Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Landesgerichts ** vom 20. März 2026, GZ **-8.1, GZ B*-19 des Landesgerichts **, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit am 20. Jänner 2020 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: in einem forensisch-therapeutischen Zentrum) angeordnet.
Seither wird der Eingewiesene (entsprechend § 24 Abs 1 erster Satz StGB) im Maßnahmenvollzug, aktuell in der Justizanstalt Stein, angehalten.
In der zu AZ B* des Landesgerichts ** anhängigen Maßnahmenvollzugssache zur Entscheidung über die Notwendigkeit dessen weiteren Unterbringung lehnte er mit Schriftsatz vom 5. März 2026 (ON 15) die Richterin Mag. C* und alle übrigen Richter dieses Gerichtshofs wegen Befangenheit ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Präsident des Landesgerichts ** als gemäß §§ 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm §§ 44 Abs 2, 45 Abs 1 StPO zuständiges Entscheidungsorgan aus, dass die Richterin Mag. C* im genannten Verfahren nicht ausgeschlossen ist.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen (ON 10.2).
Da gemäß § 45 Abs 3 StPO gegen einen Beschluss, mit dem - wie hier - über den Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Ausgeschlossenheit entschieden wird, ein selbständiges Rechtsmittel nicht zusteht ( Kirchbacher, StPO 15§ 45 Rz 4), war die dennoch eingebrachte Beschwerde daher ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit (RIS-Justiz RS0129395) gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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