Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und weitere Beschuldigte wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und des Abgabenbetrugs nach § 39 Abs 1 lit b FinStrG über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. März 2025, GZ **-128, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Von der Staatsanwaltschaft Wien wurde zur Zahl ** ein Ermittlungsverfahren u.a. gegen B* wegen des Verdachts der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG bzw. des Abgabenbetrugs nach § 39 Abs 1 lit b FinStrG geführt.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 (ON 79) beantragte der Genannte die Einstellung des Finanzstrafverfahrens.
Am 25. Februar 2025 wurde das Ermittlungsverfahren gegen B* wegen §§ (13) 33 Abs 1 FinStrG gemäß § 202 (Abs 1) FinStrG (Fakteneinstellung betreffend den Vorwurf der USt-Verkürzung für 2014 bis 2018, 2020 und 2021, KÖSt-Verkürzung für 2019 sowie KESt-Verkürzung für 2021 und 2022 laut ON 51.24) eingestellt (ON 1.43). In Ansehung der verbliebenen Fakten KÖSt-Verkürzung für 2017 und 2018 sowie KESt-Verkürzung für 2017 bis 2019 legte die Staatsanwaltschaft den Akt dem Landesgericht für Strafsachen Wien mit einer ausführlichen Stellungnahme zur Entscheidung über den Einstellungsantrag vor (ON 122).
Dem angefochtenen Beschluss (ON 128) ist zu entnehmen, dass kein Grund für eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gefunden wurde, weshalb dessen Höchstdauer um neun Monate ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung verlängert (1.) und festgestellt wurde, dass im Hinblick auf die Intensität des Tatverdachtes und das Verhalten des Beschuldigten im Verhältnis zum Umfang der Ermittlungen, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und der Anzahl der Beteiligten des Verfahrens keine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 9 StPO) vorliegt (2.).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, auf die Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens gemäß § 108 Abs 2 Z 2 StPO abzielende Beschwerde des B* (ON 130), die gegenstandslos geworden ist.
Denn das gegen den Beschuldigten geführte Ermittlungsverfahren wurde zwischenzeitig am 17. Juni 2025 gemäß § 202 (Abs 1) FinStrG eingestellt (ON 1.70).
Gemäß § 89 Abs 2b StPO hat das Beschwerdegericht die während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens eingetretene Neuerung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller zu berücksichtigen ( Tipoldin WK StPO § 89 Rz 8). Mit der endgültigen Beendigung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist – ebenso wie mit der Anklageerhebung – die Einbringung eines Antrags auf Einstellung nicht mehr zulässig; ein bis dahin unerledigt gebliebener Antrag wird gegenstandslos (vgl. § 210 Abs 3 letzter Satz StPO; Kirchbacher, StPO 15 § 108 Rz 8; OLG Wien 19 Bs 50/23a, 20 Bs 99/25t, OLG Graz 10 Bs 253/20m, 1 Bs 139/22h).
Diese Wirkung der Einstellung erstreckt sich auf das Beschwerdeverfahren, weil der Einstellungsantrag auch den Gegenstand dieses Verfahrens bildet. Solcherart ist die Beschwerde einer materiellen Entscheidung nicht mehr zugänglich (OLG Wien 19 Bs 50/23a; OLG Linz 9 Bs 167/19a; OLG Graz 10 Bs 253/20m, 1 Bs 139/22h; vgl. Huberin LiK StPO § 108 Rz 15).
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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