Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Nushi in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 zweiter Fall, 148a Abs 1, Abs 2 zweiter Fall und Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 23 Hv 12/26k des Landesgerichts Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 24. Juni 2026, AZ 11 Bs 148/26s (ON 170), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
* T* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 16. März 2026, GZ 23 Hv 12/26k-158, wurde* T* im zweiten Rechtsgang (zum ersten vgl 15 Os 133/25k) je eines Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 zweiter Fall, 148a Abs 1, Abs 2 (richtig:) dritter Fall und Abs 3 StGB (1./) sowie der Geldwäscherei nach §§ 12 zweiter Fall, 165 Abs 1 Z 1 und Abs 4 (zu ergänzen: erster Fall) StGB (2./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
[2] Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er vor dem 27. August 2024 an einem unbekannten Ort * To* durch Entwicklung des Tatplans und entsprechende Aufforderung dazu bestimmt, von 27. August 2024 bis etwa Februar 2025 in I*
1./ die Unternehmen A* und P* dadurch am Vermögen zu schädigen, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflusste, indem To* Lastschriftaufträge, denen keine Lastschriftmandate zugrunde lagen, in die Telebanking-Webmaske der H* AG eingab, wodurch ab 9. Jänner 2025
a./ 286 Lastschrifteinzüge über insgesamt 4.282.030 Euro zu Lasten eines Kontos des französischen Unternehmens A* und
b./ 468 Lastschrifteinzüge über insgesamt 6.936.907 Euro zu Lasten eines Kontos des spanischen Unternehmens P*
automatisch abgebucht und im Gesamtbetrag von 11.218.937 Euro dem Konto der F* GmbH bei der H* AG gutgeschrieben wurden, somit ein 300.000 Euro übersteigender Schaden herbeigeführt wurde, wobei T* mit dem Vorsatz handelte, sich oder andere unrechtmäßig zu bereichern (US 8);
2./ aus einer kriminellen Tätigkeit, nämlich aus dem zu 1./ festgestellten Verhalten, herrührende Vermögensbestandteile in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, und zwar durch die SEPA-Lastschrifteinzüge generierte Kontoguthaben der F* GmbH durch im Urteil im Einzelnen angeführte Tathandlungen (Bargeldbehebungen und Überweisungen) umzuwandeln und anderen zu übertragen, wobei T* mit dem Vorsatz handelte, den illegalen Ursprung der Vermögenswerte zu verschleiern (US 9).
[3] Über die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des T* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde noch nicht entschieden, das Rechtsmittelverfahren ist beim Obersten Gerichtshof zu AZ 15 Os 68/26b anhängig.
[4]Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des T* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 3. Juni 2026, GZ 23 Hv 12/26k-168, mit dem die am 12. Juni 2025 verhängte und wiederholt fortgesetzte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Flucht-und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt worden war, nicht Folge. Ausgehend vom Vorliegen des dringenden Tatverdachts hinsichtlich der vom Schuldspruch umfassten Taten ordnete es seinerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen an.
[5] Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde des T* kommt keine Berechtigung zu.
[6] Die Kritik am Fehlen rechtlicher Erwägungen des Oberlandesgerichts zur Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes, dem Vorliegen von Anklageidentität und inländischer Gerichtsbarkeit sowie der Erledigung der Anklage im ersten Rechtsgang durch „impliziten Freispruch“ verkennt, dass die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit formellen und (oder) materiellenMängeln behaftet ist dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten ist. Solcherart ist die Frage des dringenden Tatverdachts bei (wie hier) Vorliegen eines – wenngleich nicht rechtskräftigen – Urteils eines Kollegialgerichts in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen (RIS-Justiz RS0061107, RS0108486; Kier in WK 2GRBG § 2 Rz 37 mwN). Die Einschränkung dieser Rechtsprechung durch den Beschwerdeführer auf einen Prüfungsmaßstab in Ansehung der tatsächlichen (und nicht auch rechtlichen, prozessualen) Grundlagen des dringenden Tatverdachts geht daran vorbei.
[7]Indem die weitere Grundrechtsbeschwerde moniert, es würde ein „Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft hinsichtlich des neuen historischen Tatvorwurfs“ fehlen, der ursprüngliche Haftantrag sei rechtswidrig gewesen und T* sei bei der ersten Haftverhängung nicht zur Sache einvernommen worden, verfehlt sie den gesetzlichen Bezugspunkt, weil sie (weitgehend) bloß das Vorbringen der Haftbeschwerde wiederholt (siehe aber RIS-Justiz RS0106464), anstatt sich mit der diesbezüglichen Argumentation des Oberlandesgerichts in der angefochtenen Entscheidung (BS 5) auseinanderzusetzen (siehe aber RIS-Justiz RS0110146 [T22, T24]).
[8]Willkür (RIS-Justiz RS0117806 [T11], RS0118185 [T5]; Kier in WK 2GRBG § 2 Rz 49) bei der rechtlichen Annahme der herangezogenen Haftgründe der Flucht-und der Tatbegehungsgefahr zeigt die Beschwerde, die den Erwägungen des Beschwerdegerichts (BS 6 ff) bloß eigene Schlüsse aus der angeblichen Selbststellung des Angeklagten und seiner Tatbeteiligung entgegenhält, nicht auf.
[9]Was die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft anlangt, prüft der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in zwei Schritten, ob angesichts der qualifizierten Verdachtslage (§ 173 Abs 1 erster Satz StPO) der vom Oberlandesgericht gezogene Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe vertretbar war (§ 173 Abs 1 zweiter Satz StPO) und – zusätzlich nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung – ob die Gerichte alles ihnen mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben (§ 177 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0120790).
[10]Diesen Anfechtungsrahmen verlässt der Beschwerdeführer, soweit er Unverhältnismäßigkeit in „rechtlicher Hinsicht“ behauptet, aber (neuerlich) nicht auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung eingeht (BS 10; neuerlich RIS-Justiz RS0106464).
[11]Ein Anspruch auf sofortige Enthaftung ist auch bei einem Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO) sowie unter dem Aspekt des Art 5 Abs 3 MRK nur bei einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer zu bejahen (RIS-Justiz RS0120790 [insb T13 und T15]; Kier , WK-StPO § 9 Rz 52). Eine solche hat das Beschwerdegericht (BS 10 f) auf Basis der Dauer der bisherigen Haft (von etwa einem Jahr und vier Monaten), der qualifizierten Verdachtslage aufgrund des erstinstanzlichen Urteils, dem hohen Störwert der Taten und der in erster Instanz erfolgten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu Recht verneint.
[12] Indem die Grundrechtsbeschwerde diesen Beurteilungsmaßstab mit eigenen Argumenten (etwa zur Notwendigkeit eines zweiten Rechtsgangs sowie der Dauer der Urteilsausfertigung) kritisiert und neuerlich nicht auf die Gesamtheit der Gründe des Beschwerdegerichts (BS 11) eingeht, verfehlt sie die Ausrichtung am Prozessrecht.
[13]Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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