Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 29. Jänner 2026, GZ **-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, in der Sache zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßte (zuletzt) in der Justizanstalt Graz-Jakomini bis zu seiner Enthaftung wegen nachträglichem Aufschub seines Strafvollzugs aufgrund von Vollzugsuntauglichkeit gemäß § 133 StVG am 11. Jänner 2024 Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß (§ 46 Abs 5 StGB) von sechs Jahren und sieben Monaten. Zu den den Freiheitsstrafen zugrundeliegenden Verurteilungen sowie den erfolgten Widerrufen der bedingten Strafnachsichten bzw. bedingten Entlassungen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im erstgerichtlichen Beschluss zu verweisen (BS 2 f).
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit waren bereits am 10. März 2022, jene für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit am 15. April 2023, somit jeweils vor der aufschubsbedingten Entlassung erreicht. Mit Beschlüssen des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 13. Jänner 2022, GZ ** (Hälftestichtag), und vom 31. Jänner 2023, GZ ** (Zwei-Drittel-Stichtag), wurde jeweils die bedingte Entlassung rechtskräftig abgelehnt.
Über Antrag des A* wurde ihm mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. Jänner 2024, AZ **, ein nachträglicher Aufschub des Strafvollzugs nach §§ 5, 133 StVG wegen Vollzugsuntauglichkeit bis zum 1. April 2024 gewährt, weil er am 1. Dezember 2023 eine Subarachniodalblutung bei Ruptur eines Aneurysmas der A. Com Anterior erlitt und die Remobilisierung eine längere Phase in Anspruch nahm (ON 10). Zuletzt wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20. März 2025, AZ **, der nachträgliche Aufschub des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit bis zum 30. September 2025 verlängert (ON 7).
Mit Beschluss vom 29. Jänner 2026 wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten vom 2. Juli 2025 (ON 2) auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit mit der Begründung zurück, weil eine Entscheidung über eine bedingte Entlassung durch das Vollzugsgericht den aufrechten Strafvollzug voraussetze, der Verurteilte sich tatsächlich jedoch nicht in Strafhaft befinde (ON 13).
Der dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, kommt Berechtigung zu.
Die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass jede Entscheidung über eine bedingte Entlassung durch das Vollzugsgericht stets den aufrechten Strafvollzug voraussetze, kann nicht geteilt werden. Dem Gesetzeswortlaut des § 46 StGB und der §§ 152 f StVG ist nicht zu entnehmen, dass sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Entscheidung in Haft befinden müsse. Schon § 265 StPO eröffnet – wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde zutreffend aufzeigt – für den Fall, dass die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe infolge Anrechnung einer Vorhaft, einer im Ausland verbüßten Strafe oder des verbüßten Teils einer Freiheitsstrafe, auf die nach §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen ist, schon im Zeitpunkt des Urteils vorliegen, die Möglichkeit, dass das Gericht dem Angeklagten den Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit mit Beschluss bedingt nachsehen kann, wenn auch die übrigen im § 46 StGB genannten Voraussetzungen vorliegen. Gleiches gilt, wenn diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung vorliegen. Diesfalls hat auch seitens des Rechtsmittelgerichtes eine Anwendung des § 265 StPO Platz zu greifen.
Nach dem erkennbaren Gesetzeszweck, dass ein Strafantritt allein zur Ermöglichung des Ausspruchs der bedingten Entlassung durch das Vollzugsgericht dem Sinn und Zweck der Rechtseinrichtung (einer bedingten Entlassung) zuwider laufen würde (vgl Jerabek in Höpfel/RatzWK² § 46 StGB Rz 26, RIS-Justiz RS0116527), kann auch im Falle der bereits angetretenen und – wie hier – schon zu mehr als zwei Dritteln verbüßten Freiheitsstrafe eine Entscheidung über die bedingte Entlassung nicht allein deswegen ausgeschlossen sein, weil sich der Strafgefangene infolge nachträglichen Aufschubs des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit gemäß § 133 StVG zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw Entscheidung über die bedingte Entlassung auf freiem Fuß befindet. Andernfalls müsste der Verurteilte nur zur Ermöglichung der inhaltlichen Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung die Strafe selbst dann antreten, wenn diese gegeben wären und er – nach Durchführung des dann erst zu erfolgenden Verfahrens gemäß § 46 StGB – ohnehin bedingt entlassen würde. Diesfalls müsste er, weil das Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen ja bereits feststeht, unnötige Zeit in Haft zubringen. Da ein solches Vorgehen aber der erkennbaren Intention des Gesetzgebers und auch dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs 2 StPO zu wider liefe, ist das Vollzugsgericht dazu verhalten, in der Sache inhaltlich zu entscheiden.
Demgemäß ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Entscheidung in der Sache aufzutragen.
Verfahrensrechtlich ist – der Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft folgend – auszuführen, dass eine Beschlussfassung des Vollzugssenats im Umlaufweg fallkonkret nicht vorgesehen ist. Gemäß § 16 Abs 2 Z 12 StVG entscheidet das Vollzugsgericht über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, dass die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den §§ 179 und 180 StVG nicht anderes bestimmt wird (§§ 46, 48 bis 53 und 56 des StGB). Nach § 18c Abs 1 StVG entscheidet in Verfahren nach § 16 Abs 2 Z 12 StVG, sofern die Strafzeit mehr als drei Jahre beträgt oder bei lebenslangen Freiheitsstrafen, ein Senat, der sich aus einem Richter, welcher den Vorsitz führt, und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammensetzt. Ein Senat ist gemäß § 18c Abs 4 StVG beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Jeder Abstimmung hat nach Abs 5 leg cit eine Beratung vorauszugehen, worüber ein Protokoll zu führen ist (Abs 6 leg cit). Der Gesetzeswortlaut fordert somit explizit die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg, wie sie etwa in § 18 Abs 8 StVG für bestimmte Fälle vorgesehen ist, findet sich in § 18c StVG nicht. Eine Anwendung des § 121 Abs 5 Geo (schriftliche Abstimmung im Umflauf) scheidet schon aufgrund des eindeutigen Wortlauts der verfahrensrechtlichen Bestimmung, der die Anwesenheit der Senatsmitglieder fordert, sowie der Tatsache, dass keine in § 121 Abs 5 Geo geforderte Dringlichkeit bestand, aus. Das Erstgericht wird somit die inhaltliche Entscheidung über den Antrag des A* nach Beratung in Anwesenheit sämtlicher Mitglieder des Vollzugssenats zu treffen haben.
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