Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom 12. September 2025, GZ 38 Hv 14/25m 30.12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Strafausspruchs werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * S* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (I.) sowie des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt.
[2] Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, hat er in K* in der Justizanstalt S*
II. am 12. Februar 2025 einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angegriffen, nämlich den die Medikamentenausgabe durchführenden Justizwachebeamten * Sa*, indem er einen Becher mit heißem Wasser durch die Speiseklappe der Haftraumtür in dessen Richtung schüttete.
[3] Die gegen II. des Schuldspruchs vom Angeklagten aus „§ 281 Abs 1 Z 10 iVm § 489 Abs 1 StPO“ erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht berechtigt.
[4] Die Subsumtionsrüge (§ 345 Abs 1 Z 12 StPO) zielt auf die Annahme eines Versuchs nach § 15 Abs 1 StGB ab, verabsäumt es dabei aber zu erklären (vgl RIS Justiz RS0116565), weshalb dies für die Subsumtion unter § 270 Abs 1 StGB von Bedeutung sein sollte (RIS Justiz RS0122138). Im Übrigen wurde das Vergehen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB durch den gesetzten Angriff sehr wohl vollendet (vgl RIS-Justiz RS0095921).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§§ 344, 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (vgl zur Anmeldung der „vollen“ Berufung ON 30.11, 22) – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).
[6] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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