Zwei Verurteilungen wegen § 15, § 127 Abs 1 StBG einerseits und
je eine Verurteilung wegen § 83 Abs 1 und § 270 Abs 1 StGB
andererseits erfüllen jeweils den Tatbestand des
§ 3 Abs 2 Z 1 FrPolG insofern, als damit der Fremde von einem
inländischen Gericht "mehr als einmal wegen auf der gleichen
schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen
rechtskräftig verurteilt worden ist". Bereits damit liegen
Sachverhalte vor, die jeweils als bestimmte Tatsache im Sinne
des § 3 Abs 1 FrPolG idF 1987/575 zu werten sind, und die
Annahme rechtfertigen, daß der (weitere) Aufenthalt des
Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung
oder Sicherheit gefährdet. Diese Annahme ist auch in Hinblick
auf eine Verurteilung wegen § 223 Abs 2 StGB (Freiheitsstrafe
von zwei Monaten) gerechtfertigt, in der sich wenngleich sie
nicht die Merkmale aufweist, um einen der Tatbestände des
§ 3 Abs 2 FrPolG idF 1987/575 unterstellt werden zu können, ein
Gesamtverhalten des Fremden manifestiert, das unmittelbar dem
§ 3 Abs 1 FrPolG idF 1987/575 subsumierbar ist
(Hinweis E 3.12.1990, 90/19/0146).
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