Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens nach § 3g Abs 1 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Berufung wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom 12. September 2025, GZ **-30.12 nach der am 17. März 2026 unter dem Vorsitz der Richterin Dr. Koller, im Beisein der Senatspräsidentin Mag. Mathes und der Richterin Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts HR Mag. Peter Gildemeister, in Abwesenheit des Angeklagten jedoch in Anwesenheit seines Verteidigers Mag. Alexander Behm durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden und auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (I./) sowie des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1 StGB sowie unter Bedachtnahme nach §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 21. Juli 2025, rechtskräftig seit 25. Juli 2025 zu AZ ** nach dem (zu ergänzen:) ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat A* in Krems in der Justizanstalt Stein
I./ am 11. Februar 2025 versucht, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern, nämlich die Justizwachebeamten RI B* und RI C* an der Abnahme eines den Wirkstoff Fentanyl enthaltenden Pflasters, das sich A* zwecks anderweitiger Verwendung vom Körper abgezogen hatte, indem er, als RI B* das Pflaster an sich nahm, mit seiner Hand gegen dessen Unterarm schlug, sowie an seiner nachfolgenden Fixierung und Verbringung in einen anderen Haftraum, indem er versuchte, sich mit Körperkraft durch Drehen sowie durch Tritte mit seinen Beinen gegen die Justizwachebeamte aus der Fixierung zu befreien;
II./ am 12. Februar 2025 einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angegriffen, nämlich den die Medikamentenausgabe durchführenden Justizwachebeamten RI C*, indem er einen kurz zuvor erhaltenen Becher mit heißem Wasser durch die Speiseklappe der Haftraumtür in Richtung des Justizwachebeamten schüttete.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die Begehung in Strafhaft und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, mildernd das Geständnis (betreffend der Verurteilung durch das Landesgericht Korneuburg) und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs zu 15 Os 132/25p-4 ist über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe, die eine schuldangemessene Herabsetzung der Strafe und deren teilweise bedingte Nachsicht begehrt, zu entscheiden (ON 32.1).
Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe zutreffend erfasst und auch angemessen gewichtet, wohingegen es dem Angeklagten nicht gelingt, Fehler in der Strafbemessung zu seinen Gunsten geltend zu machen. Vorauszuschicken ist, dass die Begehung während einer Strafhaft zwar nicht explizit im Strafgesetzbuch als erschwerend angeführt ist, jedoch die Schuld des Angeklagten aggraviert (RIS-Justiz RS0090597, RS0091096).
Der monierte Milderungsgrund der Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) liegt in casu nicht vor, musste der Angeklagte doch abgesehen von den zu bewertenden beiden Verurteilungen bereits elf Mal, davon mehrfach wegen strafbarer Handlungen gegen die körperliche Unversehrtheit bzw. Freiheit und gegen das SMG auch qualifiziert einschlägig verurteilt werden, sodass eine auch allenfalls aus Unbesonnenheit im Sinne eines augenblicklichen Willensimpuls begangene Tat einen manifestierten Charaktermangel zeigt, der zur Annahme eines gesteigerten Gesinnungsunwerts und damit zu einer höheren Strafbemessungsschuld führt ( Riffel WK 2StGB § 34 Rz 18). So verweigert die Rechtsprechung diesen Milderungsgrund, wenn der Tat eine kriminelle Neigung des Täters oder eine grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt (RIS-Justiz RS0091026).
Auch der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB, dass trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wirkt nicht mildernd, weil die verfahrensgegenständlichen Taten, für deren Beurteilung als vollendet kein Schadenseintritt verlangt wird (RIS-Justiz RS0091022).
Letztlich ist auch das ohnehin als mildernd erwogene Geständnis nicht höher zu werten, sondern eher gering, bezieht es sich doch lediglich auf die in Bedachtnahme verurteilte Sachbeschädigung und nicht auf die nunmehr zur Aburteilung gelangten strafsatzbestimmenden Delikte.
Bei einem Strafrahmen von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe (§ 39 Abs 1 StGB) hat das Erstgericht mit Blick auf die Strafzumessungsgründe und die allgemein nach § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen, darunter insbesondere das überwiegend einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten und dessen sich in den Taten manifestierte ignorante Haltung gegenüber der Staatsgewalt, mit etwas mehr als der Hälfte der Höchststrafe eine angemessene Sanktion ausgemittelt, die in einer realistischen Relation zum Unrechts-und Schuldgehalt der konkreten Taten steht (RIS-Justiz RS0090854). Eine Reduktion dieser Strafe kommt daher nicht in Betracht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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