch) gerechtfertigt ist.
Wenn der Einstellungswerber in seiner Beschwerde zudem auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Besprechung mit dem russischen Botschafter zum Fall H* am 6. September 2018, der Reise des Bundeskanzlers nach Russland und die Anforderung des Dokuments am 3. Oktober 2018 verweist, ist ihm auch der weitere zeitliche Zusammenhang zwischen der Anforderung des Berichts am 3. Oktober 2018 und der Zurverfügungstellung an B* ab 5. Oktober 2018 (ON 55.1, 6 f) entgegenzuhalten.
Der Beschuldigte spricht in seiner Beschwerde überwiegend im Rahmen der Beweiswürdigung unter Einbeziehung des gesamten Akteninhalts zu klärende Punkte an und greift dabei einzelne Beweisergebnisse heraus, bietet dabei jedoch keine Erklärung für sein eigenes widersprüchliches Aussageverhalten und die festgestellten Kontakte mit B* an. Er stellte nämlich nicht nur die konkreten Vorwürfe in Abrede, sondern auch die häufigen Kontakte mit B* (ON 56.3, 6; vgl aber den Informationsaustausch über den Messengerdienst „Signal“ [ON 38,3 ff]) sowie die elektronischen Kalendereinträge im sichergestellten Mobiltelefon des B* (ON 55.1, 23 f), wobei das Bundeskriminalamt die Abkürzung „A*“ dem Beschuldigten Dr. A* zuordnet (vgl ON 112.1, 7 ff).
Da eine Strafbarkeit des Einstellungswerbers nicht zwingend eine Bestimmungstäterschaft des B* voraussetzt, ist sein darauf abzielender Einwand nicht stichhaltig.
Gegenständlich handelt es sich um ein umfangreiches Ermittlungsverfahren, das zunächst gegen unbekannte Täter und in weiterer Folge gegen mehrere in verschiedener Art in Verbindung stehende Personen aus mehreren Bundesministerien geführt wurde und internationalen Bezug aufweist. Die Ermittlungen sind gleichzeitig zeitaufwändig, weil der Einstellungswerber die Vorwürfe bestreitet und eine inhaltliche Aussage des B* bislang nicht vorliegt (vgl ON 65.14), sondern lediglich eine eidesstättige Erklärung des Genannten, wonach Dr. A* nicht derjenige gewesen sei, der ihm die Dokumente übergeben habe (ON 53.12). Die vollständige materielle Wahrheitsfindung muss daher durch andere Beweisquellen stattfinden, was in einem personell und örtlich weit vernetzten Sachverhalt sowie im Hinblick auf den hochsensiblen Inhalt zeitlich entsprechend höheren Aufwand erfordert. Dazu kommt, dass dem Einstellungswerber strafbare Handlungen aus einem Bereich, der der strengsten Geheimhaltung unterliegt und an deren Aufklärung ein großes internationales öffentliches Interesse besteht, zur Last gelegt werden.
Im Recht ist der Beschwerdeführer allerdings mit seiner Kritik an der Dauer des Ermittlungsverfahrens. Ungerechtfertigte, dem allgemeinen Beschleunigungsgebot in Strafsachen gemäß § 9 Abs 1 StPO widersprechende Verfahrensverzögerungen hat bereits das Erstgericht von der Staatsanwaltschaft unbekämpft festgestellt (BS 61 ff). Das Beschwerdegericht schließt sich dieser Einschätzung an.
Der beschriebene Tatverdacht rechtfertigt jedoch nach Dringlichkeit und Gewicht auch in Hinblick auf die bisherige Verfahrensdauer (wobei gemäß § 108a Abs 5 StPO aF Zeiten eines gerichtlichen Verfahrens nach § 108 StPO in die Frist nicht einzurechnen waren) aufgrund des erheblichen Umfangs des Ermittlungsverfahrens jedenfalls die Fortsetzung des Verfahrens, zumal im Jänner 2025 eine baldige Erledigung des Amtshilfeersuchens in Aussicht gestellt wurde (ON 1.104), sodass mit einem zeitnahen Abschluss des Ermittlungsverfahrens und einer raschen Enderledigung zu rechnen ist.
Angesichts dieser Prämissen ergibt sich aus dem Verfahrensablauf, dass fallbezogen die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung im Sinn des § 108 Abs 2 Z 1 oder 2 StPO derzeit nicht erfüllt sind. Jedoch ist weiterhin festzuhalten, dass das gegenständliche Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die bisherige Dauer nun nach Möglichkeit beschleunigt abgeschlossen werden muss und eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über eine Verfahrenseinstellung oder Anklageerhebung unverzüglich nach Einlangen der ausstehenden Ermittlungsergebnisse zu erfolgen hat.
Der angefochtene Beschluss entspricht somit der Sach-und Rechtslage, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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