Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. aObwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Zweitangeklagten B* wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 19.5.2025, GZ **-25, nach der am 14.4.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Obrist, LL.B., LL.M., der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA in Mag. a Draschl, des Zweitangeklagten B* und seines Verteidigers RA Mag. Matthias Kapferer öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Dem Zweitangeklagten B* fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Erstangeklagten A* enthält, wurde der Zweitangeklagte B* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (II./1./) und des Vergehens der Bestechlichkeit nach §§ 12 zweiter Fall, 304 Abs 1 StGB (II./2./) schuldig erkannt.
Danach hat er zwischen 1.5.2024 und 3.5.2024 in ** das Fischereischutzorgan nach dem Tiroler Fischereigesetz 2020 A* dadurch, dass er sinngemäß zu ihm sagte, er solle bei C* einen Geldbetrag in Höhe von EUR 150,-- „einheben“ und von der Anzeigeerstattung absehen, wissentlich (US 6 f) bestimmt,
II./1./ als Beamter seine Befugnis, im Namen des Landes Tirol als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, zu missbrauchen, indem er bei Bezahlung von zumindest EUR 150,-- von seiner gesetzlichen Pflicht absehe, unverzüglich Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft ** wegen Schwarzfischens am 1.5.2024 im Ortsgebiet von ** zu erstatten (US 6 f), wobei der Angeklagte B* mit dem Vorsatz handelte, dadurch das Land Tirol an dessen Recht auf verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung des C* gemäß § 43 Abs 2 Tiroler Fischereigesetz 2020 zu schädigen (US 7);
II./2./ als Amtsträger für die pflichtwidrige Unterlassung des zu II./1./ genannten Amtsgeschäfts einen Vorteil in Höhe von EUR 150,-- zu fordern.
Hiefür wurde er in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 40,--, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und ([zu ergänzen:] gemäß § 389 Abs 1 StPO) zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Rechtsfolge des § 13 Abs 1 Z 1 (lit b) Gewerbeordnung 1994 wurde gemäß § 44 Abs 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Die gegen das Urteil vom Zweitangeklagten gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13.1.2026, GZ 14 Os 98/25f-4, zurückgewiesen (ON 33).
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe strebt der Zweitangeklagte die Herabsetzung der Strafe auf ein schuld-und tatangemessenes Maß an (ON 31).
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenausführungen (ON 1.14).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung nicht Folge zu geben sein werde.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte der Schöffensenat den bislang ordentlichen Lebenswandel (zu ergänzen: der mit der nunmehrigen Tat in auffallendem Widerspruch steht; vgl hiezu RIS-Justiz RS0091464) mildernd, hingegen wertete er die Tatbegehung als „Bestimmungstäter“ und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen erschwerend.
Dem Berufungsvorbringen, wonach sich der Zweitangeklagte keineswegs durch die Zahlung von EUR 150,-- unrechtmäßig bereichern habe wollen, sondern wäre durch die Zahlung dieses Betrages der Fischbestand im Revier finanziert worden, weshalb in zivilrechtlicher Hinsicht nichts anderes als eine Schadenersatzforderung vorliege, die mit dieser Pauschalzahlung erledigt werden hätte sollen, ist zu erwidern, dass die dem Zweitangeklagten nach dem Schuldspruch zur Last liegenden strafbaren Handlungen eine unrechtmäßige Bereicherung nicht fordern und nicht ersichtlich ist, weshalb ein (behaupteter) fehlender Bereicherungsvorsatz mildernd wirken sollte. Weshalb im Übrigen in zivilrechtlicher Hinsicht eine Schadenersatzforderung vorliegen sollte, ist für das Oberlandesgericht nicht nachvollziehbar, zumal der Schwarzfischer bis zu seiner Betretung durch das Aufsichtsorgan keinen Fisch gefangen (ON 2.16, 4) und somit keinen Schaden verursacht hat.
Dass der Berufungswerber die Tat in einem die Schuld zwar nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9 StGB) begangen habe, die Tat einem solchen aber sehr nahe komme, weshalb ihm der besondere Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 12 StGB zukomme, lässt sich seiner weiteren Argumentation zuwider weder aus den Sachverhaltsannahmen des angefochtenen Urteils noch dem Akteninhalt ableiten. Vielmehr steht dieser Ansicht schon die eigene Aussage als Beschuldigter vor der Kriminalpolizei zur Vorgehensweise im Fall des Aufgriffs eines Schwarzfischers entgegen, wonach dieser zunächst dem Pächter (hier: dem Zweitangeklagten) zu melden sei und anschließend das Fischereiaufsichtsorgan (hier: der Erstangeklagte) die Schwarzfischerei zur Anzeige zu bringen habe (ON 5.8, 4). Somit war dem Berufungswerber die Verpflichtung zur Anzeigenerstattung bei Betretung eines Schwarzfischers bekannt und kommt die Tat einem Rechtsirrtum gerade nicht nahe.
Soweit der Berufungswerber ins Treffen führt, dass der Vorfall schlussendlich zu keinem konkreten Schaden geführt habe, ist er darauf zu verweisen, dass bei Delikten, bei deren Vollendung ein Schadenseintritt (wie im konkreten Fall) nicht erforderlich ist, der Umstand, dass die Tat keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht mildernd ist; vielmehr wäre ein Schadenseintritt als erschwerend zu werten (RIS-Justiz RS0091022).
Mit dem weiteren Berufungsvorbringen, wonach der Vorfall als solcher wohl zu einer diversionellen Erledigung im Sinn der §§ 198 ff StPO geführt hätte, hätte die Anordnung des § 198 Abs 3 StPO eine derartige Vorgehensweise nicht verhindert, spricht der Berufungswerber ebenfalls keinen Umstand an, der mildernd zu Buche schlägt. Vielmehr ist er darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss eines Vorgehens nach dem 11. Hauptstück die besondere Strafwürdigkeit eines Verhaltens, wie es ihm fallkonkret angelastet wird, zum Ausdruck bringt.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts stellt aber die Tatbegehung des Berufungswerbers als Bestimmungstäter fallaktuell keinen als erschwerend zu wertenden Umstand dar. Ein solcher wäre nur dann anzunehmen, wenn der Bestimmungstäter einen besonderen Beitrag iSd § 34 Abs 1 Z 3 StGB zur Tatbegehung leistet oder eine dominante Stellung gleich einem Urheber oder Anstifter einnimmt (vgl RIS-Justiz RS0091772).
Auch unter Berücksichtigung der leicht zugunsten des Berufungswerbers korrigierten besonderen Strafzumessungsgründe und Beachtung allgemeiner Strafbemessungskriterien im Sinn des § 32 StGB ist bei einer Strafbefugnis von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren die in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB verhängte Geldstrafe keineswegs zu streng, sondern mit Blick auf den Schuldgehalt der dem Berufungswerber zur Last gelegten Straftat, die in Idealkonkurrenz zwei strafbare Handlungen nach dem zweiundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB begründet, eine ohnehin äußerst milde Strafe, die einer Herabsetzung nicht zugänglich ist.
Einer vom Berufungswerber ohnehin nicht geforderten weitergehenden bedingten Strafnachsicht der Geldstrafe stehen wiederum mit Blick auf das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen nach dem zweiundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB bereits generalpräventive Erwägungen entgegen.
Die ebenfalls von der Berufung nicht kritisierte Höhe des einzelnen Tagessatzes ist mit Blick auf die unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichts zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Zweitangeklagten (US 4) - worauf die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist - ohnehin deutlich zu niedrig ausgefallen (§ 19 Abs 2 StGB), weshalb der Zweitangeklagte auch dadurch nicht beschwert ist.
Die Berufung musste daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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