8Bs129/25i – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Reinberg als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Grosser und Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* B* C* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Angehaltenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 15. Juli 2025, BE1*-13, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der ** geborene A* B* C* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ Hv1*, vom 22. Oktober 2021, rechtskräftig seit 25. Februar 2022 mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien, AZ Bs1*, wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; zugleich wurde die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB (idF vor BGBl I 2022/223) angeordnet. Laut diesem Urteil hatte C* am 16. Mai 2021 in **, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem Einfluss einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen sowie dissozialer Akzentuierung und psychopathischen Anteilen sowohl seine Mutter als auch einen Bruder (jeweils verbal) am Telefon mit dem Umbringen bedroht (vgl auch ON 9, 2).
Die im Zuge des seit 31. Mai 2022 erfolgten Maßnahmenvollzugs im FTZ D* im Weg der Vikariierung bereits verbüßte Strafzeit endete mit 19. Mai 2023.
Nach In-Kraft-Treten der Änderungen des StGB durch das MVAG 2022 (BGBl I 2022/223) mit 1. März 2023 – und sohin Prüfung nach Art 6 Abs 2 MVAG 2022 (vgl 13 Os 12/24z = RS0134795) – ordnete das Vollzugsgericht (zu BE2* des Landesgerichts Steyr) nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Prim. Dr. E*, die Notwendigkeit der Fortsetzung der Maßnahme an, wogegen eine Beschwerde ohne Erfolg blieb (OLG Linz 8 Bs 169/23v; vgl auch 12 Os 57/24k, 58/24g). Eine weitere Beschwerde gegen den beschlussmäßigen Ausspruch der weiteren Notwendigkeit der Unterbringung (zu BE3* des Landesgerichts Steyr) blieb ebenfalls ohne Erfolg (vgl OLG Linz Bs2*).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Juli 2025 (ON 13) stellte das Erstgericht im Rahmen der nach § 25 Abs 3 StGB gebotenen Prüfung nach Einholung einer forensischen Stellungnahme des FTZ D* (ON 9) sowie Durchführung einer Anhörung (ON 12) die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des A* C* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum fest und wies den Antrag des Angehaltenen auf bedingte Entlassung (ON 2) ab.
Dagegen richtet sich die vom Angehaltenen sogleich nach Beschlussverkündung angemeldete (ON 12, 2) und durch dessen Verfahrenshelfer ausgeführte (ON 16) Beschwerde, welche die Gewährung der bedingten Entlassung als abändernde Entscheidung in der Sache, eventualiter die Kassation des angefochtenen Beschlusses anstrebt.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Mit Blick auf das hauptsächlich die (mangelhafte bzw fehlende) Begründung des angefochtenen Beschlusses monierende Beschwerdevorbringen ist voranzustellen, dass das Rechtsmittelgericht zwar bei Vorliegen der in § 281 Abs 1 Z 5, Z 5a StPO angeführten Gründe mit einer kassatorischen Entscheidung (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO) vorgehen „kann“. Dies stellt jedoch keine Verpflichtung dar, zumal die Beseitigung des Kassationsverbots im Beschwerdeverfahren durch das Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111) aus Gründen der Verfahrenseffizienz erfolgte. Im Rahmen des § 89 Abs 2a Z 3 StPO verbleibt dem Rechtsmittelgericht jedoch ein – auch Aspekte des Beschleunigungsgebots (§ 9 StPO) umfassender – Ermessensspielraum (EBRV 981 BlgNR 24. GP 92), sodass das Beschwerdegericht auch weiterhin in der Sache selbst entscheiden ( Ratz , AnwBl 2011, 111; Tipold, WK-StPO § 89 Rz 14/4) und somit auch eine fehlende Begründung nachholen kann (vgl Stricker in LiK-StPO § 89 Rz 13; Mühlbacherin Schmölzer/Mühlbacher, StPO² § 89 Rz 3). Das Beschwerdegericht ist nicht auf die Kontrolle der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt, sodass es – ohne Bindung an die Begründung der Beschwerde – durch Entscheidung in der Sache den Prozessgegenstand inhaltlich endgültig (bestätigend oder reformatorisch) zu entscheiden hat (RIS-Justiz RS0129396; Tipold, WK-StPO § 89 Rz 8 und 10 mwN). Da fallbezogen – wie noch näher auszuführen ist – keine umfangreichen Erhebungen zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen notwendig sind, sondern die Beweisergebnisse laut Aktenlage zur Erledigung des Entscheidungsgegenstands ausreichen, ist die Entscheidung des Erstgerichts, in welcher die forensische Stellungnahme vom 12. Juni 2025 (ON 9) zwar identifizierend (ON 13, 14), jedoch weitgehend kritiklos übernommen wurde, – mit nachfolgender Begründung – im Ergebnis inhaltlich zu bestätigen.
Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist eine bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme dann zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in einer Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Hingegen ist von einem Fortbestehen der Gefährlichkeit, deren Realisierung der Maßnahmenvollzug gerade verhindern soll, dann auszugehen, wenn die der Unterbringung zugrundeliegende Gefährlichkeit weiter vorliegt undsie außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums („extra muros“) nicht hintangehalten werden kann (14 Os 37/24h; Haslwanterin WK² StGB § 47 Rz 5 ff).
Auf Grundlage der forensischen Stellungnahme des FTZ D* (vgl Gesamteinschätzung ON 9, 18), insbesondere auch der darin zur Darstellung gebrachten bisherigen gutachterlichen Einschätzungen (vgl ON 9, 7 f; zur Delikt- und Störungshypothese ON 9, 9), allen voran nach dem zuletzt vom Vollzugsgericht im Verfahren BE2* des Landesgerichts Steyr eingeholten Gutachten Dris. E* vom 18. Oktober 2023, ist ohne relevante Zweifel zu konstatieren, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor eine für die gegenständlichen Anlasstaten der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB kausale kombinierte Persönlichkeitsstörung (narzisstisch, dissozial) (F61 nach ICD-10) bzw „psychopathy“ (Hare) vorliegt, wobei es sich hiebei um eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung handelt.
Neben den – unmittelbar einweisungsrelevanten und mängelfreien (vgl OLG Wien 19 Bs 4/22k) – Gutachten Dris. F* vom 27. Juli 2021 (ON 34 in Hv1* LGfS Wien) und vom 15. Oktober 2021 (ON 58 in Hv1* LGfS Wien) samt Erörterung in der Hauptverhandlung (ON 60, 2 ff in Hv1* LGfS Wien) ist auf die jüngste Expertise durch die Sachverständige Dr. E* hinzuweisen (ON 28 in BE2* des Landesgerichts Steyr), wonach beim Beschwerdeführer – entgegen der von ihm mit Nachdruck reklamierten Diagnose eines ADHS (vgl hiezu jedoch bereits die Ausführungen der Sachverständigen Dr. F* in ON 60, 4 in Hv* LGfS Wien) – aus psychiatrischer Sicht eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei, die sich aus narzisstischen und dissozialen Anteilen zusammensetze und auch die Zuschreibung einer „psychopathy“ gerechtfertigt sei.
Zudem ist – ebenfalls weiterhin – nach der Person des Beschwerdeführers, nach seinem Zustand und nach der Art der Anlasstaten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass A* C* unter dem maßgeblichen Einfluss dieser schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in absehbarer Zukunft bei einem Zeithorizont von nur wenigen Wochen nach einer etwaigen Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug weitere unterbringungstaugliche Prognosetaten mit schweren Folgen begehen wird, nämlich konkret gegen Leib und Leben anderer gerichtete und mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen in Form von vorsätzlichen schweren Körperverletzungen iSd § 84 Abs 1 und 4 StGB mit den Folgen von an sich schweren Körperverletzungen oder Körperverletzungen mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung.
Hiezu ist begründend – entgegen der eigenen Einschätzung des Beschwerdeführers (ON 2, 5) – ebenfalls auf die unbedenkliche Beurteilungen des FTZ D* in der forensischen Stellungnahme (ON 9, 18 f) in Zusammenschau mit den aufliegenden Gutachten (insb ON 28, Seite 25, in BE2* des Landesgerichts Steyr) zu verweisen. Laut evaluierter und aktueller Einschätzung der Fachdienste des FTZ D* vom 20. Mai 2025 (ON 9, 9 f) erzielte der Beschwerdeführer im Rahmen der Psychopathy-Checkliste nach R. D. Hare (PCL-R) einen Gesamtwert von 27 Punkten (ON 9, 23), was weiterhin in den Bereich einer hohen Ausprägung des Psychopathy-Konstrukts fällt. Mag der Gesamtwert um insgesamt drei Punkte unter das Ergebnis gefallen sein, welches dem Beschwerdeführer im Gutachten Dris. E* zugeschrieben wurde (PCL-R Summenscore von 30), so liegt der Wert weiterhin deutlich über dem Ergebnis laut den Gutachten Dris. F* (21 Punkte bzw 24 Punkte). Dass sich der Beschwerdeführer laut VRAG-R - Verfahren in einer „durchschnittlichen“ Risikokategorie (in der sechsten von neun Kategorien) bewegt (ON 9, 10 sowie 21 f), vermag die Gefährlichkeitsprognose nicht relevant zu beeinflussen, zumal darin keine Veränderung im Vergleich zur Begutachtung durch Dr. E* zu erblicken ist (vgl ON 28, 8 in BE2* des Landesgerichts Steyr), wobei die Einschätzung anhand der Violence Risk Scale (VRS; ON 9, 25) ein hohes Rückfallsrisiko aufzeigt (ON 9, 10). Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer – vor allem aufgrund der hoch spezifischen Täter-Opfer-Dynamik – gegenüber seiner Familie als Hochrisikotäter einzustufen, zumal die Anlasstaten nicht nur während offener Probezeit (nach bedingter Entlassung aus der Anstaltsunterbringung zu Hv2* des LGfS Wien) begangen wurden, sondern auch deliktanaloge Verhaltensweisen während der Maßnahme (ON 9, 19) dokumentiert sind. Mag es sich bei den Anlasstaten zwar um keine sog. „Hands-On“-Delikte gehandelt haben, so erfolgte doch im Jahr 2019 eine Verurteilung wegen § 84 Abs 4 StGB (Hv2* des LGfS Wien).
Schließlich kann die beim Beschwerdeführer fortbestehende Gefährlichkeit auch nicht extra muros hintangehalten werden. Die derzeitige Unmöglichkeit extramuraler Maßnahmen liegt darin begründet, dass sich im Vergleich zur Beurteilung durch die Sachverständige Dr. E* (per Gutachtensstand 28. Oktober 2023), wonach der Beschwerdeführer gegenüber seiner eigenen (erweiterten) Familie nach wie vor als Hochrisikotäter einzustufen ist, keinerlei relevante Veränderungen von Einstellung oder Neigung gezeigt haben. Insbesondere befindet sich C* laut Einschätzung der Fachdienste fast ausschließlich (zur Absichtsbildung im Bereich Substanzmissbrauch vgl ON 9, 14) in einer Absichtslosigkeitsphase(ON 9, 11 ff). Insofern zeigt der Beschwerdeführer insbesondere keine Bemühungen, eigene kriminelle Persönlichkeitseigenschaften zu verändern (ON 9, 11), was auch den Bereich zwischenmenschlicher Aggression betrifft (ON 9, 12), oder sich mit dem Problembereich der dysfunktionalen Impuls- oder Emotionskontrolle (ON 9, 12 f) auseinander zu setzen. Hervorzuheben ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer es vermeidet, Details zu seinen Straftaten mit den Fachdiensten des FTZ D* zu besprechen und – aufgrund seiner subjektiven Einschätzung eines vordiagnostizierten ADHS als tatleitend – die Behandlung seiner gewalttätigen Verhaltensweisen mittels geeigneter Interventionen ablehnt (ON 9, 13). Ungeachtet der vom Beschwerdeführer behaupteten Unterkunft und Therapieplatzzusage (ON 9, 17; ON 7, 5 mit Verweis auf die Zusage im Akt BE3* des Landesgerichts Steyr) gehen die Fachdienste dennoch von keinem adäquat positiven sozialen und kontrollierenden Empfangsraum aus. Schließlich schlägt besonders zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, dass er aktuell über keine Strategien verfügt, um Risikosituationen zu vermeiden oder adäquat zu bewältigen (ON 9, 14), sodass aus Sicht der Fachdienste jede bedingte Entlassung eine Entlassung in eine Hochrisiko-Situation bedeuten würde, zumal C* aktuell Hochrisiko-Situationen nicht erkennt und keine Einsicht in eine diesbezügliche Vermeidungsnotwendigkeit zeigt (ON 9, 14 f). Die überdauernde Non-Compliance gegenüber Auflagen und Weisungen tritt als weiterer Negativindikator hinzu, wobei C* innerhalb des FTZ D* nicht mit den Fachdiensten zusammenarbeitet (ON 9, 16). Die von September 2022 bis Oktober 2023 sowie März 2024 bis Juli 2024 in Anspruch genommene Einzelpsychotherapie wurde im Juli 2024 vom Beschwerdeführer als sinnlos erachtet und abgebrochen (ON 9, 17), ohne dass der Angehaltene bislang erneut an eine Einzelpsychotherapie angebunden werden konnte (ON 9, 19). Insofern fehlt es damit weiterhin an Hinweisen, dass die bisherige Behandlung auch nur rudimentär eine Veränderung der problematischen Verhaltensdisposition des Beschwerdeführers bewirkt hätte. Im Ergebnis erweist sich die Schlussfolgerung der Fachdienste, wonach sich der Beschwerdeführer noch am Anfang eines längerfristigen Behandlungsprozesses befinde und die Gefährlichkeit nicht ausreichend reduziert sei (ON 9, 19), sodass eine bedingt Entlassung (derzeit) nicht empfohlen werden könne, als plausibel und unbedenklich, wobei auch keine tauglichen „Auflagen“ (§§ 50 ff StGB) erblickt werden können, zumal es derzeit noch an einer ausreichende Erprobung (etwa durch Zeiten der Unterbrechung des Vollzugs) fehlt.
Soweit in der Beschwerde auf eine Reihe von Anhaltspunkten hingewiesen wird, welche eine Besserung beim Beschwerdeführer indizieren würden, insbesondere der Wegfall von Alkoholkonsum, das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers in der Maßnahme oder die zufriedenstellende Arbeitsleistung, ist zu replizieren, dass all diese Faktoren im Rahmen der Stellungnahme des FTZ D* (ON 9, 14; ON 15) ohnehin mitberücksichtigt wurden und die Plausibilität der Ergebniseinschätzung sohin nicht in Zweifel ziehen. Insbesondere wird die weiterhin bestehende „Gefährlichkeit“ entgegen dem Beschwerdevorbringen gerade nicht ausschließlich aus den Vorkommnissen der Vergangenheit abgeleitet, sondern vielmehr (wie aufgezeigt) auch aus der Person des Angehaltenen und dessen Entwicklung in der Anstalt. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer intramural nicht gewalttätig präsentiert hat (vgl Vorbringen ON 2, 4; ON 9, 13), und dass die letzte Ordnungswidrigkeit wegen Arbeitsverweigerung vom Jänner 2024 datiert (ON 9, 6), vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere wurde seitens der Fachdienste die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers an sich im Ergebnis gerade nicht als bloß „durchschnittlich“ bewertet (vgl ON 9, 19).
Zum Monitum betreffend die Nichteinholung eines neuerlichen (Ergänzungs-)Gutachtens (ON 16, 7), ist auszuführen, dass die Beiziehung eines Sachverständigen – und somit auch die Einholung eines aktuellen Gutachtens – für die (gemäß § 25 Abs 3 StGB jährlich vorzunehmende) Überprüfung der Notwendigkeit des Maßnahmenvollzugs nicht zwingend ist ( Haslwanterin WK² StGB § 47 Rz 15 mwN). Eine Gutachtensergänzung wäre somit im Rahmen des gebundenen Ermessens nur dann geboten, wenn dies beweismäßig im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des Angehaltenen zur Klärung der Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung erforderlich ist (OLG Graz 1 Bs 20/25p; Pieberin WK² StVG § 17 Rz 8 und § 162 Rz 18 mwN). In Anbetracht der seit dem Gutachten vom Oktober 2023 verstrichenen Zeit ist diese Expertise derzeit noch als ausreichend aktuell zu betrachten, zumal die ausführliche forensische Stellungnahme des FTZ D* keine derart relevanten Veränderungen beim Angehaltenen aufzeigt, welche zum jetzigen Zeitpunkt die Einholung eines neuerlichen Gutachtens erforderlich machen würden. Selbst aus der Rechtsprechung des EGMR kann nicht abgeleitet werden, dass in ausnahmslos allen Fällen alle ein oder zwei Jahre ein neues Gutachten einzuholen wäre ( Pieberin WK² StVG § 162 Rz 18). Insofern genügt es, dass ein Gutachten (noch) ausreichend aktuell ist, um den klinischen Zustand der betroffenen Person beurteilen zu können, was wiederum von den besonderen Umständen des Falles abhängt. Ein wesentliches Element in diesem Zusammenhang ist hiebei, ob es in der Situation des Beschwerdeführers seit der letzten Untersuchung potentiell bedeutsame Änderungen gab (EGMR 7.9.2017, Bsw 45953/10, D. J. gegen Deutschland= RIS-Justiz RS0128272 [T10]), welche fallspezifisch – wie bereits umfassend aufgezeigt – bislang (weiterhin) nicht erkennbar sind.
Der Beschwerde war daher mangels realistischer Alternativen zur notwendigen weiteren Unterbringung im Ergebnis ein Erfolg zu versagen. Es wird sohin weiter am Beschwerdeführer liegen, den für seine Person erforderlichen Therapieprozess zuzulassen (zum aktuellen Behandlungsfokus vgl ON 9, 19), um so eine positive Grundlage für eine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug (bzw vorgelagert für eine Unterbrechung der Unterbringung) zu schaffen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 163 StVG).