Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere Beschuldigte wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2 erster Fall, Abs 3 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 1. September 2025, GZ ** 52, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft des B* wird aus den Haftgründen der Fluchtund Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO fortgesetzt .
Die Haftfrist endet am 11. November 2025.
Begründung:
Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 5. Juni 2025 (ON 1.8) wurde über den am 5. Juni 2025 um 10.40 Uhr festgenommenen (ON 12.1,1) und noch am selben Tag um 22.45 Uhr in die Justizanstalt Eisenstadt eingelieferten (ON 13,19) am ** geborenen ungarischen Staatsangehörigen B* am 6. Juni 2025 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht , Verdunkelungsund Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit b StPO verhängt (ON 17, 5; ON 19).
Mit Beschluss vom 20. Juni 2025 hatte das Erstgericht die Untersuchungshaft aus den bislang angezogenen Haftgründen fortgesetzt (ON 30).
Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 2. Juli 2025, AZ 22 Bs 181/25s, nicht Folge und prolongierte die vorläufige Sicherungsmaßnahme aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO (ON 40.3).
Mit nun angefochtenem Beschluss setzte das Erstgericht die Untersuchungshaft aus den zuletzt genannten Haftgründen fort.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung erhobene (ON 51,3) und schriftlich fristgerecht ausgeführte Beschwerde des B*, worin er das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bestreitet, Ermittlungsverzögerungen reklamiert, die vom Erstgericht angezogenen Haftgründe als nicht gegeben bzw. substituierbar ansieht und eine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft behauptet (ON 55.2).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Da sich seit der angeführten und den Verfahrensbeteiligten bekannten Entscheidung des Beschwerdegerichts - abgesehen vom Zeitverlauf – an der an der zu beurteilenden Sachlage (der Zwischenbericht vom 15. Juli 2026 [ON 41.2] enthält keine relevanten Neuerungen) nichts geändert hat, wird zur Vermeidung von Verzögerungen zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft, dem Tatverdacht in objektiver und subjektiver Weise, dem Vorliegen der Haftgründe und deren nicht gegebene Substituierbarkeit auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Juli 2025 (ON 40.3) verwiesen (vgl. RIS-Justiz RS0124017 [T2 bis T4]).
Die Beschwerde vermag demgegenüber keine Gründe anzuführen, welche den bestehenden Tatverdacht als nicht dringend erscheinen lassen würden, zumal weiterhin die Belastung durch den Mitbeschuldigten C*, die Observationsergebnisse und das Vorfinden von Beuteteilen in der Hosentasche des Rechtsmittelwerbers ignoriert werden. Richtig ist, dass (noch) keine neuen Ermittlungsergebnisse vorliegen, jedoch kann dadurch der bereits zur Darstellung gebrachte Tatverdacht nicht erschüttert werden.
Auch am Vorliegen der Haftgründe hat sich nichts geändert:
Dass der Beschwerdeführer bislang keine Anstalten gemacht habe, sich zu dem Verfahren zu entziehen, ist zum einen nicht ganz richtig (Fluchtverhalten am Festnahmetag [ON 12.1,3]) und zum anderen hat B* aufgrund seines bescholtenen Vorlebens (ON 7.2) eine empfindliche Sanktion zu erwarten, sodass mangels familiärer Bindung (vgl. ON 12.9,2) auch in Ungarn dringend zu befürchten steht, dass er sich dem Verfahren (einem Europäischen Haftbefehl) durch Flucht oder Verborgenhalten zu entziehen suchen wird.
Die Erwägungen zur Tatbegehungsgefahr sind keinesfalls abstrakt, sondern auf die Person des Beschuldigten zugeschnitten. Die auf diesen Annahmen vorgenommene Prognose begegnet somit keinen Bedenken, zudem vermag der Beschwerdeführer auch keine geeigneten gelinderen Mittel anzuführen, weil insbesondere ein bloßes Gelöbnis und die Abgabe der Reisedokumente im Hinblick auf dessen Vorleben nicht ausreichen, die Tatbegehungsgefahr zu bannen.
Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft steht derzeit weder zur Bedeutung der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlungen noch der im Falle einer Verurteilung zu gewärtigenden Sanktion außer Verhältnis, beträgt die Mindestsanktion des § 129 Abs 2 Z 1 StGB doch sechs Monate und ist der Rechtsmittelwerber einschlägig vorbelastet.
Jedoch verweist B* zutreffend darauf, dass in den vergangenen Wochen keine relevanten Ermittlungsergebnisse erzielt wurden, weshalb unter Hinweis auf § 9 Abs 2 StPO eine stark beschleunigte Verfahrensführung vorzunehmen sein wird, zumal aktuell keine Umstände erkennbar sind, welche die Voraussetzungen für eine über sechs Monate hinausgehende Untersuchungshaft iSd § 178 Abs 2 leg cit erfüllen würden.
Der Ausspruch über die Haftfrist findet seine Stütze in § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft in einer Haftverhandlung vor Ablauf der Frist neuerlich zu entscheiden ist, sofern nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3, Abs 4 und Abs 5 StPO eintritt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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