G314 2302028-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
C)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und seit XXXX im Besitz einer unbefristeten Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger. Er wurde im Bundesgebiet in den Jahren XXXX strafgerichtlich verurteilt. Nach den ersten beiden Verurteilungen wurde ein durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) geführtes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingestellt.
Nachdem der BF im XXXX in Untersuchungshaft genommen worden war, verständigte das BFA ihn mit Schreiben vom XXXX .2024 von der Einleitung eines weiteren Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots und forderte ihn auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte nicht auf dieses Schreiben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und Abs 2 FPG ein zweijähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt II.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen begründet. Er sei mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet, daher sei eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in Rumänien möglich. Durch sein Verhalten habe er gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die österreichischen Gesetze zu respektieren. Er halte sich seit weniger als zehn Jahren im Bundesgebiet auf und habe auch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt noch nicht erworben. Er würde keine familiären, privaten, sozialen oder wirtschaftlichen Integrationsmerkmale aufweisen, was dazu führe, dass im Ergebnis das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit schwerer wiege als sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben. Hilfsweise wird die Verkürzung des Aufenthaltsverbots beantragt und auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich seit XXXX in Österreich aufhalte und seit XXXX mit einer Österreicherin verheiratet sei. Die Feststellung des BFA, wonach seine Ehefrau Rumänin sei, sei aktenwidrig. Eine Auseinandersetzung mit seinem Privat- und Familienleben habe – auch mangels persönlicher Einvernahme – nicht stattgefunden; außerdem basiere der Bescheid nicht auf einer nachvollziehbaren Gefahrenprognose. Die Ehefrau des BF sei sehbehindert und auf seine Hilfe angewiesen, weshalb ihre zeugenschaftliche Einvernahme beantragt werde. Die von den Strafgerichten berücksichtigten Milderungsgründe hätten bei der Entscheidung des BFA keinen Niederschlag gefunden, ebensowenig sei die den Straftaten zugrundeliegende Suchterkrankung des BF berücksichtigt worden. Zusammen mit der Beschwerde wurden die Geburtsurkunde und der Staatsbürgerschaftsnachweis der Ehegattin des BF, die Heiratsurkunde sowie eine Meldebestätigung übermittelt.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Am 22.05.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in der der BF als Partei einvernommen wurde und seinen Behindertenpass vorlegte. Seine als Zeugin geladene Ehefrau konnte aufgrund einer akuten Erkrankung nicht an der Verhandlung teilnehmen. Vom BFA erschien nach Teilnahmeverzicht niemand zu der Verhandlung.
Der BF legte dem BVwG in der Folge auftragsgemäß ergänzende Unterlagen vor.
Feststellungen:
Der BF kam am XXXX in der rumänischen Stadt XXXX zur Welt. Er ist Staatsangehöriger von Rumänien. Seine Erstsprache ist Rumänisch, er hat auch grundlegende Deutschkenntnisse. Nach dem Schulbesuch in Rumänien schloss er dort ein Gymnasium für XXXX mit Matura ab und machte eine Ausbildung zum XXXX . Anschließend arbeitete er in Rumänien als XXXX und war danach für einige Zeit selbständig erwerbstätig. XXXX übersiedelte er nach Deutschland und ging dort einer Erwerbstätigkeit nach.
Der BF hielt sich erstmals im Zeitraum XXXX bis XXXX in Österreich auf. Er arbeitete im Inland seit damals immer wieder „schwarz“, also ohne die bis 2014 noch erforderliche arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, ohne Meldung zur Sozialversicherung und ohne Steuern zu zahlen. Im XXXX war er erstmals im Inland für zehn Tage als Arbeiter vollversichert beschäftigt.
Im XXXX kehrte der BF nach einer mehrmonatigen Abwesenheit nach Österreich zurück. Danach bestand bis XXXX bei der ÖGK eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung. Von XXXX 2010 bis XXXX 2019 verfügte der BF über eine Gewerbeberechtigung als XXXX . Er übte diese Tätigkeit jedoch nur im XXXX und XXXX 2013 sowie von XXXX 2013 bis XXXX 2014 aus. Er war in Österreich von XXXX 2013 bis XXXX 2014 als Selbständiger sozialversichert; während einer Woche im XXXX 2013 war er als Arbeiter vollversichert beschäftigt. Während seiner Selbständigkeit entrichtete er keine Sozialversicherungsbeiträge und muss daher nach wie vor ratenweise entsprechende Nachzahlungen leisten.
Der BF ist seit XXXX mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX (Familienname vor der Eheschließung: XXXX ) verheiratet, mit der er im Bundesgebiet schon seit XXXX während seiner Inlandsaufenthalte zusammengelebt hatte. Der Ehe entstammen keine Kinder.
Am XXXX konsumierte der BF Alkohol und versetzte sich dadurch in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch. In diesem Zustand versetzte er einem anderen Faustschläge und Tritte und nahm ihm so eine Geldtasche mit ca. EUR 600 in bar, ein Mobiltelefon, Haus- und Wohnungsschlüssel sowie Lotto- und Totoscheine weg. Er wurde noch am Tag der Tat verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Vom Landesgericht XXXX wurde er mit dem Urteil vom XXXX , XXXX , wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung (Verbrechen des Raubes) im Zustand voller Berauschung (§ 287 Abs 1 StGB iVm §§ 15, 142 Abs 1 StGB) rechtskräftig zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von acht Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung als mildernd wertete das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel des BF und die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben war; besondere Erschwerungsgründe lagen nicht vor.
Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil (unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft) von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX . Am XXXX wurde der zunächst bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.
Nach der Haftentlassung kehrte der BF in den gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau in XXXX zurück und setzte zunächst seine Tätigkeit als selbständiger XXXX fort. Ab XXXX war er tageweise beim Verein XXXX (ab XXXX ) geringfügig beschäftigt, einem gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt, das Menschen unterstützt, die am freien Arbeitsmarkt geringe Chancen haben, eine Beschäftigung zu finden. Er war dort von XXXX bis XXXX XXXX an insgesamt 43 Tagen beschäftigt und von XXXX bis XXXX XXXX an insgesamt 46 Tagen. Von XXXX bis XXXX war er bei einem Verein für gemeinnützige Beschäftigungsprojekte, der sich um die Integration arbeitsmarktferner Personen am Arbeitsmarkt bemüht, vollversichert als Arbeiter beschäftigt; anschließend bezog er bis XXXX 2016 Krankengeld. Von XXXX bis XXXX 2017 war er wieder tageweise beim XXXX geringfügig beschäftigt, und zwar an insgesamt 69 Tagen.
Am XXXX wurde dem BF durch die Niederlassungsbehörde eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger ausgestellt.
Am XXXX wurde der BF im Zuge einer Polizeikontrolle im Rotlichtmilieu von Polizeibeamten in einer Erotikbar mehrfach erfolglos zur Ausweisleistung aufgefordert und griff diese tätlich an, als sie gerade im Begriff waren, ihn zur Vernehmung auf eine Polizeidienststelle zu bringen, indem er mit der Geldbörse, die er in der Hand hielt, gegen den Oberkörper eines Polizisten schlug und auf einen anderen Polizisten zustürmte und diesen bei dem Versuch, sich aus der Halsklammer zu befreien, zu Boden brachte und am rechten Knie verletzte. Der BF wurde verhaftet und bis XXXX in Verwaltungshaft im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten. Er wurde deshalb vom Bezirksgericht XXXX mit dem Urteil vom XXXX , wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die zunächst unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt und am XXXX gänzlich nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung lagen keine besonderen Milderungsgründe vor; als erschwerend wurden zwei Angriffe und die einschlägige gerichtliche Vorverurteilung berücksichtigt.
Nach den ersten beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des BF leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein, das jedoch im Jahr XXXX von Amts wegen eingestellt wurde.
Im XXXX war der BF an insgesamt sechs Tagen beim XXXX geringfügig beschäftigt. Ende XXXX oder Anfang XXXX 2018 verließ er das Bundesgebiet und hielt sich erst ab XXXX 2019 erneut in Österreich auf. Im Zeitraum XXXX 2019 bis XXXX 2020 war er wieder tageweise beim XXXX geringfügig beschäftigt, und zwar im Jahr 2019 an insgesamt 60 Tagen und im Jahr 2020 an insgesamt 76 Tagen. Im XXXX 2020 bestand daneben eine weitere geringfügige Beschäftigung. Im Zeitraum XXXX bis XXXX 2021 war der BF an insgesamt 33 Tagen beim XXXX geringfügig beschäftigt, im Zeitraum XXXX bis XXXX 2021 an insgesamt 43 Tagen.
Von XXXX 2021 bis XXXX 2022 war der BF wieder bei dem Verein für gemeinnützige Beschäftigungsprojekte vollversichert als Arbeiter beschäftigt, anschließend bezog er bis XXXX 2023 aufgrund von einer Tuberkuloseerkrankung und mehreren Operationen, denen er sich unterziehen musste, Krankengeld. Anschließend bezog er bis XXXX 2023 Arbeitslosengeld und danach bis XXXX 2024 Notstandshilfe. Im XXXX 2023 wurde ihm ein Behindertenpass ausgestellt, wonach seit XXXX 2023 ein 50 %iger Grad der Behinderung besteht.
Am XXXX versuchte der BF, einer Minderjährigen (geboren XXXX ) zwei Taschen mit Gewalt wegzunehmen, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er beide Taschen festhielt und so heftig daran zerrte, dass das Opfer hin- und hergerissen wurde, wobei es nur aufgrund des Einschreitens weiterer Personen beim Versuch blieb. Der BF wurde nach der Tat unverzüglich verhaftet und in der Folge Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs 1, 15 StGB rechtskräftig zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet, dass es beim Versuch geblieben war, als erschwerend dagegen zwei einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehung als Volljähriger unter Anwendung von Gewalt gegen eine zum Tatzeitpunkt minderjährige Person.
Der BF verbüßte die Strafe in der Justizanstalt XXXX , wo er während der Strafhaft als Hausarbeiter eingesetzt wurde und wo ihn seine Ehefrau regelmäßig besuchte. Am XXXX wurde er unter Anordnung der Bewährungshilfe und Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt entlassen. Nach der Haftentlassung bezog er zunächst Arbeitslosengeld; seit XXXX 2025 bezieht er Notstandshilfe. Er ist nach wie vor nicht bereit, die Verantwortung für seine Straftaten zu übernehmen, sondern versucht, diese zu beschönigen bzw. zu bagatellisieren und sieht in erster Linie sich selbst als Opfer. Er besuchte im XXXX 2025 ein von der Bewährungshilfe angebotenes Anti-Gewalt-Training, welches jedoch wegen bestehender Sprachbarrieren wieder abgebrochen werden musste, hält aber regelmäßig Kontakt zu seinem Bewährungshelfer.
Der BF hat keine finanziellen Rücklagen und weder in Österreich noch in Rumänien Immobilienbesitz. In Österreich hat er (abgesehen von seiner Ehefrau) keine weiteren Familienangehörigen, aber einen Freundeskreis. Er kehrt regelmäßig zwei bis drei Mal pro Jahr für ein bis drei Monate nach Rumänien zurück. Bei diesen Gelegenheiten besucht er seine beiden dort lebenden Geschwister, mit denen er sonst telefonisch und über soziale Medien in Kontakt steht.
Der BF nimmt regelmäßig Schmerzmittel sowie Medikamente für Herz, Nieren und Lunge ein. Er ist trotzdem – zumindest teilweise – arbeitsfähig. Sein Alkoholkonsum ist zumindest problematisch.
Die XXXX geborene Ehefrau des BF bezieht seit XXXX eine Berufsunfähigkeitspension, davor bezog sie mehrere Jahre lang Notstandshilfe. Sie leidet an psychischen Problemen (Depression, generalisierte Angststörung), Bluthochdruck, Atemwegserkrankungen (insbesondere COPD), Grünem Star, chronischer Niereninsuffizienz und Hyperlipidämie. Diese Erkrankungen werden medikamentös behandelt. Sie benötigt keine Hilfe bei Tätigkeiten, die ihren höchstpersönlichen Bereich betreffen (z.B. bei der Körperpflege), aber Unterstützung im Haushalt, etwa beim Kochen und bei der Reinigung der Wohnung. Letztere wird aktuell vom BF erbracht; wenn er abwesend ist, hilft eine Freundin seiner Ehefrau gegen Entgelt bei der Haushaltsführung.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG. Das im Jahr XXXX geführte und von Amts wegen wieder eingestellte Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist im IZR dokumentiert.
Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Urkunden, auf den Sozialversicherungsdaten sowie auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister.
Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort des BF ergeben sich aus dem Personalausweis, der dem Akt als Kopie beiliegt, und aus seinen konsistenten Angaben dazu, die sich mit den entsprechenden Informationen aus den Strafurteilen und der Heiratsurkunde decken.
Rumänisch als Erstsprache des BF ist aufgrund seiner Herkunft plausibel, zumindest grundlegende Deutschkenntnisse können ob der mehrjährigen Aufenthalte in Österreich und Deutschland festgestellt werden, zumal er auch vor dem BVwG Fragen teilweise auf Deutsch verstand und beantworten konnte.
Die Feststellungen zu Ausbildung und Erwerbstätigkeit des BF in Rumänien folgen seiner glaubhaften Darstellung vor dem BVwG, ebenso die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungen in Österreich und in Rumänien sowie zu regelmäßigen Aufenthalten in seinem Herkunftsstaat. Er gab unumwunden zu, in Österreich teilweise „schwarz“ gearbeitet zu haben, was glaubhaft ist, zumal rumänische Staatsangehörige erst seit 2014 freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben, und die Erteilung einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung für den BF weder behauptet noch unter Beweis gestellt wurde.
Laut ZMR weist der BF in Österreich zwischen XXXX 2007 und XXXX 2009, zwischen XXXX 2009 und XXXX 2013, zwischen XXXX 2013 und XXXX 2016 sowie durchgehend seit XXXX 2016 Hauptwohnsitzmeldungen an der Adresse seiner Ehefrau auf. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich zwischen XXXX und XXXX 2009 im Bundesgebiet aufgehalten hat. Im Zeitraum XXXX 2018 bis XXXX 2019 war er zwar laut ZMR weiterhin bei seiner Ehefrau mit Hauptwohnsitz gemeldet, war aber im Bundesgebiet laut den Sozialversicherungsdaten weder erwerbstätig noch anderweitig sozialversichert. In der Beschwerdeverhandlung antwortete er diesbezüglich ausweichend und verwies auf einen Rumänienaufenthalt, der nach seinen Angaben aber nur drei Monate gedauert haben soll. Das BVwG geht demgegenüber davon aus, dass er sich während dieses ganzen Zeitraums nicht in Österreich aufgehalten hat, zumal er angegeben hat, dass er damals auch bei „ XXXX “ beschäftigt war, was zwischen Ende XXXX 2018 und Mitte XXXX 2019 laut den Sozialversicherungsdaten jedoch nicht der Fall war.
Die Zeiten der Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Sozialversicherungsdaten, ebenso der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die Gewerbeberechtigung ist dem GISA-Auszug zu entnehmen, wobei der BF vor dem BVwG bestätigte, dass er die Beschäftigung als selbständiger Personenbetreuer nur während der Zeit seiner Sozialversicherung bei der SVS laut Versicherungsdaten ( XXXX 2013 bis XXXX 2014) ausgeübt hat, wobei er von XXXX bis XXXX 2013 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft war. Vor dem BVwG gab er an, Verbindlichkeiten aus der Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen aus der Zeit seiner Selbständigkeit zu haben und diesbezüglich Ratenzahlungen zu tätigen. Die ihm XXXX ausgestellte Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert.
Die Feststellung, dass es sich bei den Arbeitgebern des BF überwiegend um gemeinnützige Beschäftigungsprojekte handelt, basieren auf entsprechenden, öffentlich zugänglichen Informationen (siehe z.B. XXXX / und XXXX Zugriff jeweils am 24.06.2025).
Die Heiratsurkunde des BF sowie Nachweise für die österreichische Staatsbürgerschaft seiner Ehefrau wurden mit der Beschwerde vorgelegt. Der Bezug von Notstandshilfe bzw. einer Berufsunfähigkeitspension durch seine Ehefrau geht aus den Sozialversicherungsdaten hervor.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, die zugrundeliegenden Taten und die Strafbemessungsgründe gehen aus dem Strafregister und den vorliegenden Strafurteilen hervor. Der Strafvollzug ergibt sich aus den Vorhaftanrechnungen laut den Strafurteilen und den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten. Laut ZMR war der BF im XXXX mehrere Tage lang im Polizeianhaltezentrum XXXX gemeldet, offenbar in Verwaltungshaft. Vor dem BVwG erklärte er, dass wegen dieser Tat eine Verwaltungsstrafe von EUR 5.000 über ihn verhängt worden sei. Da dazu keine objektiven Beweismittel vorliegen, kann keine entsprechende Feststellung getroffen werden. Die bedingte Entlassung im XXXX ist im Strafregister eingetragen.
Die Alkoholprobleme des BF ergeben sich zunächst aus der Straftat vom XXXX , als er im Zustand voller Berauschung delinquierte. Nach seinen eigenen Angaben war er auch bei der Tat im XXXX alkoholisiert, ebenso konsumierte er offenbar vor der Beschwerdeverhandlung Alkohol. Für das Gericht entstand in einer Zusammenschau dieser Umstände der Eindruck eines äußerst problematischen, für den BF selbst und für Personen in seinem Umfeld schädlichen Konsumverhaltens.
Aus dem zuletzt übermittelten E-Mail des Verein Neustart vom XXXX ergibt sich, dass der BF zwar versucht hat, am Anti-Gewalt-Training teilzunehmen, die Sprachbarriere den weiteren Besuch jedoch verunmöglicht hat. Trotz der offenbar gegebenen Therapiewilligkeit wirkte er vor dem BVwG keineswegs so, als hätte er sich mit seinem strafbaren Verhalten reflektiert auseinandergesetzt (siehe etwa Seite 8 der Niederschrift unten in Bezug auf die Tat vom XXXX „... weil ich meine Geldtasche wieder zurückhaben wollte, wurde ich am Boden fixiert … Ich war der Schuldige, obwohl sie mich am Boden fixiert haben“ und Seite 9 oben in Bezug auf die Tat vom XXXX „Ich wollte gar nichts. Ich hatte nicht die Absicht, etwas Strafbares zu machen … Ich wollte ihr die Tasche entreißen, weil ich dachte, es ist meine. Dafür war ich ein Jahr im Gefängnis.“)
Der BF zeigte sich somit vor dem BVwG in Bezug auf die Straftaten, die seinen Verurteilungen zugrunde lagen, nicht schuldeinsichtig. Vielmehr versuchte er die Angriffe auf Polizeibeamte zu bagatellisieren, indem er (entgegen den Konstatierungen des Strafurteils) vermeinte, diese nicht erkannt zu haben und sofort am Boden fixiert worden zu sein. Hinsichtlich der letzten Verurteilung rechtfertigte er sich damit, dass er seine Tasche bei einem Freund vergessen und gedacht habe, das Opfer habe diese an sich genommen, sodass er ihr diese habe entreißen wollen. Auch insoweit lässt er eine reflektierte Auseinandersetzung mit seiner laut dem rechtskräftigen Schuldspruch von Bereicherungsvorsatz getragenen Aggressionshandlung gegen ein minderjähriges Opfer gänzlich vermissen. Seine Erklärung, er habe zuvor bei seinem Freund Alkohol konsumiert, wirkt nicht mildernd, sondern erschwerend, zumal er spätestens seit der Verurteilung wegen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung wissen musste, dass er in alkoholisiertem Zustand zu (strafbaren) Gewaltakten neigt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und zu seinen Erkrankungen basieren auf seinen Aussagen dazu vor dem BVwG. Sein Behindertenpass wurde vorgelegt. Insbesondere aus der Tatsache, dass er bei der Beschwerdeverhandlung erklärte, bei nächster Gelegenheit wieder bei der XXXX arbeiten zu wollen, kann gefolgert werden, dass er (zumindest eingeschränkt) arbeitsfähig ist, zumal er in einem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter ist. Dafür spricht auch der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.
Die gesundheitliche Situation der Ehefrau des BF ergibt sich aus den zuletzt vorgelegten medizinischen Unterlagen, sodass ihre Einvernahme im Beschwerdeverfahren entbehrlich ist, zumal das BVwG dem Vorbringen des BF zur ehelichen Lebensgemeinschaft ohnedies grundsätzlich folgt. Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass sie im höchstpersönlichen Bereich pflegebedürftig wäre, zumal der BF vor dem BVwG angegeben hat, dass er zwar koche und die Wohnung putze, sie sich aber z.B. noch selbständig waschen könne. Während der Haft des BF habe eine Freundin sie gegen Entgelt unterstützt. Es ist davon auszugehen, dass dies auch dann erfolgt, wenn er aus anderen Gründen abwesend ist (z.B. während seiner Aufenthalte in Rumänien); alternativ zu diesem Hilfsangebot stehen in Österreich aber auch entsprechende soziale Dienste zur Verfügung. Ein Hinweis dafür, dass die Ehefrau des BF (wie er behauptet) auf die Benützung eines Rollstuhls angewiesen wäre, lässt sich den ärztlichen Unterlagen nicht entnehmen. Der Umstand, dass sie nicht zur Verhandlung am 22.05.2025 kommen konnte, lag offenbar an einer akuten Erkrankung (Gastroenteritis), nicht an ihrem allenfalls schlechten Allgemeinzustand.
Rechtliche Beurteilung:
Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).
Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene befristete Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren.
Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist – trotz allfälliger Sprachbarrieren – nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten, und wurde vor dem BVwG persönlich angehört.
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig, zumal das BFA einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gar nicht aberkannt hat. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Als Staatsangehöriger Rumäniens ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und sich erst wieder seit Februar 2019 kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden, zumal er auch noch nicht das Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat, das idR einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich voraussetzt.
Der BF hielt sich im Zeitraum XXXX 2018 bis XXXX 2019 nicht in Österreich auf, wodurch die Kontinuität seines Aufenthalts ohne wichtige Gründe für mehr als sechs Monate unterbrochen wurde (siehe § 53a Abs 2 NAG). Die Voraussetzung eines fünf oder zehn Jahre übersteigenden rechtmäßigen Inlandsaufenthalts ist aber auch deshalb nicht erfüllt, weil er im Inland im XXXX XXXX , im XXXX und im XXXX jeweils auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Straftaten (Delikte gegen Leib und Leben) beging, für die er jeweils rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Ein derartiges, strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann nämlich dazu führen, dass diesem in Österreich iSd § 51 Abs 1 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd § 55 Abs 3 NAG auszugehen ist. Dies ist nach Art 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs 4 Z 18 FPG) dann der Fall, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Eine solche Gefährdung liegt hier angesichts der zwar zeitlich länger auseinanderliegenden, aber im engeren Sinn einschlägigen Straftaten des BF gegen Leib und Leben sowie gegen fremdes Vermögen vor, zumal zuletzt ein signifikanter Anstieg seiner kriminellen Energie vorlag.
Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots jedoch nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Adressaten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, das in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist das Privat- und Familienleben insbesondere im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, zu berücksichtigen.
Der BF hat im Bundesgebiet mit seiner österreichischen Ehefrau relevante familiäre Anknüpfungen. Er lebt mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt und beteiligt sich an der Haushaltsführung. Sie leidet an multiplen Erkrankungen, bedarf jedoch keiner Pflegemaßnahmen im höchstpersönlichen Bereich und wurde zuletzt während der einjährigen Haft des BF von einer Freundin gegen Entgelt im Haushalt unterstützt, sodass insoweit kein Umstand vorliegt, der sein persönliches Interesse an einem Verbleib entscheidend verstärkt, zumal die von seiner Ehefrau benötigte Hilfe bei der Haushaltsführung auch von einem in Österreich angebotenen sozialen Dienst übernommen werden kann (vgl. VwGH 15.09.2010, 2007/18/06129).
Der BF hat zwar grundlegende Deutschkenntnisse erworben, die jedoch nicht für eine Teilnahme an dem von ihm benötigten Anti-Gewalt-Training ausreichen. Eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt ist ihm zu keiner Zeit gelungen, zumal er in Österreich zunächst „schwarz“, später selbständig ohne Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. im Rahmen von gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen und in den letzten Jahren gar nicht mehr erwerbstätig war.
Zu seinem Nachteil sind insbesondere drei strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet, zuletzt durch Gewalt gegen ein minderjähriges Opfer, in Anschlag zu bringen. Er hat zwar zwei Mal Probezeiten bestanden, trotzdem musste zuletzt eine empfindliche, eineinhalbjährige Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt werden, die er zum Großteil auch in der Justizanstalt verbüßt hat. Dazu kommen die auch nach dem Strafvollzug fehlende Einsicht des BF in Bezug auf seine Straftaten und der problematische Alkoholkonsum. Die Bagatellisierung und die Täter-Opfer-Umkehr, die er noch in der Beschwerdeverhandlung artikulierte, lässt keine Änderung seiner Einstellung gegenüber der Rechtsordnung und den durch sie geschützten Werten erkennen, sodass für ihn weiterhin keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann, zumal er nach der Haftentlassung auch keiner Erwerbstätigkeit, die ihm eine geordnete Tagesstruktur bieten würde, nachgeht.
Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491).
Der vorbestrafte BF wurde erst vor wenigen Monaten aus dem Strafvollzug entlassen und ist bislang weder schuld- noch problemeinsichtig. Hieraus lässt schließen, dass von ihm weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, die trotz seiner privaten und familiären Bindungen in Österreich die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig macht.
Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF dem Grunde nach rechtskonform. Auch dessen mit zwei Jahren maßvoll bemessene Dauer ist nicht korrekturbedürftig, zumal dabei gemäß § 67 Abs 4 erster Satz FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände entsprechend Bedacht genommen wird.
Der BF hat in Rumänien familiäre Anknüpfungspunkte und hat sich auch in letzter Zeit regelmäßig dort aufgehalten. Er kann den Kontakt zu seiner Ehefrau und anderen Bezugspersonen in Österreich mit modernen Kommunikationsmitteln und bei Besuchen außerhalb des österreichischen Bundesgebiets aufrechterhalten.
Die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Der darauf aufbauende Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids entspricht § 70 Abs 3 FPG und ist ebenfalls rechtskonform.
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen. Die einzelfallbezogene Interessenabwägung und Gefährdungsprognose bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239), zumal sich das BVwG an gefestigter Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte.
Rückverweise