22Bs209/25h – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Übergabesache des A* zur Strafverfolgung an die Slowakische Republik über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Juli 2025, GZ **-34, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 4. April 2024, GZ **-14.3, bewilligte das Landesgericht für Strafsachen Wien die Übergabe des am ** geborenen slowakischen Staatsangehörigen A* zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Trenčín vom 20. Dezember 2023, AZ **, und erteilte ihm die Weisung, sich bis längstens 5. Juli 2024 den slowakischen Behörden zu stellen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde über A* die Überstellungshaft gemäß § 24 Abs 1 EUJZG iVm § 36 Abs 1 ARHG verhängt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldete (ON 36,2) und fristgerecht schriftlich ausgeführte Beschwerde des Betroffenen (ON 44.2), der keine Berechtigung zukommt.
Vorweg ist festzuhalten, dass A* am 15. Juli 2025, 10:00 Uhr, den slowakischen Behörden übergeben wurde (ON 47.3), sodass nur mehr über die Gesetzmäßigkeit des bekämpften Haftbeschlusses zu erkennen ist (vgl. Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz , WKStPO § 174 Rz 30).
Gemäß § 24 Abs 1 EU-JZG iVm § 36 Abs 1 ARHG hat das Gericht, wenn sich die zu übergebende Person auf freiem Fuß befindet, auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Festnahme anzuordnen, sofern die Durchführung der Übergabe sonst nicht gewährleistet ist. Bei der Überstellungshaft handelt es sich um eine Haft besonderer Art, die unabhängig von Haftgründen der StPO nur die Durchführung der bereits bewilligten Übergabe zu gewährleisten hat ( Hinterhofer in Höpfel/Ratz,WK2 EU-JZG § 24 Rz 6). Dazu müssen – gestützt auf bestimmte Tatsachen – Bedenken dahingehend bestehen, dass sich die betroffene Person einer Übergabe am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit entziehen werde. Das Gericht hat allerdings auch bei dieser Haft die Verhältnismäßigkeit in sinngemäßer Anwendung der StPO gemäß § 9 Abs 1 StPO zu prüfen ( Göth-Flemmich/Riffel in Höpfel/Ratz,WK2 ARHG § 36 Rz 2).
Angesichts des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer bereits bis längstens 5. Juli 2024 den slowakischen Behörden stellen hätte müssen, für diese auch nicht erreichbar war (vgl. ON 26) und selbst angab, „ sicher nicht in die Slowakei “ zu gehen (ON 36,1) hegte das Erstgericht zu Recht die Bedenken, dass sich der Betroffene einer freiwilligen Übergabe entzieht. Eine Unverhältnismäßigkeit der Überstellungshaft lag im Hinblick auf die bereits für den 15. Juli 2025 in Aussicht genommene Übergabe nicht vor.
Wenn die Beschwerde moniert, dass der Betroffene aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht in Haft gehalten und mangels Haft- und Transportfähigkeit auch nicht an die slowakischen Behörden übergeben werden dürfe, so bezieht sich dieses Vorbringen nicht auf die Gesetzmäßigkeit der mit dem bekämpften Beschluss verhängten Überstellungshaft, sondern auf den in § 25 Abs 1 Z 1 EU JZG vorgesehenen Grund, eine Übergabe aufzuschieben. Zur Entscheidung über den vom Beschwerdeführer unter einem in seiner schriftlichen Beschwerdeausführung an das Landesgericht für Strafsachen Wien gerichteten Antrag auf Aufschub der Überstellungshaft ist das Rechtsmittelgericht somit nicht berufen.
Der Beschwerde war somit der Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 1 Abs 2 EUJZG iVm § 9 Abs 1 ARHG und § 89 Abs 6 StPO).