Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Kießwetter LL.M. (WU) in der Finanzstrafsache gegen * G* wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Dezember 2025, GZ 126 Hv 6/25p 51.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* (und solcherart im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung [§ 58 Abs 1 lit b FinStrG]) vorsätzlich als für die abgabenrechtlichen Verpflichtungen zuständiger faktischer Geschäftsführer der B* KG unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten, nämlich durch die Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt, Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt, und zwar
1) für das Jahr 2020 um 885,71 Euro,
2) für das Jahr 2021 um 336.140,98 Euro und
3) für das Jahr 2022 um 94.623,36 Euro.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und „9“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Kein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) besteht zwischen der Feststellung des Erstgerichts, wonach der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer auch für alle abgabenrechtlichen Verpflichtungen verantwortlich gewesen ist (US 4) und jenen Urteilsaussagen, wonach der Angeklagte weder mit der ab Mai 2022 mit der Führung der Buchhaltung beauftragten Steuerberatungskanzlei in Kontakt gestanden ist (US 4 f) noch einen Computer noch einen Arbeitsplatz gehabt hat (US 7).
[5] Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellung, wonach der Angeklagte als faktischer Machthaber auch für alle abgabenrechtlichen Belange zuständig war, versäumt es, die Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilserwägungen, nämlich die Ableitung der Konstatierung aus den für glaubwürdig befundenen Angaben des Zeugen * A* (US 6), in den Blick zu nehmen und entzieht sich schon deshalb einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0119370).
[6] Aktenwidrig im Sinn der Z 5 fünfter Fall ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (11 Os 122/00, SSt 63/112; RIS-Justiz RS0099431). Ein derartiges Fehlzitat zeigt die Beschwerde unter Behauptung von Aktenwidrigkeit nicht auf. Wie lange die A* OG für die Gesellschaft tätig gewesen sei, ist zudem weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage von Bedeutung.
[7] Soweit die Mängelrüge die Glaubwürdigkeitsbeurteilung angreift, übersieht sie, dass die erstgerichtliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also der Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) – so sie nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist (was hier nicht behauptet wird) – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588 [T3, T4, T8, T9 und T13]).
[8] Der von den Tatrichtern gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das zugrunde liegende Wollen und Wissen (US 8) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671 [T5] und RS0116882).
[9] Verfahrensergebnisse, wonach der Angeklagte im September 2023, also nach den vom Schuldspruch umfassten Taten, vom Geschäftsführer entlassen worden sei, beziehen sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände, womit sie nicht erörterungsbedürftig im Sinn der Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO waren (RIS-Justiz RS0106268).
[10] Mit dem weiteren Vorbringen wendet sich die Mängelrüge bloß mit eigenen Erwägungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[11] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 [zu ergänzen] lit a) ihre Argumentation nicht auf der Basis der Feststellungen entwickelt, wonach der Angeklagte die abgabenrechtlichen Belange der B* KG de facto wahrgenommen und diese Gesellschaft faktisch geleitet hat (US 4), verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[13] Hinzugefügt sei, dass § 44 Abs 2 StGB, welcher die bedingte Nachsicht von Nebenstrafen und Rechtsfolgen der Verurteilung regelt, mangels Gültigkeit des Allgemeinen Teiles des StGB im Finanzstrafrecht und mangels Verweises des Finanzstrafgesetzes (siehe insbesondere § 26 Abs 1 FinStrG) auf die genannte Norm, im Finanzstrafverfahren nicht anzuwenden ist ( Lässig in WK 2 StGB FinStrG § 26 Rz 4). Der Ausspruch, wonach „die Rechtsfolge des Verlustes der Gewerbeberechtigung“ ebenfalls „unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen“ werde (US 3), entfaltet somit – wie auch von der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigt – keine Rechtswirksamkeit und ist solcherart als nicht getroffen anzusehen (RIS-Justiz RS0116270 [T11]).
[14] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[15] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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