§ 44 Abs 2 StGB, der die bedingte Nachsicht von Nebenstrafen und Rechtsfolgen der Verurteilung regelt, ist mangels Gültigkeit des Allgemeinen Teiles des StGB im Finanzstrafrecht und mangels entsprechenden Verweises des Finanzstrafgesetzes (siehe insb § 26 Abs 1 FinStrG) im Finanzstrafverfahren nicht anzuwenden.
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