Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen die Verfügung des Landesgerichts Innsbruck vom 18.9.2025, GZ **-1.2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck legt mit Strafantrag vom 17.9.2025 A* ein als Vergehen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB (1) und ein als Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (2) subsumiertes Verhalten zur Last. Dieses Verfahren behängt am Landesgericht Innsbruck zu **.
Am 18.9.2025 beraumte die zuständige Einzelrichterin eine Hauptverhandlung für den 29.10.2025 an, zu welcher der Angeklagte geladen wurde (ON 1.2; Zustellnachweis zu ON 1.2).
Dagegen richtet sich die vom Angeklagten selbst verfasste Beschwerde, in der er – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – vorbringt, die Ladung sei hinterlegt worden, obwohl er ortsabwesend gewesen sei (ON 7).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht zulässig.
Die bekämpfte Ladung zur Hauptverhandlung stellt eine nicht mit Beschwerde anfechtbare prozessleitende Verfügung dar (RIS-Justiz RS0128228; Danek/Mann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 221 Rz 1, § 238 Rz 19).
Damit war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
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