JudikaturVwGH

Ra 2025/04/0182 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Gewerberecht
18. August 2025

Auch in Fällen, in denen über den Vollzug der Strafe hinaus das Strafgericht auch die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 2 StGB bedingt nachgesehen hat, sind für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz. Die Gewerbebehörde hat im Besonderen die mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung in Zusammenhang stehenden Umstände zu prüfen. Es obliegt auch in diesen Fällen der Gewerbebehörde die selbständige Beurteilung, ob alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung der Gewerbeberechtigung gegeben sind (vgl. VwGH 25.9.1990, 90/04/0021, siehe in diesem Zusammenhang auch die in einer dienstrechtlichen und in einer asylrechtlichen Angelegenheit ergangenen Erkenntnisse VwGH 25.2.2010, 2009/09/0209, und VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246).