Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Beschuldigten wegen Verbrechen des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB über die Beschwerde des Beschuldigten A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. Dezember 2024, AZ ** (ON 43 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz) in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft des A* wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO fortgesetzt .
Dieser Beschluss ist längstens bis zum 10. März 2025 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der im § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.
begründung:
In dem von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ ** gegen A* und B* jeweils wegen eines Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB geführten Ermittlungsverfahren verhängte der Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den am 14. September 2024 festgenommenen A* mit Beschluss vom 15. September 2024 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b, c und d StPO (ON 7) und setzte diese mit Beschlüssen vom 30. September 2024 (ON 25) und vom 23. Dezember 2024 (ON 43) aus denselben Haftgründen fort.
Gegen den Beschluss vom 23. Dezember 2024, mit dem die Untersuchungshaft mit Wirksamkeit bis 24. Februar 2025 fortgesetzt wurde (ON 43), richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschuldigten A*, mit der er das Vorliegen von Haftgründen bestreitet, die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen geltend macht und die Enthaftung, allenfalls gegen gelindere Mittel, anstrebt (Rechtsmittelausführung ON 44.2 und Ergänzung ON 45 [zur Zulässigkeit vgl. Nimmervoll , Haftrecht³ Z 1256ff]).
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
A* ist im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit nach § 173 Abs 1 StPO dringend verdächtig, er habe am 14. September 2024 in ** B* zu töten versucht, indem er mit einem Messer mehrfache heftige Stichbewegungen in Richtung dessen Brust- bzw. Halsbereiches ausführte, wobei B* Stich- bzw. Schnittverletzungen an der linken Schulter und am linken Unterarm erlitt.
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, dass A* es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich billigend damit abfand, B* zu töten.
Dieser als sehr wahrscheinlich angenommene Sachverhalt ist dem Tatbestand des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, Abs 1, 75 StGB zu subsumieren.
Der dringende Tatverdacht stützt sich in objektiver Hinsicht auf die Ermittlungsergebnisse des SPK ** zu GZ **, dabei insbesondere auf die Videoaufzeichnung ON 5 und deren Auswertung ON 37 in Verbindung mit den Angaben der Zeugen C* (ON 3.5), D* (ON 3.6), E* (ON 3.7) und F* (ON 3.8). Auf den Videos der Überwachungskameras des Lokals (Schnellimbiss „G*“) ist ersichtlich, dass es zwischen A* und B* nach einer verbalen Auseinandersetzung zunächst zu einer Rangelei und danach zu einem Raufhandel mit wechselseitigen Tätlichkeiten kam, im Zuge dessen B* ein Messer gegen A* zum Einsatz brachte. Nachdem A* von einer unbekannten Person aus dem Imbiss hinausgedrängt wurde, kam dieser etwa 30 Sekunden später mit einem Messer in der Hand in das Lokal zurück und attackierte umgehend B*, indem er mehrfache heftige Stichbewegungen mit dem Messer gegen ihn ausführte. Auch wenn sich der Körper des B* teils außerhalb des Sichtbereichs des Überwachungsvideos befand, so ergibt sich angesichts der Position des A*, der Angaben des Beschuldigten B* (ON 13.5, 8) sowie des Zeugen E* (ON 3.7, 4) mit der gebotenen Dringlichkeit, dass A* mit dem Messer mehrere Stichbewegungen gegen den Hals bzw. Brustbereich des B* ausführte; auch der Zeuge D* (ON 3.6) – dessen Angaben zum ersten Vorfall im Lokal jedoch nicht zur Gänze mit den Aufzeichnungen der Videokamera in Einklang stehen – berichtete von Stichen „auf den Hals“. Die nicht anzunehmende Glaubwürdigkeit der Einlassung des Beschuldigten, wonach er erneut in das Lokal gegangen sei, damit ihm geholfen werde, ergibt sich insbesondere aus dem in Slow Motion abgespeicherten und etwas vergrößerten Videoausschnitt betreffend den zweiten Vorfall im Lokal (ON 37.25); darauf kann nämlich mit der geforderten Dringlichkeit der Verdacht gestützt werden, dass A* unmittelbar nach Betreten des Lokals mit dem in der Hand gehaltenen Messer B* mehrfach und massiv attackierte, und zwar in einer Höhe, die dem Brust-/Halsbereich seines (körperlich kleineren) Kontrahenten entspricht. Der mit Dringlichkeit anzunehmende Umstand, dass B* lediglich Stich- bzw. Schnittverletzungen an der linken Schulter und am linken Unterarm erlitt (vgl. Lichtbilder in ON 13.14) passt nach allgemeiner Lebenserfahrung zur Hergangsschilderung des B*, welcher angab, er habe aufgrund der Stichbewegungen des A* mit dem Messer gegen seinen Hals die linke Hand gehoben, um sich zu schützen und sei dabei an der Innenseite des linken Unterarms und an der Schulter verletzt worden (ON 13.5, 8), und ist nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht zu entkräften.
Die Annahmen zur subjektiven Tatseite ergeben sich mit der erforderlichen Dringlichkeit aus dem objektiven Geschehnisablauf und der allgemeinen Lebenserfahrung (RIS-Justiz RS0116882). Schon aus der Wucht der mehrfachen Stichbewegungen gegen die sensible Körperregion (Brust, Hals) ergibt sich die hohe Wahrscheinlichkeit, dass A* dabei den Tod des B* zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich billigend damit abgefunden hat. Die Einlassung des Beschuldigten ebenso wie sein Beschwerdevorbringen, wonach er im Lokal lediglich Hilfe gesucht, sich weder aggressiv noch bedrohlich verhalten hätte und er sich lediglich gegen Angriffe seinen Kontrahenten wehren wollte, sind durch die Videoaufzeichnung widerlegt; seine Verantwortung, er habe B* „keinesfalls umbringen“ (vgl ON 6, 3) wollen, ist nicht geeignet ist, den Tatverdacht zur subjektiven Tatseite zu entkräften. Der Umstand, dass B* seine Erstangaben gegenüber den Polizeibeamten, wonach A* vor den Stichen zudem angedroht habe, dass er ihn umbringen werde (ON 3.9, 2), im Rahmen seiner Beschuldigteneinvernahme (ON 13.5) nicht aufrecht erhielt, ändert nichts am dringenden Tatverdacht.
Der Tatverdacht ist somit betreffend §§ 15 Abs 1, 75 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zur Dringlichkeit verdichtet.
Beim Beschuldigten liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO vor. Ihm wird eine mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohte Tat angelastet und es ist konkret davon auszugehen, dass er auf freiem Fuß belassen weitere Straftaten mit schweren Folgen (wie der gegenständlich hoch wahrscheinlich versuchte Mord, zumindest aber schwere Körperverletzungen [ Nimmervoll , Haftrecht³ Z 652, 654f mwN]) begehen werde. Das hier hoch wahrscheinlich begangene Verhalten, nämlich die Rückkehr in ein Lokal mit einem Messer nach einer Auseinandersatzung sowie die sofortige Attacke des Kontrahenten mit der Waffe in Form mehrerer wuchtiger Stichbewegungen gegen sensible Körperregionen, dokumentiert eine überaus hohe Tatgeneigtheit und Gleichgültigkeit gegenüber rechtlich geschützten Werten sowie ein hohes, durch (wie hier) Alkoholeinfluss offenkundig gesteigertes Aggressionspotential des Beschuldigten (zur Relevanz von Charaktereigenschaften und Wesenszügen für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr siehe Kirchbacher/Rami,WK-StPO § 173 Rz 28 mwN; RIS-Justiz RS0117806 [T15, T17]). Dass angesichts des hoch wahrscheinlichen Verhaltens des Beschuldigten von diesem somit – sogar beträchtliche – Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht, zumal dieser nicht davor zurückschreckt, in Konfliktsituationen Menschen in lebensbedrohlicher Weise mit einem Messer zu attackieren, fällt bei der Beurteilung der Tatbegehungsgefahr besonders ins Gewicht (§ 173 Abs 3 zweiter Satz StPO).
Tatbegehungsgefahr in der Ausprägung der lit b und c des § 173 Abs 2 Z 3 StPO ist nicht mehr anzunehmen, zumal die Vorverurteilungen, auf die das Erstgericht Bezug nahm (BS 5 erster Absatz; Strafregisterauskunft ON 3.3) zwischenzeitig getilgt wurden (vgl. die vom Beschwerdegericht eingeholte aktuelle Strafregisterauskunft) und somit die Voraussetzungen, dass der Beschuldigte wegen einer solchen Straftat bereits (zweimal) verurteilt wurde, nicht (mehr) vorliegen.
Der vom Erstgericht angenommene Haftgrund der Tatausführungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO) liegt nicht mit der erforderlichen Konkretheit vor. Nachdem fallaktuell hoch wahrscheinlich ein Konflikt zwischen nicht näher bekannten Personen eskalierte und zum (wechselseitigen) Einsatz von Messern führte und dies auch bereits einige Monate zurückliegt (wobei sich B* zudem – im selben Ermittlungsverfahren – in Untersuchungshaft befindet), lässt sich die konkrete Befürchtung, der Beschuldigte werde exakt die versuchte (und nicht irgendeine ähnliche oder vergleichbare) Tat ausführen und B* töten (vgl Nimmervoll , Haftrecht 3 Rz 754 mwN), nicht begründen.
Die Intensität des Haftgrundes ist so stark ausgeprägt, dass die Untersuchungshaft durch gelindere Mittel zur Hintanhaltung der Tatbegehungsgefahr (der Haftzweck liegt in der Vermeidung künftiger Straftaten; Kirchbacher/Rami , WK-StPO Vor §§ 170 bis 189 Rz 7/1) nicht substituiert werden kann.
Eine Unverhältnismäßigkeit des seit 14. September 2024 andauernden Freiheitsentzugs liegt nicht vor. Die dringend im Verdacht stehende Tat ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht, sodass im Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe prognostizierbar ist, die ein Vielfaches der bisherigen Gesamthaftdauer beträgt. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft steht somit weder zu der zu erwartenden Strafe noch – angesichts der Schwere der Tat und des exorbitanten sozialen Störwerts – zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis.
Die vom Beschuldigten geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen nach §§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO liegt zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (noch) nicht vor, weil die Staatsanwaltschaft ihrer diesbezüglichen Überwachungspflicht (vgl Kier , WK-StPO § 9 Rz 58; Kirchbacher, StPO 15§ 127 Rz 7) – durch Gewährung von Fristerstreckungen nach Ablauf der zunächst gesetzten Erstellungsfrist und nach Anträgen des Sachverständigen (ON 1.32; ON 1.37) und durch regelmäßige Urgenzen nach Ablauf der verlängerten Frist (ON 1.41; ON 1.49 [unter ausdrücklichem Hinweis auf die besondere Dringlichkeit in Haftsachen]) – fallkonkret ausreichend nachkam und ein Absehen von einer Enthebung des (weiterhin) säumigen Sachverständigen (§ 127 Abs 5 StPO) derzeit noch gerechtfertigt ist (13 Os 9/22f; OLG Graz 1 Bs 91/24b ua). Im Übrigen würde die Nichteinhaltung des Beschleunigungsgebots fallaktuell keinen Anspruch auf sofortige Enthaftung begründen; dieser wäre nach § 9 Abs 2 StPO, aber auch nach Art 5 Abs 3 zweiter Satz MRK und Art 5 Abs 1 PersFrG nur bei einer (hier nicht vorliegenden) unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer gegeben (RIS-Justiz RS0120790 [T13] und [T15]; 12 Os 38/21m ua; Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 177 Rz 5).
Die über A* verhängte Untersuchungshaft ist daher fortzusetzen.
Die Haftfrist gründet sich auf § 175 Abs 2 Z 3 iVm § 84 Abs 1 Z 5 StPO, der Ausschluss eines Rechtsmittels auf § 89 Abs 6 StPO.
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