StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Neunzehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt
§ 270 Tätlicher Angriff auf einen Beamten
(1) Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 270 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 270 Tätlicher Angriff auf einen Beamten
…§ 270. (1) Wer einen Beamten während einer Amtshandlung ( § 269 Abs. 3 ) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (2…
§ 104 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 104 Unmittelbarer Zwang
…Notwehr ( § 3 des Strafgesetzbuches ); 2. zur Überwindung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten ( §§ 269, 270 des Strafgesetzbuches ); 3. zur Verhinderung der Flucht eines Strafgefangenen oder zu seiner Wiederergreifung; 4. gegenüber einer Person, die in die Anstalt eindringt oder einzudringen oder einen Strafgefangenen…
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