Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der T GmbH, vertreten durch Mag. Kurt Jelinek, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3. März 2026, Zl. LVwG-2026/40/0419-2, betreffend die Feststellung der Nichterfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes sowie die Untersagung der Ausübung dieses Gewerbes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schwaz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Die Revisionswerberin meldete am 2. Februar 2026 das Gewerbe „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ an einem bestimmt bezeichneten Standort an. Gleichzeitig wurde erklärt, dass kein Gewerbeausschließungsgrund, insbesondere strafrechtliche Verurteilungen hinsichtlich aller Personen mit maßgebendem Einfluss, vorliege. Handelsrechtlicher Geschäftsführer war zu diesem Zeitpunkt Herr E.S.
2 Den unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge scheint im Strafregisterauszug des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Revisionswerberin eine rechtskräftige Bestrafung nach § 3g VerbotsG 1947 durch das Landesgericht Salzburg vom 23. August 2022 zur Zahl 52 Hv 67/2022y auf, wobei eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten verhängt wurde.
3 2.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 2026, mit welchem festgestellt wurde, dass die Revisionswerberin die Voraussetzungen zur Ausübung des obgenannten Gewerbes nicht erfüllt und zugleich die Ausübung dieses Gewerbes gemäß § 340 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) untersagt wurde, als unbegründet abgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht ausgehend von der unstrittigen Feststellung betreffend die oben erwähnte Verurteilung begründend aus, dass diese Verurteilung noch nicht getilgt und der angefochtene Bescheid daher zu Recht ergangen sei. Im Rahmen der Gewerbeanmeldung habe die belangte Behörde lediglich zu prüfen, ob Gewerbeausschließungsgründe vorliegen. Dies sei zu Recht seitens der belangten Behörde bejaht worden. Eine individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung sei im Rahmen der Gewerbeanmeldung nicht anzustellen.
5 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
6 4.Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vorgebracht, dass mit oben erwähntem Urteil des Landesgerichts Salzburg gemäß § 44 Abs. 2 StGB ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 Abs. 1 GewO 1994 bedingt nachgesehen worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol weiche von der ständigen Rechtsprechung des VwGH ab, da nicht erörtert und begründet worden sei, weshalb das Verwaltungsgericht zu einer vom Strafgericht abweichenden negativen Prognose gelangt sei. Dies habe eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung. Darüber hinaus sei trotz entsprechenden Antrags keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden.
10 4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 lediglich auf Antrag erteilt werden kann und sohin eine amtswegige Wahrnehmung nicht möglich ist (vgl. VwGH 5.9.2001, 2001/04/0142, mwN). Ein derartiger Antrag wurde jedoch fallbezogen nicht gestellt.
11 Ebenfalls durch die Rechtsprechung bereits geklärt ist, dass eine Bindung der Gewerbebehörde an die durch das Landesgericht Salzburg ausgesprochene Nachsicht nach § 44 Abs. 2 StGB nicht besteht (vgl. VwGH 18.8.2025, Ra 2025/04/0182, und VwGH 17.12.2025, Ra 2024/03/0127).
12 Der Verwaltungsgerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass im Rahmen des Anmeldeverfahrens (anders als bei der Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 und bei der Entziehung gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994) schon bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes die Ausübung des Gewerbes zu untersagen ist und eine Prognose des künftigen Verhaltens der vom Ausschlussgrund betroffenen Person nicht vorzunehmen ist (vgl. VwGH 28.9.2011, 2011/04/0148, VwGH 22.4.2010, 2006/04/0069).
13 Überdies kann das Vorliegen „schwerwiegender Verstöße“ iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, aus denen sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung ergibt, nicht allein aufgrund des seither verstrichenen Zeitraumes von vornherein ausgeschlossen werden, wenn die rechtswidrige und schuldhafte Begehung aufgrund rechtskräftiger und nicht getilgter Bestrafungen feststeht (vgl. VwGH17.12.2025, Ra 2024/03/0127, Rn. 15, mwN).
Vor diesem Hintergrund hätte-entgegen der in dieser Hinsicht primär auf das Erfordernis ergänzender Ermittlungen zu § 26 GewO 1994 gestützten Revision-auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG nicht erwarten lassen. Im Revisionsfall waren somit ausschließlich Rechtsfragen strittig, jedoch nicht der relevante und in den entscheidungswesentlichen Punkten aktenkundige Sachverhalt. Im Verfahren waren zudem ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Beantwortung auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden konnte. Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von der hg. Rechtsprechung zu § 24 Abs. 4 VwGVG abgewichen wäre (vgl. z.B. VwGH 19.9.2023, Ra 2023/03/0088, mwN).
14 4.2. Die vom Revisionswerber als grundsätzlich angesehenen Rechtsfragen sind sohin durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt. Ebensowenig zeigt die Revision-von dieser Rechtsprechung ausgehend-eine grundsätzliche Rechtsfrage im Hinblick auf einen Verfahrensmangel auf.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. Juni 2026
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